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„Kann ich bei einem Rechtsmittelverzicht nach Scheidung Gerichtskosten sparen?“
Kurz erklärt: Rechtsmittelverzicht Scheidung
Rechtsmittelverzicht ist die Erklärung eines Beteiligten, auf die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Gerichts wie den Scheidungsbeschluss zu verzichten. Der Scheidungsbeschluss ist bei beidseitigem Verzicht sofort rechtskräftig und die Ehe damit aufgelöst. Da im Scheidungsverfahren Anwaltszwang besteht, müssen sich beide Ehegatten für einen entsprechenden Rechtsmittelverzicht anwaltlich vertreten lassen. Ohne Rechtsmittelverzicht wird die Scheidung nach einem Monat seit Zustellung des Scheidungsbeschlusses rechtskräftig. War bisher nur ein Anwalt am Verfahren beteiligt, erhöhen sich die Kosten im Falle des Rechtsmittelverzichts durch die erforderliche Beauftragung eines zweiten Anwalts für den Antragsgegner. Die Gerichtskosten reduzieren sich bei einem Rechtsmittelverzicht nicht.
Reduzierung der Gerichtskosten bei Rechtsmittelverzicht im Termin in Bezug auf die Scheidung
Es war einmal …
Auf einigen Seiten im Internet findet sich auch im Jahr 2024 noch der Hinweis, dass sich die Gerichtskosten reduzieren, wenn die Beteiligten im Scheidungstermin einen Rechtsmittelverzicht erklären und auf die Abfassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten. Die entsprechenden Seiten jüngeren Datums berücksichtigen hierbei die aktuelle Rechtslage nicht oder es handelt sich um Seiten, die schon seit dem vorletzten Jahrzehnt nicht mehr aktualisiert wurden. Mal davon abgesehen, dass „Tatbestand und Entscheidungsgründe“ nur in einem Scheidungsurteil zu finden waren und nach aktuellem Recht die Entscheidung durch Beschluss ergeht und nur „Gründe“ enthält, kennt eine entsprechende Kostenprivilegierung das Gesetz seit Einführung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) am 01.09.2009 nicht mehr. Sah bis zum 31.08.2009 Nr. 1311 KV GKG noch eine Reduzierung der Gerichtskosten vor, kann nunmehr nach dem geltenden FamGKG nicht mehr durch Rechtsmittelverzicht eine Reduzierung der Gerichtsgebühr erreicht werden. In KV 1111 Nr. 2 FamGKG ist nunmehr die Entscheidung über eine Ehescheidung ausdrücklich ausgenommen. Durch den Gesetzgeber wurde dies u.a. damit begründet, dass die beteiligten Ehepaare auch ohne kostenrechtliche Privilegierung ein Interesse daran hätten, das Verfahren zügig zu beenden. Auch das Gericht spare keinen nennenswerten Aufwand. (BT-Drucks. 16/6308, 309).
Als Tipp zur Kostensenkung bei Scheidung kann der Verzicht auf „Tatbestand und Enstscheidungsgründe“ bei Rechtsmittelverzicht daher im Jahr 2024 schon sehr viele Jahre nicht mehr gelten, zumal sich die Rechtskraft auch unmittelbar wirtschaftlich negativ auswirken kann, wie z.B. sofortiger Wegfall des Anspruchs auf Trennungsunterhalt oder aber des ehegattenbezogenen Familienzuschlags bei Beamten, wenn kein Nachehelichenunterhalt zu zahlen ist. Als allgemeiner Kostenspartipp konnte daher auch nach altem Recht der Rechtsmittelverzicht ohne Beurteilung des Einzelfalles nicht gelten. Da ein Rechtsmittelverzicht auch immer unmittelbare rechtliche Folgen hat, sollte genau geprüft werden, ob dieser Vorteile oder Nachteile hat (Hinweis). Die Kosten der Scheidung jedenfalls können nach aktueller Rechtslage durch den Verzicht auf Rechtsmittel niemals reduziert werden. Im Gegenteil:
War bisher nur ein Anwalt am Verfahren beteiligt, wird für den Rechtsmittelverzicht ein zweiter Anwalt für den Antragsgegner benötigt, der im Zweifel hierfür eine Vergütung erhält. Der auf vielen Seiten erwähnte kostenlose oder kostengünstige „Fluranwalt“, also ein Anwalt, der ohnehin vor Ort ist und sich spontan bereit erklärt, Erklärungen für den Antragsgegner abzugeben, findet sich inzwischen aus hier nicht zu vertiefenden haftungsrechtlichen und verfahrensrechtlichen Gründen nur noch sehr selten. Zu Zeiten als Anwälte noch lokal zugelassen waren und deshalb ihre Kollegen vor Ort (auf dem Flur) beim eigenen Gericht persönlich kannten, war das noch anders.
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Aktualisiert am 2. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach
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