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Pressemitteilung BMJ vom 1. August 2022

Geltung der Brüssel II b-Verordnung

Ab dem 1. August findet die Neufassung der sog. Brüssel II a-Verordnung, die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (sog. Brüssel II b-Verordnung) Anwendung.

Die Brüssel II b-Verordnung gilt für am oder nach dem 1. August 2022 eingeleitete gerichtliche Verfahren, förmlich errichtete oder eingetragene Urkunden und eingetragene Vereinbarungen (Artikel 100 Absatz 1 Brüssel II b-Verordnung). Auch Ersuchen über die Zentralen Behörden (z. B. Informationsaustausch, Unterbringungsersuchen) richten sich ab diesem Stichtag nach dem neuen Recht. Für Altfälle findet weiterhin die Brüssel II a-Verordnung Anwendung (Artikel 100 Absatz 2 Brüssel II b-Verordnung).

Auch das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) wurde mit Geltung ab dem 1. August 2022 an die neue Brüssel II b-Verordnung angepasst.

Weitere Informationen zur neuen Rechtslage finden Sie auf den verschiedenen Fachseiten zum Internationalen Sorgerecht.


Zur entsprechenden Seite des Bundesamt für Justiz.

Landesspezifische Informationen und Online-Formulare zur Verordnung (EU) 2019/1111 auf https://e-justice.europa.eu/ mit Links zum Text der Brüssel-IIb-Verordnung

 

 

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Inhalt dieser Seite: Brüssel II b-Verordnung ab 01.08.2022


Aktualisiert am 15. November 2022 durch Rechtsanwalt Steinbach