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BGH: Bevollmächtigung des mitsorgeberechtigten Elternteils

 

Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) vom 29.04.2020  – XII ZB 112/19

Beschluss BGHBGB §§ 167, 1626, 1629, 1671

  1. Dem sich aus der gesetzlichen Gesamtvertretung des minderjährigen Kindes durch gemeinsam sorgeberechtigte Eltern ergebenden Bedürfnis für eine Autorisierung eines Elternteils zur alleinigen Wahrnehmung elterlicher Vertretungsbefugnisse kann durch Erteilung einer Vollmacht entsprochen werden.
  2. Das Grundverhältnis für diese Vollmacht ist regelmäßig das sich aus dem fortbestehenden gemeinsamen Sorgerecht ergebende gesetzliche Rechtsverhältnis. Daraus ergeben sich insbesondere Kontrollbefugnisse und -pflichten und gegebenenfalls auch Mitwirkungspflichten des vollmachtgebenden Elternteils. Eines gesonderten Vertrags zwischen den Eltern bedarf es für das Grundverhältnis nicht.
  3. Die Bevollmächtigung des mitsorgeberechtigten Elternteils kann eine andernfalls notwendige Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich machen, wenn und soweit sie dem bevollmächtigten Elternteil eine ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange gibt. Hierfür ist eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern erforderlich, soweit eine solche auch unter Berücksichtigung des durch die Vollmacht erweiterten Handlungsspielraums des bevollmächtigten Elternteils unerlässlich ist.

 

BGH, Beschluss vom 29. April 2020 -XII ZB 112/19 (Link zum Volltext) – OLG Frankfurt am Main, AG Bad Homburg v.d. Höhe.

Tipp: Entscheidungen des BGH sind unter bundesgerichtshof.de im Volltext abrufbar.

 


 

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Aktualisiert am 25. April 2023 durch Rechtsanwalt Steinbach