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„Warum ist auf manchen Seiten von Streitwert der Scheidung zu lesen?“

Streitwert Scheidung

Warum es den Streitwert der Scheidung im Jahr 2024 nur im Internet und nicht bei Gericht gibt. So sehen vermeintlich aktuelle Informationen von Experten heute aus.

Der Streitwert bei einer Scheidung hat seit 2009 ausgedient

Das Recht von vorgestern als angeblich aktuelle Information im Internet

An vielen Stellen im Internet finden Sie Informationen zum Streitwert der Scheidung und dessen Berechnung. Der Begriff Streitwert im Zusammenhang mit der Scheidung wird Ihnen im gerichtlichen Scheidungsverfahren oder bei fachlichen Informationsseiten allerdings niemals begegnen. Das Gericht kennt das aktuelle Kostenrecht im familienrechtlichen Verfahren. Dort ist nichts zum Streitwert zu finden. Wie sich der Streitwert für die Scheidung zusammensetzt, war eine Frage, die sich nur bis zum Jahr 2009 gestellt hat. Zu dieser Zeit war die Scheidung noch ein Verfahren nach der Zivilprozessordnung. Wenn Sie vor einer jungen Richterin oder einem jungen Richter sitzen, weiß dieser unter Umständen noch nicht einmal, dass im Scheidungsverfahren im ersten Jahrzehnt dieses Jahrhunderts einmal der Streitwert galt.

Streitwert ist ein vom Gesetzgeber definierter Begriff aus dem Gerichtskostengesetz (GKG), welches u.a. für Streitverfahren nach der Zivilprozessordnung (ZPO) gilt (§ 1 GKG). In § 3 GKG heißt es: „Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.“

Wertfestsetzung Gericht
Gericht: Keine Festsetzung als Streitwert

Das GKG enthält auch Wertvorschriften, die im Einzelnen bestimmen, wie der Streitwert zu berechnen ist. Keine Regelungen enthält das GKG zur Berechnung des Streitwerts der Scheidung, da das GKG seit dem 01.09.2009 nicht mehr bei einer Scheidung anzuwenden ist und die entsprechenden Wertvorschriften im GKG aufgehoben wurden. Der bis dahin in der ZPO geregelte Scheidungsprozess wurde grundlegend reformiert. Seitdem ist das Scheidungsverfahren im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Für Familiensachen gilt seither auch ein „neues“ Kostengesetz, nämlich das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). In § 3 FamGKG heißt es: „Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.“ Der Wert des Verfahrens bei einer Scheidung und die sich hieraus ergebenden Gebühren richtet sich also seit 2009 nicht mehr nach dem Streitwert des GKG, sondern dem Verfahrenswert des FamGKG. Wenn Sie also auf Seiten im Internet stoßen, auf denen von Streitwert der Scheidung die Rede ist, Ausführungen zur Berechnung des Streitwerts einer Scheidung gemacht werden oder das GKG zitiert wird, sind Sie möglichweise auf eine Seite mit veralteten Inhalt gestoßen. Vielleicht wurden die Seiten auch nur unzureichend überarbeitet, da Begriffe sowohl nach altem wie auch neuem Recht verwendet werden. Mitunter tauchen auch nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage entsprechende Begriffe, wie z.B. Streitwertreduzierung auf.

Seit 2009 kein Streitwert bei Scheidung und VersorgungsausgleichWas ist der Streitwert der Scheidung?

Der Wert der Scheidung richtet sich nach Gesetzesänderung zum 01.09.2009 ausschließlich nach dem Verfahrenswert des FamGKG und nicht dem Streitwert des GKG. Maßgebend ist grundsätzlich das 3-fache Nettoeinkommen der Eheleute zuzüglich 10% hieraus für jede Anwartschaft im Versorgungsausgleich. Streitwert im Zusammenhang mit dem Wert der Scheidung ist ein Begriff nach altem Recht im seinerzeitigen Scheidungsprozess des vorletzten Jahrzehnts.

Ob die Ehegatten eine Scheidung ohne Streit anstreben oder streitige Anträge zu Folgesachen wie z.B. Unterhalt im Verfahren stellen, hat nichts mit dem Begriff Streitwert zu tun.

In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet (§ 33 FamGKG), unabhängig davon, ob Anträge hierzu bereits im Scheidungsantrag oder erst im laufenden Verfahren oder durch die Gegenseite gestellt wurden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist Gegenstand des Verfahrens regelmäßig die Scheidung, im Gesetz als Ehesache definiert, sowie der Versorgungsausgleich, im Gesetz als Versorgungsausgleichssache definiert. Die Summe der Werte für die Scheidung und den Versorgungsausgleich ist dann der Wert für das Scheidungsverfahren. Sind auch streitige Folgesachen Gegenstand des Verfahrens, erhöht sich der Wert des Verfahrens um die entsprechenden Werte der Folgesachen.


Wie die Werte für die Scheidung und den Versorgungsausgleich berechnet werden, können Sie auf unserer Seite Kostenrechner Scheidung nachlesen. Die Werte für die Folgesachen finden Sie auf unserer Seite Verfahrenswert Folgesachen.

Ausgewählte Verfahrenswerte nach dem FamGKG kurz zusammengefasst:

  • Ehesachen (§ 43 FamGKG): Einkommens- und Vermögensverhältnisse maßgeblich, d.h. das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten und je nach zuständigen Gerichtsbezirk vorab Abzug von Pauschalen für minderjährige Kinder zuzüglich Aufschlag für vorhandenes Vermögen, mindestens jedoch EUR 3.000.00 und höchstens 1 Million Euro 
  • Versorgungsausgleichssachen (§ 50 FamGKG): für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten (ohne Abzug von Pauschalen, keine Berücksichtigung Vermögen), mindestens jedoch EUR 1.000,00
  • Unterhaltsachen (§ 51 FamGKG): Jahresbetrag des geltend gemachten monatlichen Unterhalts zuzüglich rückständige Unterhaltsbeträge
  • Kindschaftssachen [Sorgerecht oder Umgangsecht] (§ 44 FamGKG): 20% des Werts der Scheidung, höchstens jedoch EUR 4.000,00

Außerhalb des Scheidungsverbunds gelten teilweise andere Beträge.


Die Berechnung des Streitwerts nach altem Recht entsprechend dem GKG sah z.B. vor, dass je nach Art der Versorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs Pauschalbeträge von EUR 1.000,00 oder 2.000,00 angesetzt wurden. Bei der Recherche im Internet ist daher darauf zu achten, ob es sich um Ausführungen zum alten Recht (Streitwert nach dem GKG) oder aktuellem Recht (Verfahrenswert nach FamGKG) handelt.

Steht der Wert des Verfahrens am Ende fest, ergibt sich aus dem FamGKG auch, welche Gebühren für das Gericht entstanden sind (Anlage 1 zum FamGKG) und wie hoch eine Gebühr ist (Anlage 2 zum FamGKG).

Vergütung und Gebühren Anwalt ScheidungDie Wertgebühr für den Rechtsanwalt bemisst sich nach dem Gegenstandswert gem. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nach § 23 RVG ist im gerichtlichen Verfahren für den Gegenstandswert die Wertberechnung des einschlägigen Kostengesetzes für das Gericht maßgebend. Der Gegenstandswert für den Rechtsanwalt ist also identisch mit dem Verfahrenswert des Gerichts bei einer Scheidung, der durch das Gericht festgesetzt wird.

Info: Die Vergütung des Rechtsanwalts bei Scheidung

Streitwert ScheidungWas ist der Streitwert der Scheidung?

Für bis zum 31.08.2009 anhängige gemachte Scheidungsprozesse galt der Streitwert der Scheidung nach dem GKG. Für Scheidungsverfahren gilt seit dem 01.09.2009 und damit auch im Jahr 2024 der Verfahrenswert und die sich hieraus ergebenden Gebühren für das Gericht nach dem FamGKG. Die Gebühren des Rechtsanwalts ergeben sich aus dem RVG. Der Gegenstandswert des RVG entspricht dem Wert des Scheidungsverfahrens bei Gericht.

 


Im Detail:

Streitwert Scheidung und der Unterschied zum Verfahrenswert

Altes Recht bei Berechnung des Werts der Scheidung und den Gerichtskosten

Im Gesetz werden teilweise bestimmte Begriffe durch Definition bestimmt (Legaldefinition). Streitwert und Verfahrenswert sind Legaldefinitionen. Streitwert ist der Wert des Streitgegenstandes für gerichtliche Verfahren, deren Gebühren sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmen. Soweit das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) zur Bestimmung der Gebühren heranzuziehen ist, wurde der Wert des Verfahrensgegenstandes durch den Gesetzgeber als Verfahrenswert definiert. Der für die Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstehenden Gebühren maßgebliche Wert wurde als Gegenstandswert definiert. Die Höhe des Gegenstandswerts richtet sich im gerichtlichen Verfahren nach dem für das Verfahren einschlägige  Kostengesetz (§ 23 RVG). Da in Familiensachen, also auch bei einer Scheidung, das FamGKG anwendbar ist, entspricht der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren daher dem für die Gerichtskosten maßgeblichen Verfahrenswert.

Kein Streitwert der Scheidung mehr seit 2009
Wertfestsetzung Gericht

Den Streitwert für die Scheidung gibt es deshalb nach der Definition des Gesetzgebers nicht (mehr). Die synonyme Verwendung der entsprechenden Begriffe führt in der Regel nur zur Verwirrung, da die Verwendung des durch den Gesetzgeber definierten Begriffs immer auch gleichzeitig der Hinweis ist, von welchem konkreten Kostengesetz gerade die Rede ist. Geht es also um die Frage, wie hoch der Streitwert ist oder wie die Streitwertfestsetzung durch das Gericht zu erfolgen hat, wird der Rechtskundige immer davon ausgehen, dass es um eine Wertberechnung nach dem GKG geht. Durch die synonyme Verwendung unterschiedlicher Rechtsbegriffe aus unterschiedlichen Kostengesetzen ist die Darstellung im Internet daher oft undurchsichtiger als die Praxis selbst. Dort werden einheitlich einfach die gesetzlichen Begriffe verwendet. Im Scheidungsverfahren wird das Gericht daher weder in einem Beschluss noch in der mündlichen Verhandlung von dem Streitwert der Scheidung sprechen. Soweit der Begriff „Streitwert Scheidung“ im Internet zu lesen ist, sollte daher genau geprüft werden, ob dort aktuelles Recht behandelt wird oder die Rechtslage bis zum 31.08.2009 Gegenstand der Ausführungen ist. Bis dahin war nämlich tatsächlich das GVG anwendbar, so dass der Streitwert im Scheidungsverfahren für die Bestimmung der Gebühren heranzuziehen war. Die Wertvorschriften waren im vorletzten Jahrzehnt allerdings nicht in allen Punkten identisch mit den aktuellen im FamGKG. Waren nach dem GKG z.B. beim Versorgungsausgleich zunächst Jahreswerte und zuletzt Pauschalbeträge in Höhe von EUR 1000,00 oder 2.000,00 je nach Art der Anwartschaft für den Streitwert maßgebend (bis 31.08.2009 § 49 GKG), orientiert sich der Verfahrenswert heute am Einkommen der Beteiligten (§ 50 FamGKG).

Wer aktuelle Informationen im Internet sucht, ist gut beraten, aktuelle Begriffe zu verwenden. Wer z.B. im Hinblick auf die unterschiedliche Handhabung der Berücksichtig von Vermögen beim Wert der Scheidung auf der Suche der Rechtsprechung für seinen OLG-Bezirk ist, sollte z.B. nicht mit den Begriffen „Streitwert Scheidung Vermögen“ suchen, da so vorwiegend Entscheidungen der jeweiligen Oberlandesgerichte nach der Rechtslage bis zum Jahr 2009 zu finden sind. Uns ist in der gerichtlichen Praxis in diesem und im letzten Jahrzehnt bislang kein Familienrichter begegnet, der den Begriff Streitwert im Zusammenhang mit der Scheidung verwendet hätte.

 

Streitwert Scheidung - Begriff nach altem RechtStreitwert ist eine Legaldefinition aus dem Gerichtskostengesetz (GKG), welches in Familiensachen wie z.B. einer Ehescheidung seit dem 01.09.2009 nicht mehr anwendbar ist. Es gilt seitdem das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG), das den Begriff Streitwert nicht kennt. Entsprechend auch nicht den Begriff Mindeststreitwert. Wer im Zusammenhang mit der Scheidung von Streitwert spricht, hat daher wahrscheinlich noch nie oder zumindest seit 2009 nicht mehr ins Gesetz gesehen.

 


 

Vorläufiger Streitwert Scheidung

 

Wenn im Scheidungsantrag von „vorläufiger Streitwert Scheidung“ zu lesen ist, kennt der Anwalt das aktuelle Kostenrecht nicht. Der Streitwert des GKG gilt seit dem 01.09.2009 nicht mehr. Das Gericht rechnet auf Grundlage des vorläufigen Verfahrenswerts nach dem FamGKG den Gerichtskostenvorschuss ab. Der entsprechende Wert gilt auch vorläufig für die Abrechnung der Gebühren des Rechtsanwalts auf Grundlage des Gegenstandswerts nach dem RVG.

 

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Gesetzestext

2 Gesetze – 2 unterschiedliche Begriffe beim Wert der Sache (Hervorhebungen und Links von uns) und unterschiedlichen Gebührentatbeständen


Aktuell z.B. bei einem Zivilprozess, aber nicht bei einer Scheidung  anwendbar:

Gerichtskostengesetz (GKG)
§ 3 Höhe der Kosten

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.


Seit dem 01.09.2009 bei einer Scheidung anwendbar:

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
§ 3 Höhe der Kosten

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

 

Gut zu wissen bei der Begriffswahl:

Unterschied Streitwert und VerfahrenswertEs gibt 24 Oberlandesgerichte in Deutschland. Es kann daher einen Unterschied machen, ob Sie im Oberlandesgerichtbezirk Hamm, Düsseldorf, Köln, München, Bamberg, Nürnberg, Stuttgart, Karlsruhe, Frankfurt am Main, Dresden, Celle, Berlin, Schleswig, Koblenz, Brandenburg, Oldenburg, Naumburg, Jena, Hamburg, Rostock, Zweibrücken, Braunschweig, Saarbrücken oder Bremen wohnen, wenn es um die Frage der Wertberechnung im Scheidungsverfahren und damit den Kosten der eigenen Scheidung geht. Wer allerdings Entscheidungen zum Streitwert der Scheidung bei einem der vorgenannten OLG´s sucht, wird keine aktuelle Entscheidung finden, da es seit 2009 den Streitwert im Zusammenhang mit der Ehescheidung nicht mehr gibt.  Gerichte verwenden keine Begriffe aus nicht mehr anwendbaren Kostengesetzen. Warum auch? Ratgeber im Internet aber schon. Warum auch immer …

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Aktualisiert am 20. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach