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Geringfügigkeitsgrenze Versorgungsausgleich nach Jahren kurz zusammengefasst:

 

Tabelle Versorgungsausgleich: Geringe Ausgleichswerte (Bagatellgrenze) im Sinne des § 18 VersAusglG beim Versorgungsausgleich (VA) sind im Jahr:

JahrKapitalwert bis (in Euro)
20254494
20244242
20234074
20223948
20213948
20203822
20193738
20183654
20173570

Tabelle Versorgungsausgleich – Geringfügigkeit


Bezugsgröße Versorgungsausgleich (Bagatellgrenze)

Das Familiengericht entscheidet von Amts wegen über den Ausgleich der Rentenanwartschaften oder –ansprüche (Versorgungsausgleich) im Rahmen des Scheidungsverfahrens.

Was bedeutet Bagatellgrenze bei Versorgungsausgleich?

Geringfügigkeit und Geringfügigkeitsgrenze beim Versorgungsausgleich

Bagatellgrenze VersorgungsausgleichDas Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens nicht ausgleichen, wenn am Ende der Ehezeit die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist oder aber ein Einzelrecht nur einen geringen Ausgleichswert hat.

Gering ist die Differenz oder der Ausgleichswert gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG, wenn die sog. Bagatellgrenze* nicht überschritten wird (Beträge in Fettdruck).

Nähere Informationen auch zu der zu berücksichtigenden Ehezeit erhalten Sie auf unseren Seiten Stichtag (Ende Ehezeit) und  Regelung und Ausschluss Versorgungsausgleich (VA).


Die Geringfügigkeitsgrenze ist in § 18 Abs. 3 VersAusglG geregelt. Danach ist der Wertunterschied gering, wenn dieser bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt. Nachfolgend die Bagatellgrenze (Fettdruck) nach Jahren anhand der Bezugsgröße* (§ 18 SGB IV) ermittelt:

 

2026: noch nicht bekannt

2025

bei einer Rente mtl.         EUR 37,45 (1% von EUR 3.745 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 4.494,00 (120% von EUR 3.745 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

2024

bei einer Rente mtl.         EUR 35,35 (1% von EUR 3.535 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 4.242,00 (120% von EUR 3.535 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl.         EUR 34,65 (1% von EUR 3.465 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 4.158,00 (120% von EUR 3.465 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

2023

bei einer Rente mtl.         EUR 33,95 (1% von EUR 3.395 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 4.074,00 (120% von EUR 3.395 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl.         EUR 32,90 (1% von EUR 3.290 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.948,00 (120% von EUR 3.290 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

2022

bei einer Rente mtl.         EUR 32,90 (1% von EUR 3.290 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.948,00 (120% von EUR 3.290 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl.         EUR 31,50 (1% von EUR 3.150 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert       EUR 3.780,00 (120% von EUR 3.150 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

2021

bei einer Rente mtl.         EUR 32,90 (1% von EUR 3.290 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.948,00 (120% von EUR 3.290 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl.         EUR 31,15 (1% von EUR 3.115 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert      EUR 3.738,00 (120% von EUR 3.115 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

2020

bei einer Rente mtl.         EUR 31,85 (1% von EUR 3.185 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.822,00 (120% von EUR 3.185 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl.         EUR 30,10 (1% von EUR 3.010 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert      EUR 3.612,00 (120% von EUR 3.010 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

2019

bei einer Rente mtl.         EUR 31,15 (1% von EUR 3.115 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.738,00 (120% von EUR 3.115 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl.         EUR 28,70 (1% von EUR 2.870 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert      EUR 3.444,00 (120% von EUR 2.870 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

2018

bei einer Rente mtl.         EUR 30,45 (1% von EUR 3.045 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.654,00 (120% von EUR 3.045 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl.         EUR 26,95 (1% von EUR 2.695 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert      EUR 3.234,00 (120% von EUR 2.695 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

2017

bei einer Rente mtl.         EUR 29,75 (1% von EUR 2.975 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.570,00 (120% von EUR 2.975 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl.         EUR 26,60 (1% von EUR 2.660 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.192,00 (120% von EUR 2.660 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

2016

bei einer Rente mtl.         EUR 29,05 (1% von EUR 2.905 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.486,00 (120% von EUR 2.905 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl.         EUR 25,20 (1% von EUR 2.520 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3024,00 (120% von EUR 2.520 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

2015

bei einer Rente mtl.         EUR 28,35 (1% von EUR 2.835 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.402,00 (120% von EUR 2.835 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl.         EUR 24,15 (1% von EUR 2.415 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 2.898,00 (120% von EUR 2.415 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

2014

Bezugsgröße West:
bei einer Rente mtl.         EUR 27,65 (1% von EUR 2.765 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.318,00 (120% von EUR 2.765 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl.         EUR 23,45 (1% von EUR 2.345 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 2.814,00 (120% von EUR 2.345 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

2013

Bezugsgröße West:
bei einer Rente mtl.         EUR 26,95 (1% von EUR 2.695 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.234,00 (120% von EUR 2.695 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl.         EUR 22,75 (1% von EUR 2.275 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 2.730,00 (120% von EUR 2.275 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

