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Pressemitteilung Statistisches Bundesamt (StBA) vom 27.06.2024:

Pressemitteilung Nr. 251 vom 27.06.2024

  •     Zahl der Scheidungen in den vergangenen 20 Jahren deutlich gesunken
  •     Bei mehr als der Hälfte der Scheidungen im Jahr 2023 waren minderjährige Kinder betroffen
  •     Im Durchschnitt ließen sich Paare nach knapp 15 Jahren scheiden

WIESBADEN – Im Jahr 2023 wurden in Deutschland durch richterlichen Beschluss rund 129 000 Ehen geschieden. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, sank die Zahl der Scheidungen gegenüber dem Vorjahr um 8 300 oder 6,1 % und damit stärker als im Jahr 2022 (-3,8 % zum Vorjahr). Im langjährigen Trend ging die Zahl der Scheidungen mit Ausnahme weniger Jahre seit dem Jahr 2003 zurück (-39,7 %) und erreichte 2023 den niedrigsten Stand seit der Deutschen Vereinigung im Jahr 1990. Auch die Corona-Pandemie hat diese Entwicklung nicht beeinflusst. Die Zahl der Eheschließungen ist langfristig ebenfalls rückläufig. 2023 sank sie auf den zweitniedrigsten Stand seit 1950.

109 600 Kinder aus geschiedenen Ehen im Jahr 2023

Etwas mehr als die Hälfte (50,8 % beziehungsweise rund 65 600) der im Jahr 2023 geschiedenen Ehepaare hatte minderjährige Kinder. Von diesen hatten 48,8 % ein Kind, 39,7 % zwei und 11,5 % drei oder mehr Kinder. Insgesamt waren im Jahr 2023 etwa 109 600 Minderjährige von der Scheidung ihrer Eltern betroffen.

Scheidung meistens nach einjähriger Trennungszeit und mit Zustimmung beider Partner

Die meisten der geschiedenen Ehen (80,1 %) wurden nach einer vorherigen Trennungszeit von einem Jahr geschieden. Scheidungen nach dreijähriger Trennung machten einen Anteil von 18,9 % aus. In diesen Fällen wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. In knapp 1,1 % der Fälle waren die Regelungen zur Scheidung vor einjähriger Trennung oder Scheidungen nach ausländischem Recht maßgebend. Im Durchschnitt waren die im Jahr 2023 geschiedenen Ehepaare 14 Jahre und neun Monate verheiratet. Bei etwa 21 900 oder 17,0 % aller geschiedenen Paare erfolgte die Scheidung im Jahr der Silberhochzeit oder später.

Bei 89,6 % der Ehescheidungen wurde 2023 der Scheidungsantrag mit Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin gestellt. Bei 6,2 % wurde der Antrag von beiden Ehepartnern zusammen eingereicht. Bei den anderen 4,2 % stimmten der Ehegatte oder die Ehegattin dem gestellten Antrag nicht zu.

Mehr Scheidungen, aber weniger Aufhebungen gleichgeschlechtlicher Partnerschaften

Im Jahr 2023 ließen sich rund 1 300 gleichgeschlechtliche Paare scheiden. Dies waren etwa 200 oder 15,0 % gleichgeschlechtliche Paare mehr als im Jahr 2022. Ehescheidungen gleichgeschlechtlicher Paare umfassten 1,0 % aller Ehescheidungen des Jahres 2023. Seit der Einführung der „Ehe für alle“ im Oktober 2017 können in Deutschland keine Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Gleichgeschlechtliche Paare, die in einer zuvor eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können diese nicht durch Scheidung, sondern durch Aufhebung beenden. 2023 wurden mit rund 700 Aufhebungen von Lebenspartnerschaften etwa 200 oder 19,4 % weniger erfasst als im Vorjahr. Damit ist diese Zahl das vierte Jahr in Folge gesunken. Hier findet zunehmend eine Verschiebung von den Aufhebungen zu den Scheidungen statt.

Quelle: Pressemitteilung StBA

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Info: Destatis = Deutsches Statistik-Informationssystem (destatis.de)

 


Scheidungsbeschluss (früher Scheidungsurteil)
Entscheidung durch Scheidungs-beschluss

Info Scheidung

Scheidung ist die umgangssprachliche Kurzform für Ehescheidung. Gesetzlich normiert ist die Definition der Ehescheidung in § 1564 BGB: „Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. …“. Scheidungsvoraussetzung ist die Zerrüttung der Ehe, welche kraft Gesetzes bei bestimmten Trennungszeiten vermutet wird. Bei Zustimmung durch den Antragsgegner wird nach einem Jahr Trennung und ohne Zustimmung zum Scheidungsantrag nach 3 Jahren Trennung die Zerrüttung der Ehe gesetzlich vermutet. Die Entscheidung des Familiengerichts ergeht durch Beschluss, dem sog. Scheidungsbeschluss.

Bei einer sog. Online Scheidung oder Scheidung online wird ein Anwalt per Online-Formular mit der Einreichung der Scheidung beim Familiengericht beauftragt. Das gerichtliche Verfahren ist kein besonderes.

 


 

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Aktualisiert am 28. Juni 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach