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„Muss ich und wenn ja wann die Scheidung einreichen?“
Wann muss die Scheidung eingereicht werden?
Wer getrennt lebt, muss nicht zwangsläufig auch die Scheidung einreichen. Denkbar ist auch eine Trennung ohne Scheidung, auch wenn diese meist wenig sinnvoll ist. Die Frage ist daher nicht, wann die Scheidung eingereicht werden muss, sondern ob und wann sinnvollerweise diese eingereicht werden sollte.
Grundsätzlich möglich ist eine Scheidung, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. Dies meistens auch ohne Zustimmung des Ehegatten. In den meisten Fällen wird auch unmittelbar nach Ablauf des Trennungsjahres durch einen Ehegatten die Scheidung beantragt. Ob es sinnvoll ist, unmittelbar nach Ablauf des Trennungsjahrs die Scheidung einzureichen oder noch etwas zugewartet werden sollte, ist individuell zu beurteilen, da meistens der Vorteil des einen Ehegatten ein Nachteil für den anderen Ehegatten darstellt.
„Hat es Vorteile, die Scheidung zu verzögern oder beschleunigen?“
Nachfolgend einige Beispiele, die von dem Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung, der Zustellung des Scheidungsantrags oder der Rechtskraft der Scheidung abhängen:
Versorgungsausgleich: Die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften sollen durch das Gericht geteilt werden. Der Stichtag für die Berechnung ist abhängig von dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages durch das Gericht an den anderen Ehegatten. Wer viel in die Rentenversicherung einzahlt, hat daher ein Interesse daran, dass der Stichtag möglichst früh ist. Der andere Ehegatte hingegen profitiert im Alter davon, wenn die Zeit der längeren Trennung ebenfalls in den Versorgungsausgleich mit einbezogen wird. Wer also z.B. erst nach 3 Jahren statt nach einem Jahr Trennung die Scheidung einreicht, muss auch für die weiteren 2 Jahre der Trennung möglicherweise einen höheren Ausgleich bei der Rentenversicherung hinnehmen. Wer bereits Rente bezieht und eine Rentenerhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs durch das Gericht erwartet, erhält die erhöhte Rente im Monat der auf die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich folgt. Für diesen sind also ein zügiges Einreichen der Scheidung und ein schnelles Verfahren von Interesse. Info: Beschleunigung und Verzögerung beim Versorgungsausgleich
Trennungsunterhalt: Der finanziell schlechter gestellte Ehegatte hat in der Regel einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser Unterhalt ist während der Trennung zu zahlen und der Anspruch endet grundsätzlich mit der Rechtskraft der Scheidung. Ein später Scheidungsausspruch hat daher für den einen Vorteile und für den anderen Nachteile. Dies erst Recht, wenn ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt (Unterhalt nach Scheidung) nicht besteht.
Zugewinn: Für die Frage der Höhe eines Zugewinnausgleichs ist für das Endvermögen der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages maßgeblich. Wer z.B. zukünftig einen Vermögenszuwachs zu erwarten hat, wird daher auch an einer schnellen Scheidung interessiert sein. Manchmal kann hier auch das Risiko eines verfrühten Scheidungsantrags strategisch sinnvoll sein.
Kurzehe: Wer nur sehr kurze Zeit verheiratet ist und keine Kinder hat, ist oft daran interessiert, dass Verfahren schnell und ohne wechselseitige Ansprüche zu beenden, da es ehebedingte Nachteile nicht gab und ein neuer Lebensabschnitt begonnen hat. Der Versorgungsausgleich soll bei einer Ehe von weniger als 3 Jahren (inklusive Trennungsjahr) durch das Gericht nur durchgeführt werden, wenn eine Seite dies ausdrücklich beantragt. Die Berechnung der Ehezeit ist abhängig von der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Gericht. Wer das Versorgungsausgleichsverfahren vermeiden und keine zusätzlichen Kosten für die Vereinbarung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs haben möchte, sollte daher die Frist im Auge behalten und die Scheidung rechtzeitig einreichen.
Schwanger von neuem Partner: Ist die Ehefrau vom neuen Lebenspartner schwanger und liegen die Voraussetzungen der Scheidung vor, kann durch Einreichung der Scheidung vor Geburt des Kindes vermieden werden, dass zur Klärung der gesetzlichen Vaterschaft eine Vaterschaftsanfechtung vor Gericht erforderlich wird. Dies gilt auch dann, wenn das Kind vor Ausspruch der Scheidung zur Welt kommt.
Erbrecht der Ehegatten: Wer einen begründeten Scheidungsantrag bei Gericht einreicht oder der Scheidung zustimmt, sorgt dafür, dass der andere Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht verliert und ein bestehender Erbvertrag oder ein Testament wirkungslos wird.
Verfahrenswert: Für die Berechnung des Verfahrenswerts ist der Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung maßgeblich. Der Verfahrenswert berechnet sich anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten. Wer weiß, dass sich die Einkommensverhältnisse ändern werden, kann durch den richtigen Zeitpunkt Einfluss auf den Verfahrenswert und damit auf die Kosten der Scheidung nehmen.
Gemeinsame Kinder
Wenn kein Streit besteht, ändert die Scheidung nichts in Bezug auf die gemeinsamen Kinder. Auch nach der Scheidung behalten beide Elternteile das Sorgerecht. Im Normalfall sind im Hinblick auf die schon vollzogene Trennung auch die Frage des Umgangs und die Zahlung von Kindesunterhalt geregelt. Info: Scheidung mit Kind
Kosten sparen bei Scheidung
Der Scheidungsantrag muss nur durch einen Ehegatten gestellt werden, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Der Antrag auf Ehescheidung kann nur durch einen Anwalt beim örtlich zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Im Idealfall fallen daher Kosten für nur einen Anwalt und Gerichtskosten an. Besteht Streit und möchte der andere Ehegatte auch Anträge stellen, muss auch dieser einen Anwalt beauftragen. Gibt es keinen Streit oder wurde die Zeit der Trennung zur Klärung genutzt, macht es regelmäßig wirtschaftlich Sinn, das Vorgehen und den Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung gemeinsam abzustimmen und eine Vereinbarung über die Teilung der Kosten zu treffen. Die einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt und Teilung der Kosten ist die günstigste Möglichkeit, sich scheiden zu lassen. Besondere Kosten der Online Scheidung gibt es nicht, auch wenn die Werbung der Scheidung online einen anderen Eindruck erwecken möchte.
Fazit:
Es gibt keine Verpflichtung, die Scheidung einzureichen. Eine grundsätzliche Empfehlung, wann die Scheidung eingereicht werden sollte, lässt sich nicht geben. Je nach Einzelfall kann es von Vorteil sein, direkt nach dem sog. Trennungsjahr den Antrag zu stellen oder sinnvoll sein, etwas zuzuwarten und die Scheidung hinauszuzögern. Dies muss individuell beurteilt werden. Statistisch erfolgt die Einreichung der Scheidung in den meisten Fällen unmittelbar nach Ablauf des Trennungsjahrs. Wann die Scheidung eingereicht werden sollte, muss daher immer im Einzelfall beurteilt werden.
Gerne erörtern wir mit Ihnen, welcher Zeitpunkt für die Einreichung der Scheidung sinnvoll ist und unterstützen Sie dabei, Ihre Scheidung 2024 mit so wenig Aufregung und Kosten wie möglich durchzuführen. Wir sind bundesweit tätig.
Sie erhalten von uns zunächst kostenfrei einen Entwurf des Scheidungsantrages, eine Kostenschätzung und weitere Informationen und können sich dann in Ruhe entscheiden, gerne auch nach einem Telefonat mit uns, ob Sie uns beauftragen, die Scheidung für Sie zu beantragen.
Tipp: Möchten Sie die Kosten des Scheidungsanwalts in Raten zahlen, sprechen Sie dies vor Beauftragung eines Anwalts mit diesem ab. Nicht alle akzeptieren eine Ratenzahlung oder machen Ihre Tätigkeit von der Zahlung eines Votschusses abhängig.
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Muss ich die Scheidung einreichen?
Grundsätzlich muss man sich nicht scheiden lassen. Wer dauerhaft getrennt lebt, sollte genau abwägen, ob ein zu langes Zuwarten mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist. Statistisch gesehen, werden die meisten Anträge auf Ehescheidung unmittelbar nach Ablauf einer einjährigen Trennung eingereicht. Wann der richtige Zeitpunkt ist, die Scheidung einzureichen, muss immer im Einzelfall individuell beurteilt werden. Die Scheidung aus emotionalen Gründen zu verzögern, kann im Einzelfall negative wirtschaftliche Folgen haben.
Inhalt dieser Seite: Wann muss die Scheidung eingereicht werden
Aktualisiert am 20. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach