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Düsseldorfer Tabelle 2011 mit höherem Selbstbehalt
Zum 01.01.2011 ist die neue „Düsseldorfer Tabelle“ in Kraft getreten. Der notwendige Selbstbehalt wird für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 900 € auf 950 € erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 €.
Die Anpassung lehnt sich auch an die geplante, derzeit im Vermittlungsausschuss diskutierte Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 01.01.2011 an. Sollten sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren gravierende Änderungen ergeben, etwa die SGB II-Sätze deutlich erhöht werden, käme ggfs. eine weitere Anpassung des Selbstbehalts in Betracht.
Ferner sind die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern angehoben worden:
Unterhaltspflicht gegenüber : | Selbstbehalt bisher | Selbstbehalt ab 2011 |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: | 900 € | 950 € |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: | 770 € | 770 € |
anderen volljährigen Kindern: | 1.100 € | 1.150 € |
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: | 1.000 € | 1.050 € |
Eltern: | 1.400 € | 1.500 € |
Auch der Bedarfskontrollbetrag ist mit Jahresbeginn in jeder Einkommensgruppe um 50 € erhöht worden. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten. Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst auch ein höherer Betrag verbleiben.
Der Unterhaltsbedarf der Unterhaltsberechtigten bleibt gegenüber 2010 unverändert. Die Unterhaltsbeträge waren bereits mit der Düsseldorfer Tabelle 2010 um rund 13% erhöht worden. Lediglich der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 € auf 670 € erhöht. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum 01.10.2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.
In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt.
Quelle: Pressemitteilung Nr.01/2011 OLG Düsseldorf vom 04.01.2011
Hinweis: Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie auf unserer Seite Download
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