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Zur Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen
BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 – XII ZB 447/19
OLG Stuttgart
AG Freudenstadt
BGB §§ 138 Abs. 1 Aa, Ab, 139, 242 Ba, Cd, 313; VersAusglG § 9 Abs. 1
Der Bundesgerichtshof hat in einem Streit zweier bereits geschiedener Ehegatten darüber entschieden, ob der Versorgungsausgleich im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung wirksam ausgeschlossen wurde.
In der Entscheidung heißt es auszugsweise (ab Seite 10, Rz 22):
„…
aa) Allerdings hat der Senat den Versorgungsausgleich dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnet und ausgesprochen, dass der Versorgungsausgleich als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offensteht (Senatsbeschluss vom 29. Januar2014 -XIIZB 303/13-FamRZ 2014, 629 Rn. 19 mwN).
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach §138 Abs.1 BGB schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (Senatsbeschluss vom 29. Januar2014 -XIIZB 303/13-FamRZ 2014, 629 Rn. 20 mwN).
Die richterliche Wirksamkeitskontrolle ist aber selbst im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts keine Halbteilungskontrolle (vgl. auch §§3 Abs.3, 18 VersAusglG). So kann ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch bei den in einer Ehekrise oder im Zusammenhang mit einer bereits beabsichtigten Scheidung geschlossenen Eheverträgen nicht dem Verdikt der Sittenwidrigkeit unterworfen werden, wenn ein nach der gesetzlichen Regelung stattfindender Versorgungsausgleich von beiden Ehegatten nicht gewünscht wird, soweit dies mit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs vereinbar ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit vollschichtig und von der Ehe unbeeinflusst berufstätig waren und jeder seine eigene Altersversorgung aufgebaut oder aufgestockt hat, wobei aber der eine Ehegatte aus nicht ehebedingten Gründen mehr Versorgungsanrechte erworben hat als der andere (Senatsbeschluss vom29. Januar2014 -XII ZB 303/13 -FamRZ 2014, 629 Rn.28f.).
bb) Nach diesen Maßstäben erscheint hier der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht als mit dem Gebot der ehelichen Solidarität schlechthin unvereinbar.
…“
Anmerkung: Die Entscheidung im Volltext können Sie auf der Seite des BGH (bundesgerichtshof.de) (direkter Link) abrufen.
Zum vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei einer Aleinverdienerehe: BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – XII ZB 303/13 –
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Inhalt dieser Seite: Wirksamkeit Ausschluss Versorgungsausgleich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung
Aktualisiert am 19. April 2023 durch Rechtsanwalt Steinbach