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Was bedeutet Gerichtskostenvorschuss?

„Bei einer Scheidung sind zunächst 2 Gerichtsgebühren als Vorschuss zu zahlen“

Gerichtkostenvorschuss

Keine Scheidung ohne Zahlung eines Vorschusses an das Gericht – Ausnahme VKH*

Rechnung Vorschuss GerichtDie klagende oder antragstellende Seite muss zunächst die Gerichtskosten vorstrecken. Nach den gesetzlichen Vorgaben soll das Gericht in Zivilsachen (§ 12 GKG*) oder in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen (§ 14 FamGKG*) die Zustellung des eigenen Antrags an die Gegenseite erst veranlassen, wenn ein hinreichender Vorschuss (sog. Gerichtskostenvorschuss) gezahlt wurde. Ohne Zahlung wird das Gericht also nicht tätig.

Die Höhe des Vorschusses entspricht den voraussichtlich insgesamt anfallenden Gerichtsgebühren. Bei Klagen im Zivilrecht oder Anträgen in Familiensachen handelt es sich um sog. Wertgebühren. Die Höhe der Gebühren ist abhängig vom Wert der Angelegenheit. Zu Beginn eines Prozesses (ZPO*) oder eines Verfahrens (FamFG*) wird daher zunächst der Wert benötigt, um die Gebühren des Gerichts berechnen zu können. Im Zivilprozess sind 3 Gebühren und in Familiensachen 2 Gebühren aus dem entsprechenden Wert als Vorschuss zu zahlen.

Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung
Verfahrenskostenhilfe

Wer nicht in der Lage ist, die Kosten der Scheidung aufzubringen, kann staatliche Hilfe in Anspruch nehmen. Auf entsprechenden Antrag wird nach den § 76 FamFG, § 114 ZPO Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt, wenn ein Beteiligter aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse die Kosten des Verfahrens nicht oder nur in Raten aufbringen kann und die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Bei einer einvernehmlichen Scheidung wird daher nach Ablauf des Trennungsjahrs und Vorliegen der Bedürftigkeit regelmäßig Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Wurde Verfahrenskostenhilfe bewilligt, entfällt die Verpflichtung, einen Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen. Das Gericht wird unmittelbar nach Bewilligung tätig.

Vorläufiger Streitwert und vorläufiger Verfahrenswert

Gerichskosten Scheidung nach Verfahrenswert
Gerichtskostenvorschuss Tabelle (Familiensachen)

Die Gebühren werden zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens aus dem vorläufigen Streitwert (z.B. bei einer Klage zum Amts- oder Landgericht) oder dem vorläufigen Verfahrenswert (Antrag beim Familiengericht wie z.B. ein Scheidungsantrag) berechnet. Aus diesem Grund sehen die gesetzlichen Vorgaben vor, dass bei Einreichung einer Klage beim Amts- oder Landgericht der vorläufige Streitwert oder bei der Einreichung des Scheidungsantrags beim Familiengericht der vorläufige Verfahrenswert anzugeben ist. Hierneben muss das Gericht anhand des Antrags und den Angaben in der Begründung den Wert berechnen können. Bei einer Zahlungsklage ist der Wert leicht zu ermitteln. Die Höhe der verlangten Forderung entspricht dem Wert. Bei einer Scheidung wird der Verfahrenswert aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten Ehegatten berechnet. Aus diesem Grund muss bei einem Antrag auf Ehescheidung auch das monatliche Nettoeinkommen der Ehegatten angegeben werden. Die Berechnung des Verfahrenswerts können Sie auf unserer Seite Kostenrechner Scheidung und Tabelle Kosten Scheidung nachlesen. Die Gebühren in der nebenstenden Tabelle entsprechen dem aktuellen Stand 2024.

Zahlung der Gerichtskosten bei einer Scheidung

Vorschuss Rechnung Gericht
Vorschussrechnung Gericht

Nach Einreichung des Scheidungsantrags übersendet das Gericht eine Kostenrechnung auf Grundlage des vorläufigen Verfahrenswerts. Die Zahlung hat unter Angabe des Kassenzeichens durch den/die Antragsteller/in an die Gerichtskasse zu erfolgen. Sobald die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses eingezahlt wurde, wird die Akte der zuständigen Richterin oder dem zuständigen Richter vorgelegt. Das Gericht veranlasst sodann die Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten. Mit der Zustellung ist das Scheidungsverfahren rechtshängig. Mit der Rechtshängigkeit sind rechtliche Folgen verbunden. So ist beispielsweise der entsprechende Tag der Stichtag für das Endvermögen im Rahmen des Zugewinns. Auch für die Festlegung der gesetzlichen Ehezeit für den Versorgungsausgleich ist die Zustellung des Scheidungsantrags heranzuziehen.

Eine schnelle Zahlung der Gerichtskosten kann daher Einfluss auf die Scheidung haben. Wie lange es nach Einreichung der Scheidung dauert, bis die Gerichtskostenrechnung vorliegt, ist jedoch sehr unterschiedlich. Bei den Verfahren hier haben wir die Erfahrung gemacht, dass es Gerichte gibt, die es tatsächlich schaffen, die Gerichtskostenrechnung bereits am Folgetag der Einreichung des Scheidungsantrages zu übersenden. Die Regel ist dies allerdings nicht. So gibt es auch Gerichte, bei denen es durchaus 4 Wochen dauern kann, bis die Rechnung übersandt wird.

 

Beschleunigung durch Kostenmarken

Gerichtskostenvorschuss mit Kostenmarken zahlen
Kostenmarke für Gerichtskosten

Einzahlung Gerichtskostenschuss: Neben der Überweisung aufgrund der erhaltenen Gerichtskostenrechnung gibt es auch die Möglichkeit, die Gerichtskosten bereits zusammen mit der Einreichung des Scheidungsantrags einzuzahlen. Der Antrag auf Ehescheidung wird durch den Rechtsanwalt quasi in Echtzeit über das elektronische besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bei Gericht eingereicht. Dem entsprechenden Antrag kann eine elektronische Kostenmarke (als PDF) beigefügt werden, um hiermit die Gerichtskosten sofort auszugleichen. Die Elektronische Kostenmarke ist insbesondere für eilbedürftige Verfahren vorgesehen, die eines Kostenvorschusses bedürfen.

Diese Kostenmarken sind derzeit nur in Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und in Thüringen gültig und können von jeder Person einfach über das

Justizportal

des Bundes und der Länder erworben werden. Eine Registrierung ist nicht erforderlich.

 

Endgültige Abrechnung der Gerichtskosten
Schlussrechnung Gerichtskosten
Endabrechnung Gericht

Erst am Ende des Verfahrens setzt das Gericht den Verfahrenswert endgültig fest. Auf Grundlage der Festsetzung erfolgt eine abschließende Abrechnung der Gerichtskosten. Im Scheidungsbeschluss hat das Gericht in der Regel ausgesprochen, dass die Gerichtskosten jeweils hälftig zu tragen sind. Auch dies wird neben dem bereits gezahlten Vorschuss bei der Endabrechnung berücksichtigt. Soweit das Gericht eine Verrechnung des überzahlten Betrags mit der (hälftigen) Kostenschuld der Antragsgegnerseite vornimmt, kann dieser Betrag zur Erstattung durch die andere Seite festgesetzt werden. Übersteigt der Vorschuss die insgesamt angefallenen Gerichtsgebühren, wird der Betrag an die Antragstellerseite erstattet.

Im Scheidungsverfahren entspricht der für die Anwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert dem Verfahrenswert bei Gericht (§ 23 RVG). Auch Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt wird daher am Ende des Verfahrens eine Schlussabrechnung vornehmen. Eine Teilung dieser Kosten hat nur dann zu erfolgen, wenn eine Vereinbarung zur Kostenteilung besteht.

 

Info: Wer zahlt die Kosten der Scheidung?


 

Exkurs: Vorschuss an Rechtsanwalt

In § 9 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) heißt es:

„Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.“

Das Gericht soll erst nach Zahlung eines Vorschusses tätig werden. Anders bei einem Rechtsanwalt. Dieser soll nicht, sondern kann die Zahlung eines Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich insgesamt anfallenden Rechtsanwaltsgebühren verlangen. Wie dies im Einzelfall gehandhabt wird, unterscheidet sich daher von Anwalt zu Anwalt. Es empfiehlt sich deshalb vor Beauftragung immer die Frage eines zu zahlenden Vorschusses zu klären. Die Mandatskündigung nach Erhalt der Vorschussrechnung löst in der Regel gleichwohl einen Gebührenanspruch des Rechtsanwalts aus. In jedem Fall hat nach Zahlung eines Vorschusses spätestens mit Abschluss des Verfahrens eine Endabrechnung durch den Rechtsanwalt zu erfolgen und eine eventuelle Überzahlung ist zu erstatten. Die Höhe der gesetzlichen Gebühren ist abhängig von der Wertfestsetzung des Gerichts. Die Kosten des Scheidungsanwalts sind daher grundsätzlich überall gleich.

Wir machen die Einreichung der Scheidung nicht von der Zahlung eines Vorschusses abhängig. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie hier.


Info: Kosten Scheidung Tabelle mit Erläuterung

Rechnung GerichtskostenvorschussGerichtkostenvorschuss bei einer Scheidung berechnen: Das Gericht rechnet als Vorschuss 2 Gebühren aus dem voraussichtlichen Verfahrenswert ab. Der Verfahrenswert berechnet sich grundsätzlich wie folgt: (Nettomonatseinkommen beider Ehegatten x 3) +10%* pro zu überprüfender Rentenanwartschaft = Verfahrenswert Scheidungsverfahren ohne streitige Folgesachen. Die Höhe der 2 Gebühren können Sie unserer Tabelle Kosten Scheidung entnehmen.

*die Gebühren für das Versorgungsausgleichsverfahren unterliegen nicht der Vorschusspflicht, werden aber bei einigen Gerichten gleichwohl bei dem Gerichtskostenvorschuss eingerechnet.


*Abkürzung der Gesetze und Begriffe

GKG: Gerichtskostengesetz

FamGKG: Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

ZPO: Zivilprozessordnung

FamFG: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

VKH: Verfahrenskostenhilfe


 

 

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Aktualisiert am 2. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach