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„Kann ich die Ehe annullieren lassen?“

Die Annullierung der Ehe – die Nichtigerklärung der Ehe

Annullierung und Scheidung

Kurz erklärt: Ehe annullieren

 

Ehe annullierenDass die Ehe kurz nach der Hochzeit annulliert werden kann, ist ein Rechtsirrtum. Die Annullierung der Ehe kennt das deutsche Recht seit 1998 nicht mehr. Die Aufhebung der Ehe wird häufig irreführend Annullierung genannt. Diese wirkt allerdings anders als eine Annullierung nicht rückwirkend. Wie auch bei der Ehescheidung gilt bei der Aufhebung die Ehe mit Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts als aufgelöst.

 

Ehe annullierenDie Annullierung der Ehe, d.h. diese als von Anfang an unwirksam zu erklären, kennt das deutsche Eherecht seit 1998 nicht mehr. Bis zum 30.06.1998 konnte die Eheannullierung im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden. Von einigen Seiten im Internet wird die Aufhebung der Ehe irreführend als Annullierung bezeichnet. Der sachlichen Information zum Thema dient dies sicherlich nicht. Man kann die Ehe nicht annullieren lassen. In der Regel bleibt nur der Weg der Ehescheidung mit Einhaltung des Trennungsjahres und in Ausnahmefällen die Härtefallscheidung sowie die Aufhebung der Ehe. Anders als eine Annullierung wirkt die Aufhebung der Ehe nicht rückwirkend. Wie auch bei der Scheidung gilt die Ehe mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung als aufgelöst und hat daher nur Wirkung für die Zukunft.

Aufhebung Ehe

Die Voraussetzungen einer Aufhebung der Ehe sind in den §§ 1313 ff BGB geregelt. Die einzelnen Aufhebungsgründe finden sich in § 1314 BGB. Mögliche Gründe sind danach z.B. die Geschäftsunfähigkeit oder eine Scheinehe. Aber auch wer durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Eheschließung bewogen wurde, kann die Aufhebung der Ehe beantragen. Die Fristen in § 1317 BGB sind zu beachten. In der Praxis sind die Fälle einer Aufhebung der Ehe selten, so dass die Ehe in der Regel durch Scheidung zu beenden ist. Die Scheidung wie auch die Aufhebung der Ehe wirken für die Zukunft.

Grundsätzlich ist nach einem Jahr Trennung auch eine Scheidung ohne Zustimmung des Ehepartners möglich.

Im Zweifel sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Ein im Familienrecht versierter Rechtsanwalt (Scheidungsanwalt) wird meist innerhalb weniger Minuten sagen können, ob die Möglichkeit einer Aufhebung dem Grunde nach gegeben sein könnte und wie weiter zu verfahren ist.

 


Ehe annullieren Frist: es gibt keine Eheannullierung und daher keine Frist

Rechtsirrtum: Hochzeit annullieren bei kurzer Ehe

Fakt ist: Es gibt keine Annullierung der Ehe in Deutschland und es gehört daher zu den großen Rechtsirrtümern im Scheidungsrecht, dass bei einer Trennung kurz nach der Hochzeit die Ehe innerhalb eines Jahres oder einer Frist von einem Monat, 14 Tagen oder 24 h wieder annulliert werden kann. Selbst wenn Sie sich am Tag Ihrer Hochzeit trennen, muss in der Regel das Trennungsjahr abgewartet werden, um die Voraussetzungen der Scheidung zu erfüllen. Eine Widerrufsrecht für die Heirat innerhalb einer bestimmten Frist gibt es nicht. Man kann nicht die Ehe annullieren lassen oder diese beim Standesamt widerrufen. Auch wer frisch verheiratet ist, muss daher in der Regel das Trennungsjahr abwarten, bevor die Scheidung eingereicht werden kann. Eine Scheidung kurz nach der Hochzeit gibt es ohne Trennungsjahr nur bei Vorliegen von Härtefallgründen.

Weshalb gibt es trotzdem Seiten im Internet, welche die Voraussetzungen und die einzuhaltenden Fristen einer Annullierung der Ehe erläutern?

Wie oben dargelegt, gibt es keine Annullierung der Ehe, sondern lediglich wenige praxisrelevanten Fälle einer Aufhebung der Ehe, so dass die Ehe in der Regel durch Scheidung zu beenden ist. Bei der Annullierung der Ehe nach altem Recht (bis 31.05.1998) wurde die Ehe rückwirkend als von Anfang an unwirksam angesehen. Viele im Internet suchen, ob dies (auch heute noch) möglich ist. Die seit dem 01.06.1998 normierte Aufhebung der Ehe hingegen wirkt genauso wie die Scheidung auch: Mit Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts gilt die Ehe als aufgelöst. Da die Aufhebung der Ehe auch Folgen gem. § 1318 BGB hat, ist diese und kann diese auch nicht mit einer Annullierung der Ehe verglichen werden. Eine nichtige Ehe hat niemals bestanden und daher auch keine Folgen.

Die falsche Darstellung einer vermeintlich möglichen Annullierung der Ehe auf verschiedenen Seiten von Ratgebern zur Scheidung im Internet kann nach hiesiger Ansicht daher nur 2 Gründe haben:

  1. Die Verfasser der Seite wissen nicht, worüber Sie schreiben und haben keine Fachkenntnis im Familienrecht.
  2. Die Verfasser der Seite wollen Sie bewusst durch falsche Begrifflichkeiten und der Hoffnung auf eine Annullierung der Ehe auf deren Seite locken.

Schauen Sie in das Impressum der entsprechenden Seite und soweit vorhanden auch in die AGB´s. Sie werden dort in der Regel den Hinweis lesen können, dass für die Angaben in den Artikeln kein Gewähr oder Haftung übernommen wird und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen den eigentlichen Geschäftszweck der Seite, Anwälte zu vermitteln, finden. Dass durch die entsprechenden Artikel die Hoffnung bei Ihnen geweckt wird, mann könne tatsächlich die Ehe annullieren, wird offensichtlich zugunsten des angestrebten Profits in Kauf genommen. Sie können die geschlossene Ehe nicht rückgängig machen. Auch nicht über Seiten von Anwaltsvermittlern, Anwaltslisten und Seiten einer Online-Rechtsberatung. In Deutschland ist lediglich möglich, die kirchliche Trauung bei der katholischen Kirche zu annullieren. Dies nutzt Ihnen rechtlich aber wenig.

Es ist auch nicht zutreffend, dass die Aufhebung der Ehe umgangssprachlich Annullierung der Ehe genannt wird. Auch dies ist nur ein vorgeschobener Grund, den falschen Begriff im Internet zu verwenden. Die Verwendung des Begriffs erfolgt in der Bevölkerung in der Regel nicht als Bezeichnung für eine Aufhebung der Ehe, sondern aufgrund eines Rechtsirrtums. Wer von Ehe annullieren spricht, meint die „Rückgängigmachung“ der Heirat. Dies kennt das aktuelle Recht allerdings nicht. Der Jurist verwendet den Begriff Annullierung der Ehe ohnehin nicht. Es sei denn, er hat 1998 nicht mitbekommen, dass sich die Rechtslage geändert hat und das Ehegesetz nicht mehr existiert. Die meisten im Jahr 2024 tätigen Rechtsanwälte und Richter haben allerdings altersbedingt ohnehin nie mit einer Annullierung der Ehe aus dem letzten Jahrhundert zu tun gehabt. Weshalb sollten sie dann diesen Begriff verwenden, zumal die Annullierung schon vom Wortsinn eine ganz andere Wirkung hat, wie jeder Jurist weiß oder im Normalfall wissen müsste. In § 1313 BGB (siehe unten) heißt es zur Aufhebung der Ehe: „Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. …“ . Die Annullierung, also eine Entscheidung des Gerichts, wonach die geschlossene Ehe nichtig ist, will das Recht des aktuellen Jahrhunderts also gerade nicht.

Statistisch ist die Aufhebung einer Ehe selten. In Hamburg gab es z.B. im Jahr 2018 insgesamt 2.803 Eheauflösungen, wovon 2.802 Ehescheidungen und nur 1 eine Aufhebung der Ehe waren (Quelle: Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein, Statistischer Bericht A II 2 – j 18 HH vom 29. Mai 2019). Dies zeigt, dass die angebliche „Annullierung der Ehe“ in der Praxis keine nennenswerte Bedeutung hat und offensichtlich nur mit dem Ziel großer Seitenzugriffe mancher Online-Scheidung und damit aus Marketinggründen ausführlich thematisiert und Ihre Hoffnung, die geschlossene Ehe rückgängig machen zu können, zu Werbezwecken genutzt wird.


Info: Werbeaussagen der Online Scheidung und was tatsächlich dahintersteckt


Kurzinfo: Wie lange kann man eine Ehe annullieren?

 

Weder innerhalb einer bestimmten Frist nach der Hochzeit noch bei bestimmten Gründen ist eine Annullierung der Ehe nach deutschem Recht möglich. Um Besucher auf die eigene Seite zu lenken, verwenden einige absichtlich den Begriff Annullierung falsch im Zusammenhang mit der Aufhebung der Ehe. Häufig sind Ausführungen zur vermeintlichen Annullierung und der dabei zu beachtenden Fristen daher nichts weiter als irreführendes Marketing.

Die Aufhebung der Ehe ist nicht dasselbe wie eine Ehe zu annullieren. Eine Ehe lässt sich nach deutschem Recht nicht rückwirkend beseitigen. Dies war nur bis 1998 im Rahmen der Nichtigkeitsklage möglich, welche im Ehegesetz (EheG) geregelt war.

„Die Ehe kann nachträglich annulliert werden“ konnten wir auf einer „Ratgeberseite“ im Internet lesen. Diese Aussage ist schlicht falsch und zeigt die Qualität der Seiten, die alle Informationen zur Scheidung 2024 anbieten.

 

Ehe annullieren Kosten

Im Internet wird auch häufig gesucht, wie hoch die Kosten bei einer Annullierung der Ehe sind. Da es seit 1998 keine Eheannullierung mehr im deutschen Recht gibt, gibt es auch keine Kosten, die Ehe annullieren zu lassen. Die Kosten einer Aufhebung der Ehe sind genauso hoch wie die Kosten einer Scheidung.

 

Feststellung des Bestehens/ Nichtbestehens einer Ehe

Statt die Ehe durch eine rechtsgestaltende Entscheidung des Gerichts aufzulösen, kommt bei einer Nichtehe auch die Feststellung des Nichtbestehens einer Ehe in Betracht. Dies sind allerdings nur Fälle, in denen die Eheschließung selbst bereits unwirksam war und nicht lediglich Eheaufhebungsgründe vorliegen. Es müssen daher formelle oder materielle Mängel dazu geführt haben, dass die (versuchte) Eheschließung ohne jegliche familienrechtliche Wirkung geblieben ist. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Trauung durch eine nicht befugte Person statt dem Standesbeamten durchgeführt worden wäre. Hier liegen also keine Aufhebungsgründe vor, sondern die Eheschließung war schlicht unwirksam. Ein entsprechender Antrag bei Gericht wäre daher nicht darauf gerichtet, die Ehe aufzuheben oder zu scheiden, sondern festzustellen, dass diese nicht besteht. Umgekehrt ist auch denkbar, beim Gericht zu beantragen, festzustellen, dass die Ehe besteht, wenn Unklarheit darüber besteht, ob eine wirksame Eheschließung vorliegt. Aber auch diese sehr seltenen Fälle haben nichts mit einer Annullierung der Ehe zu tun. Seit 1998 kann eine Ehe nicht mehr annulliert werden in Deutschland. Bis dahin war die Ehenichtigkeit im Ehegesetz geregelt. Die entsprechenden Regeln wurden durch die Eheaufhebung im BGB ersetzt. Die Aufhebung wirkt anders als eine Annullierung der Ehe für die Zukunft.

 

Verfahren bei Gericht

Das Verfahrensrecht (FamFG) definiert daher auch nur folgende mögliche gerichtliche Verfahren als Ehesachen:


§ 121 Ehesachen

Ehesachen sind Verfahren

1. auf Scheidung der Ehe (Scheidungssachen),

2. auf Aufhebung der Ehe und

3. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten.


Von Annullierung ist hier nichts zu lesen. Wie auch, wenn es diese seit 1998 nicht mehr gibt. Schon statistisch ist die Aufhebung einer Ehe selten. In Hamburg gab es z.B. im Jahr 2018 insgesamt 2.802 Ehescheidungen, jedoch nur eine Aufhebung der Ehe. Also nur 0,36 ‰ der Eheauflösungen betrafen eine Aufhebung der Ehe.


Ihre Scheidung ist eine sehr persönliche und individuelle Angelegenheit. So sollte diese auch behandelt werden.

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    1. Persönliche Angaben (Antragssteller/in)






    2. Angaben Ehefrau / Ehemann / Lebenspartner/in (Antragsgegner/in)




    3. Heirat und Trennung











    4. Einkommen



    5. Korrespondenz

    6. Gemeinsame minderjährige Kinder







    7. Anmerkungen und Fragen

    8. Unterlagen


    Geburtsurkunde/n Kind/er
    Notarurkunde
    Sonstiges

    Hier können Sie Ihre Unterlagen hochladen:




    Ihre Daten sind bei uns sicher. Alle Angaben die Sie hier oder auch am Telefon machen, werden streng vertraulich behandelt und nur von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt verwendet, um Ihre Anfrage zu beantworten. Selbst wenn es nicht zur Mandatserteilung kommt gilt uneingeschränkt die anwaltliche Schweigepflicht. Prüfen Sie das Impressum, bevor Sie auf einer anderen Seite Ihre Daten für eine Online-Scheidung übersenden, damit Ihre Daten nicht über einen Dritten an einen Ihnen nicht bekannten Rechtsanwalt geschickt werden. Nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann nach aktueller Gesetzeslage (Stand 2024) für Sie den Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht stellen.

     


    Nutzen Sie unser kostenfreies Orientierungsgespräch. Wir sind bundesweit tätig und reichen für Sie die Scheidung an jedem Familiengericht in Deutschland ein. Auch Ihre Online-Anfrage ist unverbindlich und kostenfrei.


     

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    Voraussetzung, Frist und Folgen der Eheaufhebung:


    Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

    § 1313 Aufhebung durch richterliche Entscheidung

    Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

    § 1314 Aufhebungsgründe

    (1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie entgegen den Vorschriften der §§ 1303, 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.

    (2) Eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn

    1. ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
    2. ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
    3. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten; dies gilt nicht, wenn die Täuschung Vermögensverhältnisse betrifft oder von einem Dritten ohne Wissen des anderen Ehegatten verübt worden ist;
    4. ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
    5. beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 begründen wollen.

    § 1317 Antragsfrist

    (1) Der Antrag kann in den Fällen des § 1314 Absatz 2 Nummer 2 und 3 nur binnen eines Jahres, im Falle des § 1314 Absatz 2 Nummer 4 nur binnen drei Jahren gestellt werden. Die Frist beginnt mit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder mit dem Aufhören der Zwangslage; für den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten beginnt die Frist jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ihm die den Fristbeginn begründenden Umstände bekannt werden, für einen minderjährigen Ehegatten nicht vor dem Eintritt der Volljährigkeit. Auf den Lauf der Frist sind die §§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

    (2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag stellen.

    (3) Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.


    § 1318 Folgen der Aufhebung

    (1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung.

    (2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung

    1. zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung nicht gekannt hat oder der in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 von dem anderen Ehegatten oder mit dessen Wissen getäuscht oder bedroht worden ist;
    2. zugunsten beider Ehegatten bei Verstoß gegen die §§ 1306, 1307 oder § 1311, wenn beide Ehegatten die Aufhebbarkeit kannten; dies gilt nicht bei Verstoß gegen § 1306, soweit der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt einen entsprechenden Anspruch der dritten Person beeinträchtigen würde.

    Die Vorschriften über den Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes finden auch insoweit entsprechende Anwendung, als eine Versagung des Unterhalts im Hinblick auf die Belange des Kindes grob unbillig wäre.

    (3) Die §§ 1363 bis 1390 und 1587 finden entsprechende Anwendung, soweit dies nicht im Hinblick auf die Umstände bei der Eheschließung oder bei Verstoß gegen § 1306 im Hinblick auf die Belange der dritten Person grob unbillig wäre.

    (4) Die §§ 1568a und 1568b finden entsprechende Anwendung; dabei sind die Umstände bei der Eheschließung und bei Verstoß gegen § 1306 die Belange der dritten Person besonders zu berücksichtigen.

    (5) § 1931 findet zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, keine Anwendung.

     


    Wichtig zu wissen:

    Aufhebung oder Scheidung bei Gericht
    Auflösung der Ehe nur bei Gericht durch Scheidung oder Aufhebung

    Nur bis zum 31.05.1998 gab es eine Annullierung der Ehe (Ehenichtigkeit), welche im bis dahin geltenden Ehegesetz (EheG) geregelt war. Die Unwirksamkeit der Ehe konnte mit der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden. Nach aktueller Gesetzeslage (Stand 2024) kann eine Ehe nicht annulliert werden. Die Aufhebung der Ehe ist seit dem 01.06.1998 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Wie die Scheidung auch, wird die Aufhebung der Ehe durch einen gestaltenden Beschluss des Gerichts auf Antrag ausgesprochen und wirkt für die Zukunft. Wurde die Ehe aufgehoben, gilt man nicht als ledig, da es keine Annullierung ist. Beim Personenstandsregister wird man daher nach Aufhebung der Ehe nicht als ledig (LD) oder geschieden (GS), sondern mit Ehe aufgehoben (EA) geführt. Der Tag der Aufhebung der Ehe ist wie auch bei der Ehescheidung der Tag der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Wer bereits verheiratet war, kann nicht mehr den Familienstand ledig haben. Eine Ehe lässt sich also nicht rückgängig machen, sondern kann nur durch das Gericht aufgelöst werden (Scheidung oder Aufhebung).


     

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    Kurz erklärt: Annullierung Ehe

     

    Per Definition ist die Annullierung der Ehe, diese als von Anfang an unwirksam zu erklären. Die Annullierung kennt das deutsche Recht seit 1998 nicht mehr. Neben der Ehescheidung gibt es nur die Aufhebung der Ehe, um diese aufzulösen. Die Aufhebung wirkt anders als eine Annullierung nur ex nunc, also nicht rückwirkend. Wer den Begriff Annullierung im Zusammenhang mit der Ehe auch im Jahr 2024 noch verwendet, tut dies (bewusst) unzutreffend. Eine Ehe kann nicht annulliert werden. Im Internet kursieren viele Falschvorstellungen: Die Ehe kann nicht innerhalb einer bestimmten Frist wie z.B. 1 Woche, 14 Tage, 6 Wochen nach der Hochzeit annulliert werden. Auch bei häuslicher Gewalt ist keine Annullierung der Ehe möglich. Möglich hingegen kann aber eine Scheidung ohne Einhaltung einer einjährigen Trennungszeit sein, wenn Härtefallgründe wie z.B. Gewalt durch den anderen Ehegatten vorliegen. Als Scheinehe wird vorwiegend im Ausländerecht eine wirksame Eheschließung genannt, die lediglich zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltsrechts geschlossen wurde. Auch hier kann die Ehe nur durch Scheidung oder Aufhebung aufgelöst werden. Letzteres auch auf Antrag der Behörde.

     

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    Aktualisiert am 1. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach