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BGH: Kein Versorgungsausgleich bei betrieblich erworbenem Anrecht als Kapitalrecht
VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 3
Ein betrieblich erworbenes Anrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, das noch vor dem Ende der Ehezeit in eine private Kapitalversicherung umgewandelt wird, ist insgesamt nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.
BGH, Beschluss vom 6. November 2013 – XII ZB 22/13 – OLG Zweibrücken, AG Landau
In der Entscheidung heißt es auszugsweise (Hervorhebung durch uns):
„Die im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehenden Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind schon deswegen nicht im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann (Senatsbeschluss vom 18.April 2012 5678 -6–XIIZB325/11- FamRZ 2012, 1039 Rn.11 mwN). Eine Ausnahme hiervon hat der Gesetzgeber nur für Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vorgesehen, die unabhängig von der Leistungsform auszugleichen sind (§2 Abs.2 Nr.3 VersAusglG).“
Anmerkung: Die Entscheidung im Volltext können Sie auf der der Seite des BGH (bundesgerichtshof.de) abrufen.
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Inhalt dieser Seite: Versorgungsausgleich bei Umwandlung einer betrieblichen Altersvorsorge in eine private Kapitalversicherung
Aktualisiert am 25. April 2023 durch Rechtsanwalt Steinbach