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Familiengericht
Für das Scheidungsverfahren und das Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist das Familiengericht zuständig, welches eine Abteilung des Amtsgerichts ist. Welches Familiengreicht konkret zuständig ist, regelt § 122 FamFG. Man spricht insoweit von örtlicher Zuständigkeit. Welches Familiengericht für Sie konkret örtlich zuständig ist, können Sie hier nachlesen. Dort finden Sie auch einen Link zu einer Gerichtsdatenbank, bei der Sie durch Eingabe der Postleitzahl oder des Ortes das zuständige Gericht ermitteln können. Die Zuständigkeit kann nicht zwischen den Ehegatten vereinbart werden.
Das Familiengericht als Abteilung des Amtsgericht ist für alle sog. Familiensachen (so u.a. Gewaltschutzverfahren oder die Ehescheidung und den sogenannten Folgesachen wie z.B. Unterhalt für Kinder und Ehegatten, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Sorge und Umgang betreffend der gemeinsamen Kinder, Wohnungszuweisung und Hausratsteilung) zuständig. Anträge beim Familiengericht können in der Regel wirksam nur durch einen Anwalt gestellt werden.
Die Besetzung des Gerichts besteht aus einem Richter, dem sogenannten Familienrichter. Dieser leitet das Verfahren und bestimmt abschließend einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Dieser sog. Scheidungstermin ist nicht öffentlich.
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Aktualisiert am 8. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach