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„Muss ich zum Scheidungstermin persönlich erscheinen?“
Anhörung im Wege der Rechtshilfe
Persönliches Erscheinen zum Scheidungstermin trotz großer Entfernung
… oder mit dem Fahrrad zur Anhörung
Ohne Anhörung und ohne Erscheinen zum Termin geht es in der Regel auch im Jahr 2024 nicht: Bei einer Scheidung soll das Gericht das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Dies sieht § 128 FamFG so vor. Grundsätzlich werden daher beide Ehegatten, ob anwaltlich vertreten oder nicht, vom Familiengericht zum sogenannten Scheidungstermin geladen, der meist nur 10 bis 15 Minuten dauert, wenn kein Streit besteht. Leben die getrenntlebenden Ehegatten nicht im selben Amtsgerichtsbezirk, bedeutet dies, dass einer von beiden von Außerhalb anreisen muss. Ist das zuständige Familiengericht weiter weg, ist damit oft ein nicht unerheblicher Zeitaufwand verbunden, unter Umständen ist aufgrund der großen Entfernung bereits eine Anreise am Vortag erforderlich, um rechtzeitig zum Termin anzukommen. Neben dem zeitlichen Aufwand können daher auch nicht unerhebliche Reise- und Übernachtungskosten entstehen.
Scheidung ohne persönliches Erscheinen
Grundsätzlich kann das Gericht aber auch anordnen, dass Ihre Anhörung vor dem ersuchten Richter erfolgt (§ 128 Abs. 3 FamFG). Dies bedeutet, dass Sie nicht der für Sie zuständige Scheidungsrichter anhört, sondern Sie durch einen Richter am Gericht Ihres Wohnsitzes angehört werden. Im Falle der Anordnung durch das Gericht erhalten Sie dann von Ihrem Heimatgericht eine Ladung und werden dort angehört. Das zuständige Familiengericht bestimmt anschließend den Scheidungstermin, zu dem Sie dann nicht persönlich erscheinen müssen. Diese Möglichkeit besteht sowohl für den Antragsteller der Scheidung wie auch den oft nicht anwaltlich vertretenen Antragsgegner. Manche Gerichte ordnen bei einer einvernehmlichen Scheidung und großer Entfernung zwischen dem Wohnort und den Ort des Familiengerichts oft direkt die Anhörung vorab an. Einige fragen vor Bestimmung des Scheidungstermins an, ob vorab eine Anhörung am Wohnort des betroffen Beteiligten erfolgen soll. Meistens allerdings bestimmt das Gericht direkt den Scheidungstermin, in dem beide Ehegatten angehört werden sollen. Sollten Sie von der entsprechenden Möglichkeit Gebrauch machen wollen, empfiehlt sich daher, einen entsprechenden Antrag bei Gericht zu stellen. Hierfür ist ein kurzes Schreiben ausreichend, in dem Sie das Gericht bitten, im Hinblick auf die große Entfernung bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht angehört zu werden. Kommt das Gericht Ihrer Bitte nach, können Sie daher trotz großer Entfernung zum Gericht der Scheidung kurz z.B. mit dem Fahrrad zu Ihrer Anhörung beim nahegelegenen Amtsgericht fahren und müssen beim späteren Scheidungstermin nicht persönlich erscheinen. Es ist also dann die Scheidung ohne Anwesenheit vor dem Gericht der Scheidung möglich.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung wird einem entsprechenden Antrag in der Regel stattgegeben. Wenn sie anwaltlich vertreten sind, können Sie Ihren Anwalt bitten, dass dieser den Antrag für Sie stellt. Es empfiehlt sich, den Antrag zeitig zu stellen, um eine Aufhebung des bereits bestimmten Scheidungstermins und dem Gericht zusätzlichen Aufwand zu vermeiden. Die Dauer des Scheidungsverfahrens verlängert sich etwas, da vor dem Scheidungstermin der Anhörungstermin stattfindet. Vermieden werden kann dies, wenn stattdessen der Scheidungstermin per Videokonferenz wahrgenommen wird.
Zusätzliche Kosten der Scheidung entstehen für die Beteiligten bei einer Anhörung im Wege der Rechtshilfe nicht. Wenn Sie uns 2024 mit Ihrer Scheidung beauftragt haben, beantragen wir gerne auch für Ihre Scheidung eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe oder übersenden eine Vorlage eines entsprechenden Antrages für Ihren Ehegatten.
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Persönliches Erscheinen bei Gericht zur Anhörung bei Scheidung – gesetzliche Grundlage:
Auszug aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Die Anhörung eines Ehegatten hat in Abwesenheit des anderen Ehegatten stattzufinden, falls dies zum Schutz des anzuhörenden Ehegatten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Das Gericht kann von Amts wegen einen oder beide Ehegatten als Beteiligte vernehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 448 der Zivilprozessordnung nicht gegeben sind.
(2) Sind gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden, hat das Gericht die Ehegatten auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören und auf bestehende Möglichkeiten der Beratung hinzuweisen.
(3) Ist ein Ehegatte am Erscheinen verhindert oder hält er sich in so großer Entfernung vom Sitz des Gerichts auf, dass ihm das Erscheinen nicht zugemutet werden kann, kann die Anhörung oder Vernehmung durch einen ersuchten Richter erfolgen.
(4) Gegen einen nicht erschienenen Ehegatten ist wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen zu verfahren; die Ordnungshaft ist ausgeschlossen
Auch bei der Scheidung online werden Sie bei uns individuell und persönlich betreut.
Kurz erklärt: Persönliches Erscheinen zum Scheidungstermin und Anhörung
Eine persönliche Anhörung der Ehegatten soll durch das Gericht im Termin zur Scheidung erfolgen. Das persönliche Erscheinen zum Scheidungstermin eines Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn das Gericht anordnet, dass dieser beim Amtsgericht seines Wohnortes im Wege der Rechtshilfe angehört wird. Dies erfolgt, wenn der Aufwand der Anreise in keinem Verhältnis steht. Es empfiehlt sich, dies ausdrücklich zu beantragen. Die Anhörung im Wege der Rechtshilfe beim Amtsgericht des eigenen Wohnorts wird auf manchen selbsternannten „Ratgebern zur Scheidung“ als Amtshilfe bezeichnet.
In § 128 FamFG heißt es: „Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören.“ Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Gericht daher die Scheidung grundsätzlich nicht aussprechen, bevor es sich aufgrund der Anhörung davon überzeugt hat, dass die Ehe zerrüttet ist. Das Gericht wird daher im Regelfall die Anhörung nicht als entbehrlich ansehen. Eine Scheidung in Abwesenheit ist grundsätzlich im Gesetz nicht vorgesehen.
Nach § 128a ZPO, welcher nach § 113 FamFG auch im Scheidungsverfahren anzuwenden ist, kann das Gericht den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Denkbar ist daher theoretisch auch, dass die Anhörung per Videoübertragung erfolgt.
Auch wenn diese Möglichkeit ab und an zu Corona-Zeiten durch Gerichte genutzt wurde, können Sie nicht davon ausgehen, dass auch der für Sie zuständige Richter bei Ihren Scheidung im Jahr 2024 entsprechend verfährt. Die Möglichkeit der Teilnahme an der Verhandlung im Wege der Ton- und Bildübertragung wird im familienrechtlichen Verfahren selten praktiziert. Dies ist immer davon abhängig, wie die technischen Voraussetzungen des Gerichts aussehen und wie offen der konkret zuständige Richter der Anhörung per Video gegenübersteht. Je nach Einzelfall kann die persönliche Anhörung auch schlicht sinnvoller sein.
Inhalt dieser Seite: Anhörung Scheidung im Wege der Rechtshilfe
Aktualisiert am 14. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach