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Gesundheitsschutz in Gerichtsverfahren
28.04.2020 Pressemitteilung Nr. 18/2020
Die Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben sich über den Weg verständigt, wie unter Beachtung der Anforderungen des Gesundheitsschutzes wieder ein möglichst reibungsloser Sitzungsbetrieb stattfinden kann. Dazu haben die Präsidentinnen und Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der Landgerichte Düsseldorf, Duisburg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal sowie des Amtsgerichts Düsseldorf im Einvernehmen mit den Personalvertretungen ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen, das passgenau in den einzelnen Gerichten umgesetzt werden wird.
Prozessuale Möglichkeiten, die Zahl der notwendigen Verhandlungen zu reduzieren, werden weiterhin genutzt werden. In vielen Fällen ist die Durchführung von Sitzungen dennoch unumgänglich, vor allem in Strafsachen. Die Nutzung der Sitzungssäle wird durch Wahrung der Hygieneabstände und gegebenenfalls sonstige Schutzvorrichtungen ermöglicht.
Der Schutz aller Menschen in den Gerichten macht bestimmte Einschränkungen unumgänglich. Über besondere Maßnahmen werden die Gerichte jeweils auf ihren Internetseiten und in den betroffenen Verfahren informieren. Für alle Gerichte gilt im Wesentlichen:
- Der Publikumsverkehr muss weiter reduziert bleiben. Kontakte zu den Gerichten sind per E-Mail, besonderem elektronischem Anwaltspostfach oder schriftlich möglich. Für rechtsförmige Anträge gelten natürlich die jeweils einschlägigen Bestimmungen. Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
- Das Tragen eines Mund- und Nasen-Schutzes in den Gerichtsgebäuden ist erwünscht. In den Verhandlungen gelten die Anordnungen der Vorsitzenden (§ 176 GVG).
- Kleinere Sitzungssäle werden nicht mehr uneingeschränkt genutzt werden können. Um alle notwendigen Verhandlungen zu ermöglichen, können Gerichtstermine künftig auch zu bislang eher ungewohnten Zeiten stattfinden, in größerem Umfang nachmittags oder auch an Samstagen.
- Sitzungen bleiben für die Öffentlichkeit zugänglich. Zur Wahrung der Hygieneabstände können jedoch nur deutlich weniger Zuschauer in den Sitzungssälen Platz finden.Der Zugang zu den Gerichtsgebäuden ist Personen untersagt, die Symptome einer Corona-Erkrankung zeigen oder innerhalb der letzten 14 Tage persönlich engen Kontakt mit einer Corona-infizierten Person hatten.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 18/2020 OLG Düsseldorf vom 28.04.2020
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