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OLG Frankfurt vom 20.01.2012 (4 UF 233/11)

Die Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, zur Vaterschaftsanerkennung eines Dritten gemäß § 1599 Abs. 2 S. 2 BGB kann nicht formwirksam zur Niederschrift des Gerichts im Ehescheidungsverfahren erklärt werden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
B E S C H L U S S

B E S C H L U S S

In der Familiensache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main … am 20.01.2012 beschlossen:

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffend das am … geborene Kind J. auf ihn allein und Begründung des gemeinsamen Sorgerechts mit der Kindesmutter im Übrigen wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für die erste Instanz und das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten hat jeder Beteiligte selbst zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000 EUR festgesetzt.

 

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin heiratete am 16.8.1996 Herrn S. Von ihrem Ehemann trennte sie sich Anfang 2001. Mit am 15.4.2002 beim Amtsgericht B. eingegangenem Schreiben ihrer Bevollmächtigten leitete sie das Ehescheidungsverfahren ein, das in der Folge beim Amtsgericht U. unter dem Aktenzeichen 4 F 131/02 geführt wurde. Im Jahr 2003 lernte sie den Antragsteller kennen, mit dem sie in der Folgezeit bis zur Trennung Mitte 2010 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebte. Am … wurde das betroffene Kind von der Antragsgegnerin geboren. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin stimmen darin überein, dass der Antragsteller der biologische Vater von J. ist. Am 7.1.2005 wurde vom Standesamt D. unter der Nummer 1/05 eine Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft für J. durch den Antragsteller (der damals noch G. mit Nachnamen hieß) und die Zustimmung der Antragsgegnerin aufgenommen. Mit Schreiben vom 7.1.2005 und 4.4.2006 erinnerte das Standesamt D. die Antragsgegnerin daran, dass die Vaterschaftsanerkennung erst wirksam werden kann, wenn die Zustimmungserklärung des Ehemannes, ein Nachweis über die Anhängigkeit des Scheidungsantrags und über die Rechtskraft der Ehescheidung vorliegt. Demgemäß ist im Geburtsregister des Standesamts D. bis heute der damalige Ehemann der Antragsgegnerin eingetragen.

In einem vom Amtsgericht U. im Scheidungsverfahren am 9.6.2008 durchgeführten Verhandlungstermin erklärte der Antragsteller zu Protokoll, dass J. sein leibliches Kind sei. Der damalige Ehemann der Antragsgegnerin wurde im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht P. am 15.8.2008 zu dem Scheidungsantrag angehört. Außerdem erklärte er zu Protokoll, dass er der Vaterschaftsanerkennung im Protokoll des Amtsgerichts U. vom 9.6.2008 zustimme und dass er nicht der Vater des Kindes sei. Diese Erklärung wurde ihm nicht aus der vorläufigen Tonbandaufzeichnung des Protokolls vorgespielt und auch nicht von ihm genehmigt.

Nach der Trennung des Antragstellers von der Antragsgegnerin Mitte 2010 kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden über den zukünftigen Aufenthalt J.s. Deshalb hat der Antragsteller mit am 9.9.2010 beim Amtsgericht W. eingegangenem Schreiben seines Bevollmächtigten im vorliegenden Verfahren unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 beantragt, das gemeinsame Sorgerecht für J. zu begründen und ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zu übertragen. Zur Begründung verweist er auf psychische Probleme der Kindesmutter und auf den geäußerten Willen des Kindes. Die Kindesmutter ist den Anträgen entgegengetreten, wobei sie u. a. darauf hinwies, dass sie sich lediglich aufgrund der kurz zuvor vom Antragsteller bekannt gegebenen Trennung freiwillig in stationäre psychiatrische Behandlung begeben habe. Jetzt gehe es ihr wieder gut. Im Übrigen wolle J. bei ihr leben, was auch wegen der Bindung an die Halbschwester C. zu bevorzugen sei.

Nach Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht W. durch Beschluss vom 10.5.2011 das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Antragsteller allein übertragen und im Übrigen das gemeinsame Sorgerecht begründet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass im Grundsatz beide Elternteile erziehungsfähig seien, die Bindung des Kindes zum Antragsteller aber stärker ausgeprägt sei und dieser auch durch die Unterstützung seiner jetzigen Ehefrau besser auf die Bedürfnisse J.s eingehen könne, während die Mutter durch Probleme mit ihrer weiteren Tochter C. belastet sei und nicht ihre volle Aufmerksamkeit J. zukommen lassen könne.

Gegen diesen ihrer Bevollmächtigen am 19.5.2011 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit am 7.6.2011 beim Amtsgericht W. eingegangenem Schreiben ihrer Bevollmächtigten Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen. Zur Begründung wird unter anderem das psychologische Sachverständigengutachten und die aus einer zweimaligen Interaktionsbeobachtung gewonnene Auffassung, die Antragsgegnerin könne nicht so gut auf die Bedürfnisse J.s eingehen, angegriffen. Auch wird die Bindung an C. hervorgehoben. Schließlich habe der Antragsteller nach dem Wechsel J.s in seinen Haushalt aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung jeglichen Umgang J.s mit ihr unterbunden, was seine mangelnde Bindungstoleranz belege.

Der Antragsteller, bei dem J. seit Mitte Mai 2011 lebt, ist der Beschwerde entgegengetreten und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Hierzu verweist er auch darauf, dass J. sich bei ihm sehr wohl fühle und ihm ein erneuter Wechsel zurück zur Mutter nicht zugemutet werden solle. Eine Beratung in der ärztlich-psychologischen Beratungsstelle in G. habe ergeben, dass J. derzeit nicht bei der Antragsgegnerin übernachten solle.

Der Senat hat auf Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Vaterschaft des Antragstellers hingewiesen. Hierauf teilte das Jugendamt des L.-Kreises mit, dass aus seiner Sicht nichts einer Rückführung J.s in den mütterlichen Haushalt entgegenstehe, wobei empfohlen wird, diese schonend zu gestalten. Der Verfahrensbeistand hat sich dieser Einschätzung angeschlossen. Der Antragsteller hat darauf hingewiesen, dass eine Rückführung J.s in den Haushalt der Mutter dem Kindeswohl widerspreche, weil dieser sich mit Händen und Füßen dagegen wehre. Außerdem habe er erst vor kurzem erklärt, die Antragsgegnerin habe ihn früher öfter mit dem Kochlöffel geschlagen. Die Antragsgegnerin ist dieser Behauptung entgegengetreten.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückweisung der Anträge des Antragstellers auf Begründung des gemeinsamen bzw. Alleinsorgerechts.

Der Begründung des teilweise alleinigen, im Übrigen gemeinsamen Sorgerechts nach §§ 1626a, 1672 BGB in Verbindung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010, Aktenzeichen 1 BvR 420/09, (FamRZ 2010, 1403, zitiert nach Juris) steht bereits entgegen, dass es sich bei dem Antragsteller nicht um den rechtlichen Vater des betroffenen Kindes handelt. Denn Voraussetzung einer Entscheidung nach §§ 1626a, 1672 BGB ist, dass es sich bei dem Vater, der das (Mit-)Sorgerecht begehrt, um den rechtlichen Vater im Sinne des § 1592 BGB handelt (vgl. Staudinger/Coester BGB § 1626a Rn. 16, 40; MüKo BGB/Hu ber § 1626 Rn. 16; Veit in BeckOK BGB § 1626a Rn. 2; für § 1672 BGB folgt dies aus dem in der Vorschrift enthaltenen Verweis auf § 1626a BGB). Hieran hat sich ersichtlich auch nichts durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 geändert, weil sich die Entscheidung auf das Elternrecht nach Art. 6 GG stützt und das Bundesverfassungsgericht erneut klarstellt, dass dieses der gesetzlichen Ausgestaltung bedarf. Insbesondere seien Regeln und rechtsförmige Verfahren erforderlich, die auch für nichtehelich geborene Kinder klären, wer rechtlich als Vater des Kindes anzuerkennen und damit Rechtsträger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG ist (BVerfG a. a. O., Juris Rn. 37). Hieraus folgt, dass der biologische Vater, der nicht auch rechtlicher Vater im Sinne des § 1592 BGB ist, nicht Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG ist und daher auch nicht Träger des Sorgerechts aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach §§ 1626a, 1672 BGB sein kann.

Hier haben die Ermittlungen des Senats ergeben, dass zwar der Antragsteller die Vaterschaft mit Erklärung gegenüber dem Standesamt der Stadt D. vom 7.1.2005 anerkannt hat und dass die Antragsgegnerin dem ebenfalls mit Erklärung gegenüber dem Standesamt der Stadt D. vom gleichen Tag zugestimmt hat, dass es aber für die Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft noch an einer formwirksamen Zustimmung des zum Zeitpunkt der Geburt J.s mit der Antragsgegnerin verheirateten S. fehlt. Dies ist gemäß § 1599 Abs. 2 S. 2 BGB Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses. Dabei ist die Zustimmung des Ehemanns gemäß § 1599 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 1597 Abs. 1 BGB öffentlich zu beurkunden.

Diese Formvorschrift erfüllt die von Herrn S. im Scheidungsverfahren am 15.8.2008 zu Protokoll des Amtsgerichts P. abgegebene Zustimmungserklärung nicht. Die öffentliche Beurkundung kann durch den Notar, das Amtsgericht (gemäß § 62 Nr. 1 BeurkG), das Standesamt, das Jugendamt oder durch das Gericht, bei dem das Vaterschaftsverfahren anhängig ist, erfolgen, im Ausland durch die deutschen Konsularbeamten (vgl. Palandt/Brudermüller BGB § 1597 Rn. 1).

Die Aufnahme in das Protokoll des Amtsgerichts P. ist keine wirksame Beurkundung im Rahmen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG. Denn dann hätte für die Beurkundung der als Willenserklärungen anzusehenden Anerkennungs- und Zustimmungserklärung (vgl. Staudinger/Rauscher § 1597 Rn. 16) eine Niederschrift nach § 13 BeurkG aufgenommen werden müssen, die auch von dem Erklärenden selbst unterschrieben werden muss. Diese Voraussetzung erfüllt das vorliegende Protokoll nicht.

Schließlich liegt auch keine wirksame Beurkundung nach § 641c ZPO a. F. vor. Denn nach § 641c ZPO a. F. (jetzt § 180 FamFG) ersetzt die Aufnahme in ein gerichtliches Protokoll nur im Rahmen eines Kindschaftsverfahrens (jetzt: Abstammungsverfahren) die öffentliche Beurkundung. Dies ergibt sich aus der Stellung des § 641c ZPO a. F. in dem 5. Abschnitt des 6. Buches der Zivilprozessordnung, der das Verfahren in Kindschaftssachen betrifft. Auf Erklärungen im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens ist § 641c ZPO a. F. daher nicht anwendbar (vgl. Palandt § 1599 Rn. 11; MüKoBGB/Wellenhofer § 1599 Rn. 57; Staudinger/Rauscher § 1599 Rn. 90). Hinzu kommt, dass die Zustimmung des früheren Ehemannes der Antragsgegnerin diesem nicht aus der vorläufigen Aufzeichnung des Protokolls auf Tonträger vorgespielt und von ihm nicht genehmigt wurde. Dies dürfte jedoch in entsprechender Anwendung des § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 162 ZPO erforderlich sein (vgl. Zöller/Philippi, 27. Aufl., § 641c ZPO Rn. 1; Staudinger/Rauscher § 1597 Rn. 12 bereits zu § 180 FamFG).

§ 641c ZPO a. F. kann auch nicht analog auf Erklärungen zu Protokoll im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens angewendet werden. Denn zum einen war dem Gesetzgeber des Kindschaftrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) bewusst, dass § 641c ZPO nur auf Erklärungen zu Protokoll des Gerichts, bei dem eine Vaterschaftsklage anhängig ist, anzuwenden ist (vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 13/4899 S. 85). Zum anderen sah er auch keine Veranlassung, hiervon im Rahmen des § 1599 Abs. 2 BGB abzuweichen. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 641c S. 2 ZPO a. F., der durch Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4.5.1998 (BGBl. I S. 833) eingefügt wurde. Artikel 3 Nr. 9 war noch nicht in dem ursprünglichen Gesetzentwurf enthalten, sondern wurde erst auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 10.12.1997 eingefügt. In der Begründung heißt es hierzu: „Die Anerkennung durch den neuen Partner der Mutter bedarf auch der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Diese Zustimmung muss öffentlich beurkundet werden … Durch die vorgeschlagene Änderung wird ermöglicht, diese Zustimmung auch in der mündlichen Verhandlung einer Kindschaftssache zur Niederschrift des Gerichts zu erklären, wie dies für die anderen Erklärungen bereits vorgesehen ist. Es besteht kein Grund, an die Beurkundung der genannten Erklärung andere Anforderungen zu stellen.“ (BT- Drs. 13/9416 S. 31). Hieraus ergibt sich, dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass auch die Erklärung des Ehemanns nur im Rahmen eines Kindschaftsverfahrens zu Protokoll des Gerichts erklärt werden kann, obwohl es hier durchaus nahegelegen hätte, wegen des Zusammenhangs des Vorgehens nach § 1599 Abs. 2 BGB mit dem Ehescheidungsverfahrens auch eine Erklärung zu Protokoll im Scheidungsverfahren genügen zu lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und somit eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 641c ZPO a. F. auf Erklärungen zu Protokoll im Scheidungsverfahren ausscheidet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann die analoge Anwendung einer Vorschrift auch nicht mit Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt werden.

Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.3.2011 (FamRZ 2011, 796), wonach Sorgeerklärungen formwirksam auch in der Form einer gerichtlich gebilligten Elternvereinbarung erfolgen können, ergibt sich nicht die Formwirksamkeit der Zustimmungserklärung des früheren Ehemannes der Antragsgegnerin. Denn in dieser Entscheidung hat der BGH maßgeblich darauf abgestellt, dass die Erklärung in einem gerichtlichen Vergleich erfolgte, der gemäß § 127a BGB die notarielle Beurkundung ersetzt. Hier ist die Zustimmungserklärung des Herrn S. jedoch nicht in einem gerichtlichen Vergleich erfolgt, so dass die Entscheidung des BGH auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist.

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertreten hat, die Zustimmungserklärung des Herrn S. sei infolge des Formmangels lediglich schwebend unwirksam, so trifft dies nicht zu. Gemäß § 125 S. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form mangelt, nichtig. Dies gilt gemäß §§ 1599 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2, 1597 Abs. 1, 1598 Abs. 1 BGB auch für die Zustimmungserklärung des Ehemannes zur Vaterschaftsanerkennung durch einen Dritten. Inwieweit eine erneute formgültige Abgabe der Zustimmungserklärung durch Herrn S. im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 1599 Abs. 2 S. 1 BGB zur Beendigung dessen rechtlicher Vaterschaft und zur Begründung der rechtlichen Vaterschaft des Antragstellers führen könnte, bedarf hier keiner weiteren Erörterung, weil eine solche formgültige Zustimmungserklärung bislang nicht vorliegt.

Schließlich kommt im vorliegenden Verfahren auch nicht die Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Anfechtung der Vaterschaft durch das minderjährige Kind in Betracht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Sorgerecht, nicht die Abstammung des betroffenen Kindes und erst Recht nicht die Bestellung eines Ergänzungspflegers. In einem derartigen Verfahren wäre zumindest auch der rechtliche Vater zu beteiligen. Auch besteht keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren gemäß § 21 FamFG bis zum Abschluss eines separat durchzuführenden Abstammungsverfahrens auszusetzen. Abgesehen davon, dass ein derartiges Verfahren noch nicht anhängig ist, wäre es auch nicht angemessen, den mit der rechtlichen Elternstellung nicht zu vereinbarenden aktuellen Zustand des Aufenthalts J.s bei dem Antragsteller länger als nötig zu perpetuieren. Denn mit ihm geht, auch aufgrund der Entfernung des aktuellen Wohnorts J.s und der damit verbundenen Einschränkung des Umgangs, eine weitere Entfremdung von der Kindesmutter einher. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, nach Feststellung seiner Vaterschaft ein neues Sorgerechtsverfahren einzuleiten.

Aus diesem Grund ist nicht der Antragsteller, sondern weiterhin der frühere Ehemann der Antragsgegnerin, Herr S., der rechtliche Vater von J. Insbesondere kommt auch keine Heilung nach § 1598 Abs. 2 BGB in Betracht, weil ausweislich des eingeholten Auszugs aus dem Geburtenregister dort nach wie vor Herr S. als Vater von J. eingetragen ist.

Eine Änderung des Sorgerechts war auch nicht nach §§ 1666, 1666a BGB angezeigt. Denn nach dem in der ersten Instanz eingeholten psychologischen Sachverständigengutachten ist auch die Antragsgegnerin grundsätzlich erziehungsgeeignet. Sowohl auf Seiten des Antragstellers als auch der Antragsgegnerin gibt es Defizite, die jedoch nicht so groß sind, dass von einer nicht anders als durch Entziehung des Sorgerechts abwendbaren Kindeswohlgefährdung auszugehen wäre. So hat auch das Jugendamt in seinem Bericht vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass aus seiner Sicht nichts einer Rückkehr des Kindes in den Haushalt der Mutter entgegensteht. Die Antragsgegnerin sei eine erziehungsfähige Frau, die den Anforderungen, die J. nach seiner Rückkehr an sie stellen wird, gut gewachsen sein dürfte. Dieser Einschätzung hat sich der Verfahrensbeistand angeschlossen. Mit ergänzender Stellungnahme vom 13.1.2012 hat das Jugendamt mitgeteilt, dass es nicht erkennen könne, dass bei der Kindesmutter die Voraussetzungen für einen Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB vorliegen. Die Kindesmutter habe sich sehr interessiert an dem Wohlergehen J.s gezeigt und mehrfach von sich aus Kontakt mit dem Jugendamt gesucht. Auch die für die Tochter C. eingesetzte Familienhelferin habe sich sehr positiv über die Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin geäußert.

Soweit der Antragsteller behauptet, J. wehre sich mit Händen und Füßen gegen eine Rückkehr in den Haushalt der Mutter, so ergibt sich aus der abwehrenden Haltung J.s allein keine Kindeswohlgefährdung. Im Übrigen ist es nachvollziehbar, dass J. nicht schon wieder aus seiner gewohnten Umgebung herausgerissen werden möchte, ohne dass deshalb sein Wohl bei einer Rückkehr zu seiner Mutter gefährdet wäre.

Etwas anderes ergibt sich derzeit auch nicht aus der von der Antragsgegnerin bestrittenen Behauptung, die Antragsgegnerin habe J. in der Vergangenheit wiederholt mit dem Kochlöffel geschlagen und ihm bei der Erledigung von Hausaufgaben einen Klaps auf den Hinterkopf gegeben, wenn er nicht richtig nachgedacht habe. Denn selbst wenn die Behauptung des Antragstellers zutreffen sollte, wäre derzeit kein Raum für eine Maßnahme nach § 1666 BGB, geschweige denn für eine Entziehung von Teilen des Sorgerechts. Denn gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls dürfen nach dieser Vorschrift nur ergriffen werden, wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Diese Voraussetzung liegt hier aber nicht vor. Die Antragsgegnerin hat nach dem Bericht des Jugendamtes in der Vergangenheit bereits eine sozialpädagogische Familienhilfe zur Unterstützung bei Problemen mit ihrer Tochter C. angenommen und gut mit dieser zusammen gearbeitet, so dass bestehende Probleme behoben werden konnten. Obwohl die Maßnahme an sich hätte beendet werden können, wurde sie in Erwartung der Rückführung J.s zur Mutter fortgesetzt, um die Antragsgegnerin unterstützen und eventuelle entstehende Problemlagen auffangen zu können. Es ist daher derzeit davon auszugehen, dass diese von der Antragsgegnerin freiwillig angenommenen ambulanten Hilfen genügen, um eventuell bestehende Defizite in der Erziehung J.s aufzufangen und weitere körperliche Übergriffe (so sie denn in der Vergangenheit geschehen sein sollten) zu verhindern.

Der erstinstanzliche Beschluss war daher aufzuheben, die Anträge des Antragstellers waren zurückzuweisen.

Von einer erneuten persönlichen Anhörung J.s im Beschwerdeverfahren wurde abgesehen, weil die Voraussetzungen des § 159 Abs. 2 FamFG für die verpflichtende Anhörung eines noch nicht 14 Jahre alten Kindes nicht vorliegen. Die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes sind für die hier zu treffende Entscheidung nicht von Bedeutung, da der Antrag des Antragstellers auf Einräumung des Mit- bzw. Alleinsorgerechts schon wegen seiner fehlenden rechtlichen Vaterstellung zurückzuweisen ist. Im Übrigen hat sich J. in seinen vom Amtsgericht durchgeführten Anhörungen mal für einen Wechsel zu seinem Vater, mal für einen Verbleib bei seiner Mutter ausgesprochen, so dass davon auszugehen ist, dass er einem erheblichen Loyalitätskonflikt ausgesetzt ist und keine grundsätzliche Ablehnung seiner Mutter vorliegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Die Nichterhebung von Gerichtskosten war auszusprechen, weil bei ordnungsgemäßem Verfahrensablauf jedenfalls die kostspielige Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens hätte vermieden werden können. Aus Billigkeitsgesichtspunkten war es auch nicht angezeigt, den Antragsteller mit den sonstigen Kosten des Verfahrens zu belasten. Denn bei ihm kann keine Kenntnis davon unterstellt werden, dass er auch nach Protokollierung der Zustimmungserklärung des früheren Ehemanns der Antragsgegnerin im Scheidungsverfahren nicht rechtlicher Vater von J. war.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Die Frage, ob die erforderlichen Erklärungen im Rahmen einer Vaterschaftsanerkennung in entsprechender Anwendung des § 641c ZPO a. F. und des § 180 FamFG formwirksam auch zu Protokoll im Scheidungsverfahren erklärt werden können und ob es für die Wirksamkeit einer solchen Erklärung erforderlich ist, dass sie dem Erklärenden entsprechend § 160 Abs. 3 Nr. 1, § 162 ZPO aus dem Protokoll vorgelesen und von ihm genehmigt werden, ist von grundsätzlicher Bedeutung und bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft. Gemäß § 71 FamFG ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht – Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe – einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und 2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 S. 5 und 6 der ZPO gilt entsprechend. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt (§ 114 Abs. 2 FamFG) oder unter den Voraussetzungen des § 114 Abs. 3 FamFG durch eine zur Vertretung berechtigte Person, die die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten lassen.


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Aktualisiert am 25. April 2023 durch Rechtsanwalt Steinbach