2012

Bezugsgröße West:
bei einer Rente mtl.         EUR 26,25 (1% von EUR 2.625 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.150,00 (120% von EUR 2.625 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl.         EUR 22,40 (1% von EUR 2.240 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 2.688,00 (120% von EUR 2.240 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

2011

Bezugsgröße West:
bei einer Rente mtl.         EUR 25,55 (1% von EUR 2.555 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.066,00 (120% von EUR 2.555 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl.         EUR 21,70 (1% von EUR 2.170 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 2.604,00 (120% von EUR 2.170 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

2010

Bezugsgröße West:
bei einer Rente mtl.         EUR 25,55 (1% von EUR 2.555 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 3.066,00 (120% von EUR 2.555 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)

Bezugsgröße Ost:
bei einer Rente mtl.         EUR 21,70 (1% von EUR 2.170 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert     EUR 2.604,00 (120% von EUR 2.170 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)


Rentenausgleich bei Scheidung:

Das Recht des Versorgungsausgleichs wurde mit der Einführung des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 01.09.2009 grundlegend neu geordnet. Nach altem Recht wurden alle Anwartschaften miteinander saldiert. Anwartschaften, die nicht die gesetzliche Rentenversicherung betrafen, wurden hierzu nach der Barwert-Verordnung umgerechnet. Nach aktuellem Recht findet keine Saldierung mehr statt, sondern es wird jedes einzelne Anrecht geteilt. Die Vorschrift bezüglich der Geringfügigkeit (§ 18 VersAusglG) gilt daher erst seit dem 01.09.2009. Bis zu diesem Datum gab es keine Bagatellgrenze beim Versorgungsausgleich (VA).

 

In der gerichtlichen Praxis wird der Begriff Versorgungsausgleich häufig mit VA abgekürzt.

 

Geringfügigkeitsgrenze beim VersorgungsausgleichWas ist eine Bagatellprüfung?

Das Gericht prüft im Rahmen des Versorgungsausgleichs, ob die auszugleichenden (Renten-) Anrechte der Ehegatten im Einzelnen über der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG liegen. Wird der Grenzwert nicht überschritten, findet ein Ausgleich nicht statt.

Beispiel: Die Versicherung X beziffert den Ehezeitanteil der Ehefrau mit einem Ehezeitanteil von 5.829 EUR als Kapitalwert. Der Ausgleichswert wird nach Abzug der Teilungskosten mit 2.556,45 EUR angegeben. Das Gericht stellt bei der Bagatellprüfung fest, dass der Ausgleichsbetrag unterhalb des Grenzwerts nach § 18 Abs. 2 VersAusglG liegt. Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.

 

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Auszug aus dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)

§ 18 Geringfügigkeit

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

 

Hinweis Bagatellgrenze Rente Ost (bis 2024):

In § 18 SGB IV ist die Bezugsgröße (Abs. 1) und die bis 31.12.2024 gesondert zu ermittelnde Bezugsgröße für die neuen Bundesländer (Abs. 2) geregelt. Da § 18 Abs. 3 VersAusglG auf die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV Bezug nimmt, ist bei der Bagatellgrenze bzw. Geringfügigkeit auch bei einer Rente Ost nicht die Bezugsgröße Ost heranzuziehen. Die Vielzahl derjenigen Anwälte und „Ratgeberseiten“, die einfach den Inhalt dieser Seite kopieren und auf der eigenen Homepage als eigenen Inhalt und Information zur Bagatellgrenze veröffentlichen, hat dies augenscheinlich nicht bemerkt und offensichtlich den Gesetzestext nie gelesen.

 

Auszug aus dem SGB IV:

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV)

§ 18 Bezugsgröße

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

Anmerkung: Die maßgeblichen Zahlen werden jährlich in der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung (SVBezGrV) veröffentlicht.

 

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Zusammenfassung Geringfügigkeitsgrenze Versorgungsausgleich 2024 und Vorjahre

Kein Versorgungsausgleich bei Geringfügigkeit (Bagatellgrenze):

Geringfügigkeit Grenze VersorgungsausgleichZu einer Ehescheidung gehört die Teilung aller während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Altersvorsorge (Versorgungsausgleich). Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte geteilt, also jene, die vom ersten Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags entstanden sind. Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Auch einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. Die Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich aus § 18 VersAusglG. Der Ausgleichswert ist gering, wenn bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt. Die Grenze der Geringfügigkeit beim Versorgungsausgleich (VA) liegt danach im Jahr

2025 bei 4.494 €
2024 bei 4.242 €
2023 bei 4.074 €
2022 bei 3.948 €;
2021 bei 3.948 €;
2020 bei 3.822 €.

Anrechte die einen geringeren Wert oder bei gleichartigen Anrechten eine geringere Differenz haben, sollen nicht ausgeglichen werden. Ein weitergehender oder vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann zwischen den Ehegatten vereinbart werden.

 

 

Inhalt dieser Seite: Aktuelle und Vorjahre Bagatellgrenze Versorgungsausgleich


Aktualisiert am 26. November 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach