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„Wirkt sich Vermögen wie z.B. ein Haus auf die Kosten der Scheidung aus, obwohl wir alles geregelt haben?“
Vermögen beim Verfahrenswert der Scheidung
Kurz erklärt: Verfahrenswert Scheidung
Die Gebühren für Gericht & Anwalt berechnen sich im familienrechtlichen Verfahren gem. § 3 FamGKG nach dem Verfahrenswert. Dieser wird bei einer Scheidung aus dem Einkommen und Vermögen der Ehegatten ermittelt. Der Wert beträgt mindestens 3.000,00 € (§ 43 FamGKG). Am Ende des Verfahrens wird der Verfahrenswert durch das Familiengericht verbindlich festgesetzt. Bis 2009 war der Streitwert der Scheidung maßgebend.
Bei vorhandenem Vermögen wird je nach Gerichtsbezirk beim Verfahrenswert für die Scheidung meist 5 % des Vermögens zum 3-fachen Nettoeinkommen der Ehegatten hinzuaddiert. Freibeträge von 15.000 EUR und 60.000 EUR pro Ehegatten sowie ein geringerer Betrag bei gemeinsamen Kindern bleiben hierbei unberücksichtigt.
Wird auch Vermögen beim Verfahrenswert der Scheidung berücksichtigt?
Vermögen der Ehegatten und der Einfluss auf den Verfahrenswert
Auch wenn an vielen Stellen im Internet im Zusammenhang mit der Scheidung online von Reduzierungen des Verfahrenswertes die Rede ist und von einem Scheidungsservice sogar behauptet wird, das Gericht halte sich bei der Festsetzung des Verfahrenswertes meist an die Vorgaben des Anwaltes, sieht das in der gerichtlichen Praxis anders aus. Das Gericht wird sich an die Wertvorschriften des FamGKG halten. Grundsätzlich ist auch vorhandenes Vermögen bei einer einvernehmlichen Scheidung nach den gesetzlichen Vorgaben (Stand 2024) beim Verfahrenswert zu berücksichtigen. In § 43 FamGKG heißt es (Hervorhebungen durch uns):
Das Gesetz geht also davon aus, dass das Einkommen und das Vermögen beim Gegenstandswert der Scheidung berücksichtigt werden sollen. Gleichzeitig wird definiert, was bei den Einkommensverhältnissen zu berücksichtigen ist, nämlich das gemeinsame dreifache Nettomonatseinkommen. Aufgrund der konkreten Bestimmung im Gesetz, hat das Gericht insoweit nur sehr eingeschränkt ein Ermessen, von dem 3-fachen monatlichen Nettoeinkommen als Wert für die Scheidung abzuweichen. Wie das Vermögen beim Verfahrenswert zu berücksichtigen ist, konkretisiert das Gesetz nicht, weshalb das Ermessen größer ist und es deshalb hierzu oberlandesgerichtliche Rechtsprechung gibt, die den Familiengerichten vorgibt, wie der Verfahrenswert konkret festzusetzen ist. Wie dies konkret auszusehen hat, kann in den 16 verschiedenen Bundesländern, die teilweise mehr als ein Oberlandesgericht haben, sehr unterschiedlich sein und kann an dieser Stelle nicht abschließend dargestellt werden. Beispielhaft sollen daher nur einige Entscheidungen genannt und die im hiesigen Bezirk geltende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgezeigt werden, die selbst für Nord- und Südhessen unterschiedliche Maßstäbe hat.
Nach dem Beschluss des OLG Frankfurt am Main (Link zur Volltextentscheidung) vom 15.08.2017 ist § 43 FamFG dahingehend anzuwenden, dass
– je unterhaltenem Kind ein einmaliger Pauschbetrag von mtl. € 300,00 in Abzug zu bringen ist, ohne dass ggf. bezogenes Kindergeld das Einkommen der Ehegatten erhöhte, und
– vorhandenes Vermögen nach Abzug eines gemeinsamen Freibetrages von € 50.000,00 mit 5% in den Wert des Scheidungsverfahrens einfließt.
Die Entscheidung im Volltext mit einer konkreten Berechnung des Verfahrenswertes in dem entschiedenen Fall können Sie über den Link oben nachlesen. Wer sich also im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main scheiden lassen wird, kann davon ausgehen, dass der konkret zuständige Familienrichter für jedes minderjährige Kind eine Pauschale in Höhe von EUR 300,00 monatlich vom Nettoeinkommen der Ehegatten abziehen wird und muss bei seriöser Einschätzung auch bei einer einvernehmlichen Scheidung damit rechnen, dass die Richterin oder der Richter die Beteiligten im Scheidungstermin zu den Vermögensverhältnissen befragt und dann gegebenenfalls entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung berücksichtigt. Ähnlich rechnet auch das OLG Stuttgart (Beschluss v. 03.01.2018, 18 WF 149/17), berücksichtigt aber insgesamt einen Freibtrag von EUR 60.000,00 für beide Ehegatten. So auch das OLG Hamm (Beschluss vom 08.01.2019) mit der zusätzlichen Klarstellung, dass eine einvernehmliche Scheidung keine Reduzierung des Verfahrenswert rechtfertigt. Das OLG Schleswig geht sogar von einer Anrechnung von 10% des Vermögens aus, nachdem pro Ehegatte EUR 30.000,00 als Freibetrag abgezogen wurde.
Freibetrag Vermögen
Die Freibeträge bei den verschiedenen Gerichten variieren zwischen EUR 15.000,00 und 60.000,00 pro Ehegatte (EUR 7.500,00 bis 30.000,00 pro minderjährigen Kind). Die Anrechnung des Vermögens auf den Verfahrenswert erfolgt meist in Höhe von 5 %. Der prozentuale Vermögensanteil ist dem 3-fachen Nettoeinkommen hinzuzuaddieren.
Es gibt auch Gerichte, die z.B. das selbstgenutze Haus u.U. als nicht anrechenbares Vermögen entsprechend § 90 SGB XII ansehen. So z.B. das OLG Düsseldorf mit Hinweis auch auf das OLG Köln, welches bei zu berücksichtigenden Vermögen 10% hiervon dem 3-fachen Nettoeinkommen beim Wert der Scheidung hinzuaddiert. Das OLG Bamberg sieht keinen Raum, ein Schonvermögen für das Eigenheim anzunehmen, billigt aber pro Ehegatten jeweils einen Freibetrag in Höhe von EUR 60.0000,00 und für gemeinsame minderjährigen Kindern jeweils EUR 30.000,00 zu. Von dem nach Abzug von Verbindlichkeiten und den Freiträgen verbleibende Betrag wird 5% dem Verfahrenswert der Scheidung hinzugerechnet. Entsprechend rechnen auch die anderen bayrischen Oberlandesgerichte in München und Nürnberg. Auch das Oberlandesgericht Braunschweig (1 WF 41/23) und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 08.03.2019) rechnet entsprechend.
Beispiel: Die Ehegatten haben zusammen ein Vermögen von EUR 90.000,00. Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main steht beiden zusammen ein Freibetrag (ohne Kinder) von insgesamt EUR 50.000,00 zu. Es verbleibt ein Betrag in Höhe von EUR 40.000,00. 5% hiervon (5% x EUR 40.000 = EUR 2.000) werden dem dreifachen Nettoeinkommen hinzugerechnet. Bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von z.B. EUR 4.000,00 ergibt sich danach folgender Verfahrenswert für die Scheidung: (3×4.000=) 12.000 + 2.000 = 14.000 EUR. Bei anderen Gerichten gilt ein Freibetrag in Höhe von insgesamt EUR 120.000. Bei einem Vermögen von EUR 90.000 erfolgt dort keine Anrechnung. Der Verfahrenswert beträgt in dem entsprechenden OLG-Bezirk dann 12.000 EUR. Die Kosten der Scheidung können daher durchaus unterschiedlich sein, je nachdem welches Familiengericht der unterschiedlichen OLG-Bezirke zuständig ist. In dem Beispiel wäre eine Scheidung in z.B. München oder Hamburg knapp 190,00 EUR (Rechtsanwalt und Gericht) günstiger als in Frankfurt am Main. Das zuständige Familiengericht können Sie sich allerdings nicht aussuchen. Den Anwalt schon, nur hat dies keinen Einfluss auf den Verfahrenswert und somit auch nicht auf die Höhe der Gebühren, auch wenn die Werbung manchmal anderes klingt. Auch wenn z.B. ein Anwalt aus NRW die Scheidung in Frankfurt am Main einreicht, bleibt es bei der Rechtsprechung des OLG Frankfurt, wie der Verfahrenswert im Detail zu berechnen ist.
Kosten Scheidung mit Haus
Hausbesitz oder sonstiger Immobilienbesitz kann den Verfahrenswert und damit auch die Scheidungskosten im Rahmen der Ehescheidung daher durchaus erhöhen. Als Vermögen wird der Verkehrswert des Hauses abzüglich eventuell noch bestehender Verbindlichkeiten angesetzt und wie oben aufgezeigt, nach Abzug des Freibetrages mit 5% beim Wert der Scheidung berücksichtigt. Bei den verschiedenen Anbietern einer Online-Scheidung bleibt dies häufig unerwähnt. Auch vor diesem Hintergrund macht ein Vergleich von Scheidungskosten bei verschiedenen Anbietern keinen Sinn. Am Ende kostet es beim vermeintlich günstigsten Angebot genauso viel. Wenn Berechnungspositionen durch das Gericht berücksichtigt werden, die in der Kostenschätzung unberücksichtigt bleiben, ist die Prognose der Kosten weder vergleichbar noch eine verlässliche Grundlage der eigenen Kalkulation. Auf die Frage des Gerichts im Scheidungstermin, ob Sie Vermögen haben, wie z.B. ein Haus, sollten Sie jedenfalls gefasst sein. Die niedrigen Verfahrenswerte, die Ihnen vorab von einem Scheidungsservice genannt wurden, nutzen Ihnen bei der Erörterung des Verfahrenswertes im Termin zur Scheidung wenig. Vorhandenes Vermögen wurde hier meist auch nicht berücksichtigt.
Die Berücksichtigung des Vermögens ist unabhängig davon, ob Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben oder durch Ehevertrag eine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben. Auch spielt es keine Rolle, ob Sie bezüglich des gemeinsamen Vermögens oder des Zugewinns eine Regelung gefunden haben.
Die Höhe der Verfahrenswertfestsetzung wird innerhalb eines OLG Bezirks immer gleich sein, unabhängig davon, ob Ihnen vorab durch einen Anwalt oder einem selbsternannten Scheidungsservice ein höherer oder niedrigerer Verfahrenswert mitgeteilt wurde, wie Sie nachfolgend nachlesen können:
Man sollte die Rechnung nicht ohne den Wirt machen
Das Gericht und nicht der Anwalt bestimmt die Höhe des Verfahrenswerts
Wer also seine Scheidungskosten für 2024 verlässlich kalkulieren möchte, um nicht bei der Endabrechnung des Gerichts und des Anwalts eine böse Überraschung zu erleben, sollte die Rechtsprechung zur Verfahrenswertfestsetzung bei vorhandenem Vermögen im Hinterkopf behalten, statt von irreführend bezeichneten Kostenvoranschlägen sich die Hoffnung auf eine besonders günstige Scheidung machen zu lassen, da dort u.U. Pauschalen berücksichtigt sind, die für Ihren Gerichtsbezirk gar nicht akzeptiert werden oder wenig aussichtsreiche Verfahrenswertreduzierungen eingerechnet wurden. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (Link zur Entscheidung) beispielsweise geht ebenfalls von einer Anrechnung von Vermögen aus und stellt auch klar, dass die „einvernehmliche Scheidung“ der Regelfall in der Praxis ist und daher keine Reduzierung des Verfahrenswertes rechtfertigt. Ein „Kostenvoranschlag“, der eine Reduzierung aufgrund einvernehmlicher Scheidung vorsieht und Vermögen beim Verfahrenswert nicht berücksichtigt, entspricht daher nicht der gerichtlichen Praxis und ist deshalb als realistische Grundlage Ihrer Kalkulation unbrauchbar.
Lassen Sie sich daher nicht durch fragwürdiges Marketing wie zB. einer Nirgendwo-Günstiger-Garantie in die Irre führen. Die Kosten werden bei Anwalt A im Normalfall weder günstiger noch teurer als bei Anwalt B sein, da die Höhe der Scheidungskosten im Ergebnis durch Festsetzung des Verfahrenswertes für das Scheidungsverfahren alleine durch das Gericht am Ende des Verfahrens festgelegt werden. Nicht der Anwalt bestimmt die Höhe des Verfahrenswertes. Irgendwo im Kleingedruckten werden Sie das auch bei fast jeder Seite finden, die eine Kostenschätzung anbietet. Massgeblich sind Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Rechtsprechung des für Sie zuständigen Gerichts.
Eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten bei einem Scheidungsanwalt oder einem Scheidungsportal ist daher nie ein individuelles Angebot, sondern immer nur eine Prognose, wie das Gericht den Verfahrenswert festsetzen wird und welche gesetzlichen Gebühren sich hieraus ergeben. War diese Schätzung zu niedrig, zahlen Sie am Ende mehr. War diese sehr optimistisch, zahlen Sie noch mehr am Ende. Das vermeintlich günstigste Angebot ist daher meist nur die ungünstigste Grundlage für eine verlässliche Kalkulation der tatsächlich entsehenden Kosten für die Scheidung. Berücksichtigt das Gericht bei anderen Scheidungsverfahren das Vermögen beim Verfahrenswert, wird es dies auch bei Ihrem Verfahren unter Beachtung der Freibeträge tun.
Hat der Anwalt Einfluss darauf, ob Vermögen beim Verfahrenswert berücksichtigt wird?
Das für Sie zuständige Familiengericht wird in der Regel seine Rechtansicht haben, ob und wenn ja wie Vermögen bei der Ermittlung des Verfahrenswertes für die Scheidung zu berücksichtigen ist. Diese Rechtsansicht wird das Gericht nicht ändern, nur weil Anwalt A statt Anwalt B vor im sitzt. Der Anwalt wird den konkreten Familienrichter daher auch nicht davon überzeugen können, dass in Ihrem Fall ausnahmsweise nicht die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts gilt. Was würden Sie denn sagen, wenn der gleiche Richter bei Anwalt A den Verfahrenswert anders als bei Anwalt B berechnet oder diesen reduziert, weil jemand bei einem Scheidungsservice seine Daten eingegeben hat? Ja genau, das wäre eine Ungleichbehandlung durch das Gericht. Mit einer entsprechenden Willkür des Gerichts kann und sollte man nicht kalkulieren. Sicherlich gibt es den einen oder anderen Scheidungsanwalt, der sich mehr für Ihre Vermögenssituation als für Ihre Sorgen zu interessieren scheint und im Scheidungsantrag das Gericht auf Ihr Vermögen hinweist. In Ihrem Interesse ist das natürlich nicht. Wir gehen davon aus, dass andere Anwälte, die auch eine sog. Scheidung online anbieten, das Gericht nicht unaufgefordert Ihr Vermögen preisgeben. Wer einen wenig aussichtsreichen Antrag auf Reduzierung des Verfahrenswertes schon im Scheidungsantrages stellt, provoziert hierdurch allerdings, dass das Gericht auch zunächst das Vermögen hinterfragt, bevor es über eine Reduzierung nachdenkt. Die beantragte sog. „Streitwertreduzierung“ wird so schnell zum Bumerang. Für uns können wir sagen, dass wir im Scheidungsantrag niemals Angaben zum Vermögen machen. Die gesetzlichen Vorgaben sehen auch nur vor, vorläufige Angaben zum Einkommen der Ehegatten im Scheidungsantrag zu machen. Sollte im Scheidungstermin vorhandenes Vermögen durch das Gericht thematisiert werden, setzen wir uns gerne für Sie ein, dass das Gericht dies nicht oder möglichst niedrig berücksichtigt. Setzt das Gericht den Verfahrenswert zu hoch fest, legen wir auch gerne Beschwerde gegen den Verfahrenswertbeschluss für Sie ein. Auf die Rechtskraft Ihrer Scheidung hat dies keinen Einfluss.
Wie das Familiengericht den Verfahrenswert bei einer Scheidung ermittelt, können Sie auf unserer Seite Kostenrechner im Detail nachlesen und so auch für Sie die zu erwartenden Kosten leicht selbst ermitteln oder diese bei uns kostenfrei anfragen. Nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung der Berechnung.
Beispiel Berechnung Verfahrenswert ohne Vermögen
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne Besonderheiten (z.B. kein Abzug für gemeinsame Kinder o. Ausschluss Versorgungsausgleich) ist der Verfahrenswert der Scheidung leicht zu berechnen:
(Nettomonatseinkommen beider Ehegatten x 3) +10% pro zu überprüfender Rentenanwartschaft = Verfahrenswert Scheidungsverfahren ohne streitige Folgesachen. Beispiel: Beide Ehegatten verdienen zusammen EUR 2.500,00 im Monat und sind jeweils in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Verfahrenswert beträgt in diesem Fall: (2.500 x 3 = 7.500) + 20 % (= 1.500) = EUR 9.000,00 Verfahrenswert.
Mit Kindern können je nach Gerichtsbezirk Pauschalen in Höhe von 250,00 bis 350,00 EUR pro Kind und Monat abgezogen werden. Je nach Gerichtsbezirk und konkretem Richter wird auch Vermögen beim Verfahrenswert berücksichtigt. Meist in Höhe von 2-5% des Vermögens, wobei vorab Freibeträge zwischen 15.000,00 und 60.000,00 pro Ehegatte in Abzug gebracht wurden.
Pauschalen für Kinder oder anzusetzendes Vermögen haben keinen Einfluss auf den Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich. Dieser beträgt immer pro zu überprüfende Anwartschaft 10% des dreifachen gemeinsamen Nettoeinkommens, mindestens jedoch EUR 1.000,00.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend (§ 34 FamGKG). Hat sich das Einkommen oder das Vermögen bis zum Scheidungstermin erhöht oder auch verringert, bleibt dies bei der Verfahrenswertfesetzung daher unberücksichtigt.
Vorhandenes Vermögen ist nach den gesetzlichen Vorgaben beim Verfahrenswert der Scheidung zu berücksichtigen. Die Gerichte räumen hier Freibeträge zwischen meist 15.000,00 und 60.000,00 € pro Ehegatte ein und addieren 5% des Vermögens zum Verfahrenswert der Scheidung.
Zur Berechnung im Detail u. mögliche Besonderheiten erfahren Sie alles auf unserer Seite Kostenrechner und Verfahrenswert Folgesachen
Steht der Verfahrenswert für die Scheidung nach endgültiger Festsetzung durch das Gericht am Ende des Verfahrens fest, können die tatsächlich angefallenen Kosten leicht in einer Tabelle abgelesen werden.
Die gesetzlichen Gebühren (Stand 2024) können Sie der nebenstehenden Tabelle entnehmen oder als PDF-Datei nebst Erläuterung des Verfahrenswertes für die Scheidung hier herunterladen.
Info: Warum es nicht Streitwert der Scheidung heißt.
Die Gebühren sind der Höhe nach gesetzlich festgelegt. Dies ist auch der Grund, warum Sie auch bei einem intensiven Preisvergleich von verschiedenen Anbietern einer Online-Scheidung, niemals die günstigste Scheidung finden können.
Besondere Kosten der Online Scheidung gibt es auch 2024 nicht. Wer damit wirbt, nur die gesetzlichen Mindestgebühren abzurechnen, rechnet in Wahrheit die überall gleich hohen gesetzlichen Gebühren ab.
Kurz erklärt: Verfahrenswertfestsetzung Scheidung
Sobald das Verfahren sich aufgrund Entscheidung oder aus anderweitigem Grund erledigt, setzt das Familiengericht von Amts wegen den Verfahrenswert der Scheidung und Folgesachen fest. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Gegen die Verfahrenswertfestsetzung kann von allen Beteiligten Beschwerde eingelegt werden. Hilft das Familiengericht der Beschwerde nicht ab, entscheidet das Oberlandesgericht.
Kurz erklärt: Verfahrenswert Scheidung bei Vermögen
Nach den Voraussetzungen gem. § 43 FamGKG ist der Verfahrenswert der Scheidung aus den Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten zu bestimmen. Neben dem Einkommen ist daher auch vorhandenes Vermögen im Rahmen der Verfahrenswertfestsetzung durch das Gericht zu berücksichtigen. Meist in Höhe von 5% des Vermögens, wobei vorab Freibeträge je nach Gerichtsbezirk zwischen 15.000,00 und 60.000,00 pro Ehegatte in Abzug gebracht werden. Dies gilt auch bei einer einvernehmlichen Scheidung. Vorhandener Immobilienbesitz kann daher den Verfahrenswert und damit die Kosten erhöhen.
Kurz erklärt: Streitwert Scheidung Vermögen
An mancher Stelle ist zu lesen, dass Vermögen den Streitwert erhöhe. Was heißt Streitwert? Der Streitwert ist ein im GKG gesetzlich definierter Begriff für den Wert in einem Streitverfahren wie z.B. der ZPO. Das Gerichtskostengesetz gilt allerdings nicht im Scheidungsverfahren. Im für die Scheidung einschlägigen FamGKG ist der Wert des Verfahrens als Verfahrenswert definiert. Wir wissen nicht, ob der Begriff Streitwert statt Verfahrenswert aus Unwissenheit oder aus Absicht falsch im Internet verwendet wird. Lassen Sie sich daher nicht irritieren. Streitwert im Zusammenhang mit der Scheidung meint immer Verfahrenswert oder die Seite ist bereits veraltet. Bis 2009 war das GKG anwendbar.
Info: Ratenzahlung und Verfahrenskostenhilfe
Info: Warum es den Streitwert der Scheidung im Jahr 2024 nur im Internet und nicht bei Gericht gibt
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Fakten zu den Scheidungskosten – eine Übersicht |
Gut zu wissen: Gegenstandswert ist der Wert einer Angelegenheit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im familienrechtlichen Verfahren wie bei einer Scheidung entspricht der für die Anwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert dem Verfahrenswert bei Gericht (§ 23 RVG). In einem Zivilprozess nach der ZPO entspricht dieser dem Streitwert.
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Aktualisiert am 25. April 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach