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„Wann kann ich die die Scheidung einreichen? Kann ich die Scheidung schon vor Ablauf des Trennungsjahrs beantragen?“
Scheidung nach 10 Monaten Trennung
Kann die Scheidung schon während des laufenden Trennungsjahrs eingereicht werden?
Wurde alles geregelt und das Ende des Trennungsjahres ist in Sicht, überlegen viele, ob man die Scheidung schon im Trennungsjahr einreichen darf und wenn ja, wann die Scheidung im Trennungsjahr eingereicht werden kann. Nach den gesetzlichen Voraussetzungen gilt, dass das Trennungsjahr abgelaufen sein sollte und unmittelbar danach die Scheidung eingereicht werden kann. Grundsätzlich abgelaufen sein muss das Trennungsjahr in dem Moment der Zustellung des Scheidungsantrages an die Antragsgegnerseite, um nicht vermeidbare Probleme bei einer eventuellen Gegenwehr zu bekommen. An mancher Stelle ist zu lesen, man könne auch schon nach 10 Monaten Trennung die Scheidung einreichen. Bei dieser Vorgehensweise wird voraussichtlich zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sein. Auf den Seiten, die eine Einreichnung der Scheidung schon nach 10 Monaten oder sogar noch früher als möglich darstellen, findet man selten den Hinweis, dass es sich dann um einen sogenannten verfrühten Scheidungsantrag handelt, der im ungünstigsten Fall zur Zurückweisung des Scheidungsantrages führen kann. Der fehlende Hinweis legt den Verdacht nah, dass es dort nur darum geht, schnell das Mandat für die Scheidung zu erhalten und nicht umfassend zu informieren. Die praktische Erfahrung zeigt zwar, dass sich das hieraus ergebende Risko nicht allzu oft verwirklicht, obwohl nach den gesetzlichen Vorgaben bei Einreichung des Antrages dieser auch begründet, im Falle der Scheidung in der Regel also das Trennungsjahr abgelaufen sein muss. Ob Sie dieses Restrisko allerdings eingehen wollen, sollten alleine Sie und nicht stillschweigend Ihr Anwalt entscheiden, ohne Sie aufgeklärt zu haben.
Die juristischen Mühlen mahlen oft langsam und das Gericht weiß auch, dass bei einer einvernehmlichen Scheidung meist auch der Versorgungsausgleich über einen Zeitraum von mehreren Monaten zu klären ist, bevor der Scheidungstermin bestimmt wird, in dem dann regelmäßig das Trennungsjahr abgelaufen ist. In den meisten Fällen und bei den meisten Gerichten wird bei einer einvernehmlichen Scheidung mit durchzuführendem Versorgungsausgleich der um 1 oder 2 Monate verfrühte Scheidungsantrag deshalb tatsächlich meist nicht zum Problem und die Scheidung am Ende ausgesprochen. Zum Problem kann der verfrühte Scheidungsantrag werden, wenn z.B. kein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, die Antragsgegnerseite nicht der Scheidung zustimmt oder gegen den Scheidungsbeschluss Beschwerde einlegt. Wer die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs einreichen lässt, sollte sich in jedem Fall vorher darüber aufklären lassen, ob und wenn ja welche Risiken bei einem entsprechenden Vorgehen bestehen.
Ob es klug im Sinne von wirtschaftlich sinnvoll ist, den Scheidungsantrag schon nach 10 Monaten beim Familiengericht durch den Anwalt einreichen zu lassen, ist eine weitere Frage, die bedacht und gegebenfalls erörtert werden sollte. Möglicherweise hat es sogar Vorteile, einen Zeitpunkt deutlich nach Ablauf des Trennungsjahrs zu wählen.
Keine Verfahrenskostenhilfe bei verfrühter Scheidung
Wer für die Scheidung Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen möchte, wird vor Ablauf des Trennungsjahres diese nicht bewilligt bekommen. Das Gericht muss für die Bewilligung von VKH nämlich prüfen, ob der Antrag auf Ehescheidung Aussicht auf Erfolg hat. Erfolgsaussichten bestehen regelmäßig erst dann, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist. Ein verfrühter Verfahrenskostenhilfeantrag führt daher in der Regel zur Zurückweisung des Antrags. Das Trennungsjahr muss daher bei Stellung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelaufen sein.
Wettbewerb der verfrühten Scheidung?
Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahrs: verfrühte Scheidung nie ohne Risiko möglich
Der Wettbewerb im Jahr 2024 ist groß und nimmt bei der Werbung der Online Scheidung absurde Ausmaße an. Bezüglich der zeitigen Einreichung der Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres konnten wir auf einer Seite lesen, dass man die Scheidung schon nach 9-10 Monaten einreichen könne, da das Scheidungsverfahren in der Regel mindestens 3 Monate bis zum Scheidungstermin benötige und dann das Trennungsjahr beim Scheidungstermin abgelaufen sei. Für diese Aussage wollten wir keine Haftung übernehmen müssen. Wir hatten durchaus schon häufig Verfahren, bei dem der Termin bereits vier Wochen nach Einreichung der Scheidung stattfand, da nichts zu regeln und der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen war. Ob bei dem obigen Hinweis, die Scheidung 3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahrs einreichen zu können, tatsächlich eine Risikoabwägung vorgenommen wurde und bedacht wurde, dass die Antragsgegnerseite auf eine Abweisung des verfrühten Antrags und schnelle Terminierung drängen könnte, bezweifeln wir. Manchmal kann es allerdings Sinn machen, bewusst ein Risiko einzugehen. Der verfrühte Scheidungsantrag aus taktischen Gründen kann u.U. wirtschaftlich für den Antragsteller von Vorteil sein. Der Hinweis auf eine „mögliche“ verfrühte Scheidung im Internet hat meist nur das Ziel, möglichst schnell das Mandat zu erhalten. Eine Einreichung der Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs sollte immer im Einzelfall geprüft und die Risiken abgewogen werden. Ein allgemeiner Hinweis, dass dies möglich sei, berücksichtigt dies sicher nicht.
Verfrühte Scheidung aus taktischen Gründen
Aus taktischen Gründen raten Anwälte mitunter zur verfrühten Einreichung des Scheidungsantrages, um dem eigenen Mandanten wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen, indem hierdurch der Stichtag für den Versorgungsausgleich (VA) und den Zugewinn vorverlagert wird. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Beratung wird der Anwalt dann aber zunächst die möglichen wirtschaftlichen Vorteile mit dem Mandanten erörtern und eine Risikoabwägung vornehmen im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Scheidungsantrages und / oder möglichen Kostenrisiken im Hinblick auf eine ungünstigen Verlauf des Scheidungsverfahrens beim verfühten Scheidungsantrag, wenn z.B. die Scheidung erst in 2. Instanz ausgesprochen wird. Wird erst im Beschwerdeverfahren die Scheidung ausgesprochen ergeben sich z.B. Kosten des Scheidungsverfahrens für 2 Instanzen und ein möglicher Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners. Bei den „vorverlagerten“ Stichtagen für den Versorgungsausgleich und dem Zugewinn bleibt es dann aber nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 16.08.2017, XII ZB 21/17), so dass der wirtschaftliche Vorteil möglicherweise deutlich höher als ein realisiertes Kostenrisiko sein kann. Gab es allerdings keinen wirtschaftlichen Vorteil in diesem Beispiel, hat die verfrühte Einreichung der Scheidung einfach nur dafür gesorgt, dass das Scheidungsverfahren besonders lange gedauert und unnötig viel gekostet hat.
Wer die Abtrennung des Versorgungsausgleichs nach 3 Monaten Verfahrensdauer gem. § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG erwägt, um schneller zur Scheidung zu kommen, hat keine Vorteile bei einem verfrühten Scheidungsantrag, da die dreimonatige Frist erst nach Ablauf des Trennungsjahres zu laufen beginnt. Die Scheidung beantragen nach 10 Monaten Trennung ermöglicht also die Abtrennung des Versorgungsausgleichs erst nach weiteren 5 Monaten.
Vorteile und Nachteile Scheidungsantrag vor Ablauf Trennungsjahr
Nach den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Scheidung erst nach dem Trennungsjahr eingereicht werden. Wer gerne unnötige Risiken und wirtschaftliche Nachteile vermeiden möchte, sollte daher die Frage eines verfrühten Scheidungsantrages anhand der individuellen Situation mit seinem Scheidungsanwalt erörtern und nicht auf pauschale Hinweise, man könne die Scheidung auch schon vor Ablauf des Trennungsjahrs nach 9, 10 oder 11 Monaten Trennung einreichen, vertrauen. Entsprechende pauschale Hinweise lassen mögliche wirtschaftliche Vorteile oder Nachteile völlig außer Acht und zielen daher meist auf eine schnelle Mandatserteilung und sind bei Anwaltsvermittlern oder einer Online-Scheidung oft (nur) ein Mittel der Werbung für die vermeintlich günstige & schnelle Scheidung. Sprechen Sie immer mit Ihrem Anwalt ab, wann die Scheidung einzureichen ist und lassen Sie sich die Vor– und Nachteile sowie mögliche Risiken bei einer Einreichung der Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres erläutern.
„Ab wann kann ich die Scheidung einreichen?“
Anfrage Scheidung vor Ablauf Trennungsjahr
Bei der Scheidung online steht für uns die persönliche und vertrauensvolle Zusammenarbeit im Vordergrund. Eine Anfrage zur Scheidung können Sie uns natürlich auch schon lange vor Ablauf des Trennungsjahres senden. Für Sie unverbindlich erhalten Sie von uns eine Zusammenfassung des Ablaufs der Scheidung sowie einen für Sie erstellten Entwurf eines Scheidungsantrages und eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten. In der Vergangenheit hat sich hier meist bewährt, anschließend die Sache gemeinsam telefonisch zu erörtern und insbesondere auch den richtigen Zeitpunkt für die Einreichung des Scheidungsantrags zu besprechen. Liegt dieser noch einige Monate oder Zeit in der Zukunft, notieren wir uns auf Wunsch eine Wiedervorlage und setzen uns zum besprochenen Zeitpunkt wieder mit Ihnen in Verbindung. Sie können dann entscheiden, ob die Frage der Scheidung noch aktuell ist und Sie uns beauftragen möchten, den bereits vollständig vorbereiteten Scheidungsantrag online beim Familiengericht durch uns einreichen zu lassen.
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Ihre Anfrage ist kostenlos und unverbindlich. Sie erhalten von uns umgehend eine kurze Zusammenfassung des Ablaufs der Scheidung sowie einen für Sie erstellten Entwurf eines Scheidungsantrages und eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns mit der Einreichung Ihrer Scheidung beauftragen möchten. Die Eingaben der Daten dauern nur wenige Minuten:
Ihre Daten sind bei uns sicher. Alle Angaben die Sie hier oder auch am Telefon machen, werden streng vertraulich behandelt und nur von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt verwendet, um Ihre Anfrage zu beantworten. Selbst wenn es nicht zur Mandatserteilung kommt gilt uneingeschränkt die anwaltliche Schweigepflicht. Prüfen Sie das Impressum, bevor Sie auf einer anderen Seite Ihre Daten für eine Online-Scheidung übersenden, damit Ihre Daten nicht über einen Dritten an einen Ihnen nicht bekannten Rechtsanwalt geschickt werden. Nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann nach aktueller Gesetzeslage (Stand 2024) für Sie den Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht stellen.
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Wann kann die Scheidung frühestens eingereicht werden – kurz zusammengefasst:
Scheidung einreichen vor Ablauf des Trennungsjahrs: Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit durchzuführendem Versorgungsausgleich ist denkbar, schon nach 10 Monaten Trennung den Scheidungsantrag einzureichen. Dieses Vorgehen ist nicht risikolos und nicht immer wirtschaftlich auch sinnvoll und sollte individuell beurteilt werden. Ohne wirtschaftliche oder sonstige Gründe sollte vor Einreichung des Antrags auf Ehescheidung das Trennungsjahr abgewartet werden. Allgemein gilt: Der Scheidungsantrag kann grundsätzlich erst nach einem Jahr Trennung beim Familiengericht eingereicht werden. Aus taktischen Gründen kann im Einzelfall eine frühere Einreichung Sinn machen. Pauschale Empfehlungen, die Scheidung eine gewisse Zeit vor Ablauf des Trennungsjahres einzureichen, zielen meist auf eine schnelle Auftragserteilung. Ohne Kenntnis des Einzelfalles, sind die Risiken bei Einreichung der Scheidung schon nach 9, 10 oder 11 Monaten Trennung seriös nicht abschätzbar. Wer die Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs einreichen möchte, sollte dies grundsätzlich nicht tun, ohne vorher mit dem eigenen Anwalt die möglichen Risiken in der konkreten Situation erörtert zu haben.
Inhalt dieser Seite: Scheidung einreichen vor Ablauf Trennungsjahr
Aktualisiert am 20. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach