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„Muss ich mich im Scheidungstermin vergleichen?“
Der gerichtliche Vergleich im Scheidungsverfahren
Kurz erklärt: Vergleich bei Scheidung
Der gerichtliche Vergleich im Scheidungsverfahren ist die Einigung der Beteiligten durch Protokollierung einer Vereinbarung. Hierdurch wird das Verfahren im Hinblick auf die streitige Folgesache beendet. Wirksam kann dies nur erfolgen, wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind.
„Wir mussten uns im Scheidungstermin einigen.“
Was ist ein Vergleich und was kann damit geregelt werden?
Bei einer streitigen Scheidung hört man häufig die Aussage, dass man sich im Scheidungstermin vergleichen musste. Zutreffend ist dies so aber nicht. Sicher wird das Familiengericht nicht selten auf einen Vergleich „drängen“ oder aber mancher Anwalt die Bedeutung oder Sinn des Vergleichs seiner Mandantschaft nicht ausreichend vermitteln können, jedoch muss niemand einen Vergleich abschließen. Ein vom Gericht vorgeschlagener Vergleich kann daher abgelehnt werden. Allerdings kann es in der konkreten Situation sinnvoll, vernünftig oder aber auch schlicht praktisch sein, einen Vergleich abzuschließen, wenn Regelungen zu treffen sind oder aber sogenannte Folgesachen im Streit stehen. Die Vor- und Nachteile eines Vergleichsabschlusses sollten daher mit dem eigenen Rechtsanwalt erörtert werden. Das Gericht wird in den meisten Fällen hierfür auch kurz den Termin unterbrechen, damit eine Besprechung unter vier Augen erfolgen kann.
Nach der Legaldefinition in § 779 BGB ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.
Im Rahmen eines Streits vor dem Familiengericht wird die Richterin oder der Richter immer bemüht sein, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Sind beide Seiten mit der vorgeschlagenen gütlichen Einigung einverstanden oder können sich die Beteiligten im Rahmen der Eröterung im Termin auf einem anderen Weg einigen, wird dies als Einigung / Vereinbarung (Vergleich) durch das Familiengericht protokolliert. Wirksam kann dies nur erfolgen, wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind. Hierdurch wird das Verfahren im Hinblick auf die streitige Folgesache beendet. Gleichzeitig ist der Vergleich ein Vollstreckungstitel, so dass ein Vergleich über z.B. die Zahlung von Unterhalt genauso vollstreckt werden kann, wie die durch Beschluss (im Zivilverfahren und früher auch im familienrechtlichen Verfahren Urteil) ausgesprochene Entscheidung des Familiengerichts.
Zu einem Vergleich wird man daher regelmäßig dann kommen, wenn der Streit durch ein gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden kann. Häufig wird die Motivation für den Abschluss des Vergleichs der ungewisse Ausgang der Sache im Falle einer streitigen Entscheidung durch das Familiengericht und u. U. auch die damit verbundenen unwägbaren wirtschaftlichen Belastungen im Zusammenhang mit kostenintensiven Beweiserhebungen oder die durch den Streit bestehende eigene Belastung oder die der Kinder sein. Der Vergleich über Scheidungsfolgen wird auch Scheidungsfolgenvergleich genannt. Können die Ehegatten sich bereits vor dem gerichtlichen Verfahren über die Scheidungsfolgen einigen, ist im Rahmen des Scheidungsverfahrens kein Raum mehr, streitige Anträge zu stellen, wenn eine Scheidungsfolgenvereinbarung über die entsprechenden Folgesachen abgeschlossen wurde.
Auch wenn keine Streitpunkte bei Gericht anhängig gemacht wurden, kommt der Abschluss eines Vergleichs in Betracht, z.B., wenn sich die Ehepartner vor oder auch nach Einholung der Auskünfte zum Versorgungsausgleich einig sind oder geworden sind, dass die Durchführung des Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden oder der unstreitig zu zahlende Unterhalt zur Absicherung des Unterhaltsberechtigten tituliert werden soll. Ein Anwalt, der darauf bedacht ist, die Ihnen entstehenden Kosten gering zu halten, wird Sie allerdings bereits im Vorfeld darauf hinweisen, dass in den vorgenannten Beispielen der Ausschluss des Versorgungsausgleichs vor einem Notar vereinbart werden sollte, da dies meist günstiger ist, und beim Kindesunterhalt kostenfrei ein Unterhaltstitel beim Jugendamt errichtet werden kann.
War angedacht, dass das Scheidungsverfahren nur mit einem Anwalt durchgeführt wird, ist bei einem Vergleichsabschluss erforderlich, dass auch für die Antragsgegnerseite ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragt wird (Anwaltszwang im Scheidungsverfahren).
Bei einem Vergleich können sich u.U. die Gerichtskosten reduzieren, wenn das Verfahren ohne Entscheidung (z.B. Beweisbeschluss oder Endbeschluss) über die Folgesache des Gerichts endet. Wird eine bisher nicht anhängige Folgesache verglichen, erhöhen sich die Gerichtskosten. Die Kosten des Rechtsanwalts werden sich regelmäßig erhöhen. Dieser erhält eine Einigungsgebühr, deren Höhe abhängig davon ist, wie hoch der Verfahrenswert der streitigen Folgesache ist, über die ein Vergleich abgeschlossen wird und ob die Sache bereits Gegenstand des Verfahrens war.
Der Abschluss eines Vergleichs ist im Scheidungsverfahren grundsätzlich nur möglich, wenn beide Seiten einen Anwalt haben. Für den Anwalt entsteht (zusätzlich) die Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 (1,5-fache Gebühr) oder Nr. 1003 (1,0-fache Gebühr) Vergütungsverzeichnis zum RVG (externer Link).
Tags: gerichtlicher Vergleich Scheidung | Vergleich Scheidung ablehnen | Scheidungstermin Vergleich
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Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
§ 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
Auszug aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 36 Vergleich
(1) Die Beteiligten können einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. Das Gericht soll außer in Gewaltschutzsachen auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken.
(2) Kommt eine Einigung im Termin zustande, ist hierüber eine Niederschrift anzufertigen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Niederschrift des Vergleichs sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 zulässiger Vergleich kann auch schriftlich entsprechend § 278 Abs. 6 der Zivilprozessordnung geschlossen werden.
(4) Unrichtigkeiten in der Niederschrift oder in dem Beschluss über den Vergleich können entsprechend § 164 der Zivilprozessordnung berichtigt werden.
(5) Das Gericht kann die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen. Für das Verfahren vor dem Güterichter gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
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Aktualisiert am 20. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach