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Was bedeutet Versorgungsausgleich?
„Was ist der Versorgungsausgleich bei Scheidung?“
Versorgungsausgleich (VA) bei Scheidung oder Aufhebung Lebenspartnerschaft
Rente nach Scheidung
Versorgungsausgleich Scheidung: Zusammen mit dem Antrag auf Ehescheidung entscheidet das Gericht von Amts wegen über den Ausgleich der Rentenanwartschaften oder –ansprüche (Versorgungsausgleich). Nur auf Antrag erfolgt der Ausgleich bei einer Ehezeit von weniger als 3 Jahren. Ziel des Ausgleichs ist, die während der Ehe erworbenen Versorgungen zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Anderweitige Regelungen sind zwischen den Ehegatten im Rahmen einer notariellen Vereinbarung möglich.
Scheidung und Rentenpunkte
Alterssicherung nach Scheidung durch Ausgleich der Rente – der Versorgungsausgleich bei Scheidung durch das Gericht
Da während der Ehe (§3 VersAusglG) durch den erwerbstätigen Ehegatten in der Regel Rentenanwartschaften erworben wurden und z.B. einer der Ehegatten aufgrund Kinderbetreuung weniger oder keine Anwartschaften erwerben konnte, soll bei Beendigung der Ehe ein Ausgleich zwischen den Beteiligten durchgeführt werden (§1 VersAusglG). Das Gericht führt daher den Versorgungsausgleich (VA) im Scheidungsverfahren von Amts wegen durch. Zu diesem Zweck übersendet das Familiengericht nach Einreichung des Scheidungsantrags Formulare an die Ehegatten, auf Grundlage derer Auskünfte bei den Rentenversicherungsträgern (Versorgungsträger) eingeholt und die Konten der Ehefrau und des Ehemanns geklärt werden. Das Formular finden Sie auch auf dieser Seite unten oder unter Download.
Im Rahmen des Scheidungsbeschlusses werden die Anwartschaften hälftig zwischen den Beteiligten geteilt, indem das Familiengericht durch Beschluss die Übertragung der Anwartschaft auf den anderen Ehegatten ausspricht. Die Versorgungsträger sind daher beim Scheidungsverfahren beteiligt und erhalten die Entscheidung des Gerichts ebenfalls zugestellt. Denkbar ist daher auch, dass der Rentenversicherungsträger gegen die Entscheidung des Gerichts Beschwerde einlegt, wenn diese nach Ansicht des Versorgungsträgers unzutreffend ist. Mit Rechtskraft der Entscheidung muss der Ausgleich entsprechend durchgeführt werden.
Für den Zeitraum des Ausgleichs gilt die sogenannte gesetzliche Ehezeit. Wer lange die Trennung ohne Scheidung gelebt hat, sieht sich daher mitunter mit dem Problem konfrontiert, dass auch die lange Zeit des Getrenntlebens beim Ausgleich der Rentenanwartschaften einbezogen wird. Für die Berechnung der Ehezeit ist maßgeblich, wann der Scheidungsantrag zugestellt wird. Es gilt der letzte Tag des Vormonats vor der Zustellung. Hat die andere Seite z.B. den Scheidungsantrag am 06.02.2024 vom Gericht erhalten, wird der Ausgleich für den Zeitraum bis zum 31.01.2024 vorgenommen.
Was wird beim Versorgungsausgleich ausgeglichen?
Nach § 2 VersAusglG sind in den Versorgungsausgleich einzubeziehen:
- gesetzliche Rentenversicherung
- Beamtenversorgung
- betriebliche Altersversorgung und Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes
- berufsständische Altersversorgungen
- private Altersvorsorgeverträge
Der Versorgungsausgleich ist daher nicht, wie öfter angenommen, nur auf den Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt. Zu den obigen Rentenversicherungen gehört auch die sog. Rürup- und Riester-Rente. Das Familiengericht führt den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch, d.h., keiner der Beteiligten muss in der Regel einen Antrag stellen. Grundsätzlich kann der Versorgungsausgleich auch ausgeschlossen oder näher geregelt werden, so dass eine Durchführung durch das Familiengericht unterbleibt oder nach den Vorgaben der Ehegatten durchgeführt wird. In manchen Fällen, wie z.B. bei einer kurzen Ehezeit, findet der Versorgungsausgleich nicht statt oder muss beantragt werden. Weitere detaillierte Informationen hierzu, welche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten möglich sind und welcher Zeitraum beim Ausgleich berücksichtigt wird, finden Sie auf unserer Seite Ausschluss Versorgungsausgleich.
Beim Ausgleich der gesetzlichen Rentenversicherung werden Entgeltpunkte von dem Rentenversicherungskonto des einen Ehegatten auf das Rentenkonto des anderen Ehegatten übertragen. Häufig wird daher auch von Rentenpunkten gesprochen. Mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs ändert sich daher das Rentenkonto und die Anzahlt der Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Änderungen der Versorgungen aufgrund der Übertragung durch das Gericht treten mit dem Folgemonat, der auf die Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts folgt, in Kraft. Wer also bereits Rente bezieht, wird im Folgemonat eine höhere oder niedrigere Rente erhalten.
Info: bis zum 31.12.2004 geschlossene Lebenspartnerschaften
Tipp: Stellen Sie bereits während der Trennung einen Kontenklärungsantrag beim Rentenversicherungsträger. So können bereits vor Einreichung des Scheidung ungeklärte Zeiten durch Angaben und Unterlagen geklärt werden. Erfolgt die Klärung erst im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens, verlängert sich die Verfahrensdauer der Scheidung entsprechend.
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Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
Auszug aus dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
§ 1 Halbteilung der Anrechte
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
§ 2 Auszugleichende Anrechte
(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es
- durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
- der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
- auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.
(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.
(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.
§ 3 Ehezeit, Ausschluss bei kurzer Ehezeit
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
§ 6 Regelungsbefugnisse der Ehegatten
(1) Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise
- in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen,
- .ausschließen sowie
- Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 24 vorbehalten.
(2) Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden.
§ 7 Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen
(1) Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Für eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrags gilt die in § 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Form.
§ 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen
(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.
(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.
§ 18 Geringfügigkeit
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
Für Eilige: Der Versorgungsausgleich bei Scheidung in Kurzform.
Das Gericht führt den Versorgungsausgleich (VA) nach Einreichung der Scheidung von Amts wegen durch. Zu diesem Zweck übersendet das Familiengericht nach Einreichung des Scheidungsantrags Formulare an die Ehegatten, auf Grundlage derer Auskünfte bei den Rentenversicherungsträgern (Versorgungsträger) eingeholt und die Konten geklärt werden. Die Entscheidung des Gerichts (Durchführung Versorgungsausgleich) erfolgt im Scheidungsbeschluss. Auch bei Nichtdurchführung wird in der Regel ein Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich festgesetzt, so dass sich der Umfang auf die Kosten der Scheidung auswirkt.
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Zu einer Ehescheidung gehört die Teilung aller während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Altersvorsorge (Versorgungsausgleich). Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte geteilt, also jene, die vom ersten Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags entstanden sind.
Vorsicht bei langen Trennungszeiten: Nicht die Trennung, sondern die Zustellung des Scheidungsantrages entscheidet – wie auch beim Zugewinn – darüber, für welchen Zeitraum ein Ausgleich zu erfolgen hat.
Gut zu wissen: Auch ohne Zustimmung des Ehepartners ist eine Scheidung nach einem Jahr Trennung meistens möglich.
Inhalt dieser Seite: Versorgungsausgleich bei Scheidung 2024
Aktualisiert am 20. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach