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Schulden des Ehegatten
Hafte ich für die Schulden meines Ehegatten trotz Trennung oder Scheidung mit?
Entgegen der häufigen Ansicht, haftet man grundsätzlich* nicht für die Schulden des anderen Ehepartners und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder während der Ehe gemacht wurden.
Aufgrund der Schulden kann sich allerdings eine Verminderung des eventuell bestehenden Zugewinnausgleichsanspruches ergeben.
Etwas anderes gilt, wenn sich beide Ehepartner z.B. im Rahmen eines Darlehensvertrages gegenüber der Bank zur Rückzahlung verpflichtet haben, obwohl der Darlehensbetrag nur von einen Ehepartner benötigt oder verwendet wurde. Hier sollte geklärt werden, wer die Verbindlichkeiten übernimmt und die Bank im Rahmen der Vereinbarung einbezogen werden. Unter Umständen ist auch eine rechtliche Durchsetzung der Haftentlassung möglich, wenn z.B. die Bank ber Vertragsschluss darauf bestanden hat, die Hausfrau ohne eigenes Einkommen für einen Kredit des Ehemannes mit in die vertragliche Verpflichtung zu nehmen.
Bestehende Kontovollmachten sollten widerrufen werden, um nicht Gefahr zu laufen, dass der andere Ehepartner Geld abhebt, wodurch eine alleinige Haftung gegenüber der Bank entsteht.
Gemeinsame Konten sollten aufgelöst und für jeden Ehepartner ein eigenes Konto eröffnet werden. Denn bedient sich einer der Ehepartner über das im Innenverhältnis zulässige Maß hinaus, haften beide als Gesamtschuldner gegenüber der Bank. Dies selbst dann, wenn die Trennung oder Scheidung bereits erfolgt ist.
Sollten Sie hier unsicher sein, holen Sie anwaltlichen Rat ein.
*Hinweis: Nach § 1357 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten, also Ehemann und Ehefrau berechtigt und verpflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Dies bedeutet, dass gegenüber Driiten in solchen Fällen die Ehefrau oder der Ehemann mitverpflichtet wird, also mithaftet. Beispiele solcher Geschäfte sind die Anschaffung von Lebensmitteln, notwendiger Kleidungsstücke, einzelner Einrichtungsgegenstände, oder Heizmaterial. Nach der Trennung gilt dies nicht mehr.
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Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):
§ 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.
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Inhalt dieser Seite: Schulden des Ehegatten (Ehefrau oder Ehemann) – Haftung
Aktualisiert am 1. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach