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„Ist eine Scheidung während Corona möglich?“

Persönliche Kontakte vermeiden in der Pandemie ist nicht in allen Lebenslagen möglich oder einfach. Nicht aus der Not geboren, sondern mit über einem Jahrzehnt Erfahrung begleiten wir Sie mit unserer Scheidung online durch das Scheidungsverfahren, ohne dass Sie auf eine persönliche Betreuung verzichten müssen. Gerne bleiben wir auch für Sie kontaktlos in Kontakt und reichen bei jedem zuständigen Gericht in Deutschland die Scheidung ein.

Scheidung und Corona (virus)

Welche Auswirkungen hat die Coronavirus-Pandemie auf das Gerichtsverfahren und eine noch einzureichende Scheidung?

Amtsgericht - Familiengericht - Scheidung CoronaScheidung in Corona Zeiten (Stand März 2023)

Es gibt keine Einschrämkungen mehr bei Gericht im Hinblick auf das Corona Vosus. Wöhren der Pandemie fanden Scheidungstermine und Scheidungsverfahren – unter Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die Übertragung des Corona-Virus – regulär statt. Seit dem 04.04.2022 war das Tragen von Masken bei einigen Gerichten weiterhin verpflichtend (teilweise nur FFP2) und bei anderen Gerichten erwünscht. An einigen Gerichten wurden auch alle Beschränkungen aufgehoben und das Tragen einer Maske freigestellt. Auf der Homepage der jeweiligen Gerichte befanden und befinden sich teilweise noch alle aktuellen Informationen. Oft besteht ein grundsätzliches Zutrittsverbot für Personen mit Symptomen einer Corona-Erkrankung sowie für Personen, die nach den Corona-Verordnungen des Landes zur Absonderung verpflichtet sind. In den Verhandlungen gelten die Anordnungen des vorsitzenden Richters.

Von hier aus ist nicht erkennbar, dass die seit 2020 bestehende Pandemie zu nennenswerten Verzögerungen bei der Dauer des Scheidungsverfahrens führt. Alle Gerichte haben im Rahmen der Corona-Pandemie Konzepte entwickelt. In manchen Bundesländern muss bei Betreten des Gerichts ein Kontaktfragebogen ausgefüllt oder die Luca-App benutzt werden. Im Übrigen werden Maßnahmen zur Wahrung des Abstandes und der Hygiene getroffen. Neben ausreichend Platz im Sitzungssaal gehören hierzu regelmäßiges oder dauerndes lüften, vereinzelt das Aufstellen von Luftreinigungsgeräten, das Aufstellen von Plexiglaswänden und anderes mehr. In Einzelfällen haben die Gerichte auch ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entschieden oder die Teilnahme am Scheidungstermin gem. § 113 FamFG, § 128a ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung (Videokonferenz) ermöglicht. Der Gerichtstermin entfällt im Falle eines schriftlichen Verfahrens oder kann per Video kontaktlos wahrgenommen werden. In den meisten Fällen findet der Termin aber regulär statt. Wer weit weg vom Gerichtsort wohnt, kann die Anhörung im Wege der Rechtshilfe bei seinem „Heimatgericht“ beantragen.

Das Scheidungsverfahren in der Pandemie

Da niemand im März 2020 genau wusste, wie sich die Situation aufgrund des Virus Sars-CoV-2 (Corona) noch entwickeln wird, war zunächst nicht genau absehbar, wie in Zukunft Verfahren durchzuführen sind. Die verschiedenen Gerichte hatten hier keine einheitliche Vorgehensweise. Bei den meisten Gerichten wurde aufgrund des Coronavirus (Sars-CoV-2) zu Beginn der Pandemie teilweise der Publikumsverkehr stark eingeschränkt oder zunächst auf Eilfälle beschränkt. Teilweise wurde auch der Sitzungsbestrieb eingeschränkt oder auch eingestellt.

Corona Virus Scheidung Gericht
Maßnahmen zu Beginn der Pandemie

Wer bereits eine Ladung zum Scheidungstermin in 2020 erhalten hatte, musste die Erfahrung machen, dass der Termin zur Scheidung wegen Corona verschoben oder bis auf weiteres aufgehoben wurde. Ob ein Termin stattfindet, hängt grundsätzlich von dem konkret zuständigen Richter beim Familiengericht ab. In anderen Fällen wurde durch das Gericht möglicherweise noch kein Termin bestimmt, obwohl als nächster Schritt die Terminierung angestanden hätte. Dies waren aber alles vorübergehende Verzögerungen bei den anstehenden Terminen. Scheidungsverfahren finden auch in Corona-Zeiten statt. Nach den Erfahrungen hier, scheint bei den meisten Gerichten die Bearbeitung durch das Gericht nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen zu sein, soweit dies anhand der Posteingänge und der Bearbeitungszeit der zu Beginn der Pandemie eingereichten Scheidungsanträgen beurteilt werden kann. Ladungen zu Scheidungsterminen gehen inzwischen wieder regelmäßig ein. Anfangs wurde von hier aus angeregt oder durch das Gericht angefragt, ob ohne mündliche Verandlung entschieden werden kann. Ein persönliches Erscheinen zum Scheidungstermin wäre dann entbehrlich und eine Ansteckung mit dem Corona-Virus und einer Erkrankung an COVID-19 ausgeschlossen. Durch die getroffenen Maßnahmen der Gerichte ist die Entscheidung im schriftlichen Verfahren aktuell kein Thema mehr.

3 G bei GerichtViele Gericht sind im Rahmen Omikron-Welle dazu übergegangen, das Tragen von FFP2-Masken zu verlangen und/oder den Zutritt für Besucher (und mancherorts auch für Verfahrensbeteiligte) nur mit 3G-Nachweis zu gestatten. Ansonsten gibt es keine wesentlichen Auswirkungen im Scheidungsverfahren. Gerichtstermine bei einer Scheidung finden grundsätzlich statt. Die Dauer des Verfahrens der Scheidung aufgrund von Corona hat sich nicht wesentlich geändert.

Der Rechtsstaat muss auch in Ausnahmezuständen funktionieren. Gerichtliche Verfahren waren, sind und werden auch weiterhin, wenn auch mit möglichen leichten Einschränkungen oder Verzögerungen, möglich sein. Auch Anträge wegen Umgangsrecht, Sorgerecht und Unterhalt waren und sind daher weiterhin möglich. Um Nachteile duch die Trennung ohne Scheidung zu vermeiden, sollte die beabsichtigte Scheidung nicht unbedingt aufgrund einer Situation wie der Corona-Virus-Pandemie hinauszögert werden. Die Einreichung der Scheidung und die anschließende Zustellung des Scheidungsantrages bestimmen den Zeitpunkt für den Wegfall des Ehegattenerbrechts, den Stichtag zur Berechnung des Endvermögens beim Zugewinn und den Zeitraum für den durchzuführenden Versorgungsausgleich. Dies unabhängig davon, wie lange das Verfahren anschließend bis zum Scheidungsbeschluss dauert.

Maßnahmen Corona Gericht
Mund-Nasen-Bedeckung Termin Scheidung

Die deutschen Gerichte haben alle schon lange Konzepte entwickelt, wie (trotz „Corona“) weiter ein regulärer Sitzungsbetrieb, d.h. das Stattfinden von Terminen,  gewährleistet ist, wie u.a. die seinerzeitige Pressemitteilung des OLG Düsseldorf zeigt. Bei den meisten Gerichten wird darum gebeten, beim Betreten des Gerichtsgebäudes einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Handhabung von Hygienevorschriften in der mündlichen Verhandlung obliegt dem konkret zuständigen Richter. Grundsätzlich ist hier auch eine Testpflicht für Geimpfte denkbar. Auch aufgrund der Größe des jeweiligen Gerichtssaals ergeben sich unterschiedliche Handhabungen.  Wer zum Scheidungstermin geladen wurde, sollte daher eine „Schutzmaske“ dabei haben und auf besondere Hinweise am Eingang des Gerichts achten. Manche Familiengerichte weisen auch auf die besonderen Maßnahmen zusammen mit Ladung zum Scheidungstermin hin. Die bei den meisten Gerichten stattfindenden Einlasskontrollen sind schon lange übliche allgemeine Sicherheitsmaßnahmen und keine Besonderheit der Coronavirus-Pandemie.

Kontaktdatenerfassung Corona GerichtEinige Gerichte verlangen eine Selbstauskunft für Besucher des Gerichtsgebäudes, auf der die Kontaktdaten anzugeben und Fragen zu Symptomen, Auslandsaufenthalt und Kontakt zu COVID-19 Erkrankten zu beantworten sind. Die Daten werden spätestens nach 4 Wochen seit dem Gerichtsbesuch gelöscht bzw. die Selbstauskunft in Papierform vernichtet. Stattdessen oder unabhängig davon kann mancherorts mit der Luca-App eingecheckt werden

3-G-Regel bei GerichtAllgemeine 2G-Regeln gibt es für Verfahrensbeteiligte bisher nicht. Bei manchen Gerichten war ein 3-G Nachweis für die Öffentlichkeit und bei manchen Gerichten auch für Verfahrensbeteiligte erforderlich. Besucherinnen und Besuchern und bei manchen Gerichten auch Verfahrensbeteiligten war dann das Betreten zum Gerichtsgebäude nur nach Vorlage eines Impf­- oder Genesenennachweises oder eines negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises möglich. Seit dem 04.04.2022 gelten solche Einschränkungen nicht mehr. Inzwischen wird auch das Tragen einer Maske nicht mehr verlangt.

 

Scheidung einreichen in „Corona-Zeiten“

Ein Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht werden. Ohne Anwalt ist eine Scheidung daher nicht möglich. Auch Anwälte sind allerdings zu Beginn der Pandemie dazu übergegangen, den Publikumsverkehr in der Kanzlei einzuschränken oder ganz einzustellen. Auch bei uns finden weiterhin soweit möglich keine Besprechungen in der Kanzlei statt, um einen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie zu leisten, Sie zu schützen und um sicherzustellen, dass unsere Arbeit für Sie so optimal wie möglich weitergeführt werden kann. Wir sind trotzdem für Sie da! Sie können bei uns, mit über einem Jahrzehnt Erfahrung,  die Möglichkeit nutzen, eine Anfrage zur Scheidung online zu übersenden und/oder sich telefonisch mit uns in Verbindung zu setzen. Im Rahmen der Scheidung online ist grundsätzlich kein Besuch in der Kanzlei notwendig, so dass es bei uns aufgrund des Corona-Virus keine grundsätzlichen Änderungen beim Ablauf im Kanzleibetrieb und der Bearbeitung Ihrer Scheidung gibt. Nach Übersendung der Daten erhalten Sie unverbindlich von uns:

  • eine Kostenschätzung Ihrer Scheidung
  • den Entwurf des Scheidungsantrages
  • eine Vollmacht

Im Anschluss hieran bietet sich an, zu telefonieren, damit keine Fragen offenbleiben. Sie entscheiden dann, ob Sie uns beauftragen möchten. Die Einreichung des Scheidungsantrages erfolgt im Falle der Beauftragung, wie 2024 üblich, online per beA. Ob es sodann aufgrund des Coronaviruses zu Verzögerungen bei Erstellung der Gerichtskostenrechnung und der Zustellung des Scheidungsantrages kommt, wird sicher von Gericht zu Gericht unterschiedlich sein. Die bisherigen Erfahrungen lassen keine merklichen Verzögerungen erkennen.

Corona Scheidung einreichen: Grundsätzlich ist nach den Verfahrensvorschriften kein persönlicher Kontakt mit dem Gericht bis zum eigentlichen Scheidungstermin nötig, da das Verfahren schriftlich vorbereitet wird.

Nach Einreichung der Scheidung durch Ihren Anwalt ist der Fragebogen zum Versorgungsausgleich von Ihnen schriftlich vorzulegen. Schriftlich werden anschließend die Auskünfte zum Versorgungsausgleich durch das Gericht bei den Versorgungsträgern eingeholt. Da das Verfahren daher ohnehin einige Monate bis zum Termin zur Scheidung dauert, ist es durchaus möglich, dass es zu keinen erheblichen Verzögerungen kommen wird. Sollten Sie zu einer Risikogruppe gehören und zum Zeitpunkt des Scheidungstermins noch Ansteckungsrisiken bestehen, helfen wir Ihnen gerne eine pragmatische Lösung mit dem Gericht zu finden. Denn nach den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine persönliche Anhörung eines Beteiligten unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind (§ 34 II FamFG).

Sollten Sie Fragen haben, rufen Sie einfach an: 06251 8565952

Hinweis: Wenn Sie bei einem Scheidungsservice oder einer Servicewelt Ihre Daten eingeben, sind Sie wahrscheinlich zur Handelsware eines Anwaltsvermittlers geworden. Die Werbung der Online Scheidung verspricht oft mehr als in der Praxis möglich ist.

Info: Scheidungskosten sparen bei vorübergehender Einkommensminderung z.B. aufgrund Kurzarbeit

Mit den nachfolgenden Formularen können Sie uns eine unverbindliche Anfrage senden.

Wenn Sie Ihre Daten direkt online eingeben möchten, nutzen Sie unseren Online Scheidungsantrag.

Die erforderlichen Angaben können Sie uns auch formlos z.B. per E-Mail (info@advoscheidung.de), Fax oder Post zukommen lassen. Folgende Angaben werden benötigt:

  • Vollständiger Name, Geburtsdatum und Adresse sowie Kontaktdaten (Telefon, E-Mail)
  • Vollständiger Name, Geburtsdatum und Adresse des Ehegatten
  • Staatsangehörigkeit der Ehegatten
  • Monatliches Nettoeinkommen der Ehegatten
  • Name und Geburtsdatum gemeinsamer minderjähriger Kinder
  • Anschrift der letzten gemeinsamen Wohnung
  • Datum der Trennung
  • Datum des Auszuges aus der gemeinsamen Wohnung und die Angabe, wer ausgezogen ist
  • Standesamt, Datum der Heirat sowie Heiratsregisternummer
  • Ein Hinweis, wenn bei folgenden Punkten Streit besteht: Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt, Hausrat, Ehewohnung, Nachehelichenunterhalt
  • Folgende Urkunden (in Kopie) werden zur Einreichung des Scheidungsantrages bzw. Prüfung benötigt: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der minderjährigen Kinder und eine eventuell vorhandene notarielle Urkunde in der der Versorgungsausgleich und/oder weitere Scheidungsfolgen geregelt wurden

 

Hinweis zum PDF-Formular:

Um ein Formular zu öffnen, klicken Sie auf die obigen Links und es öffnet sich automatisch Ihr PDF-Reader.

Sie können das Formular am Bildschirm ausfüllen und mit den eingegebenen Daten speichern (Speichersymbol oder über „Datei“, „Speichern unter“), so dass Sie dieses auch zu einem späteren Zeitpunkt fertigstellen können. Wenn Sie das leere Scheidungsformular speichern, können Sie dieses auch in Ruhe offline ausfüllen und sodann mit Inhalt neu speichern. Gerne können Sie das Formular zur Scheidung auch ausdrucken und mit der Hand ausfüllen.

Übersendung des Formulars zur Scheidung:

  1. Per E-Mail: Nachdem Sie das Scheidungsformular ausgefüllt und abgespeichert haben, können Sie uns die Datei per E-Mail an info@advoscheidung.de als Anlage übersenden. Die erforderlichen Unterlagen übersenden Sie uns per E-Mail, Fax oder Post.
  2. Per Post oder Fax: Nachdem Sie das Formular per Hand oder am Bildschirm ausgefüllt haben, übersenden Sie uns das Scheidungsformular mit der Post oder per Fax und fügen die im Formular genannten Unterlagen in Kopie bei. Auch wenn Sie die Vollmacht in dem Formular bereits unterschreiben, behandeln wir Ihre Eingabe zunächst als unverbindliche Anfrage. Anschrift und Faxnummer finden Sie auf dem Formular sowie unter Kontakt.

Von uns erhalten Sie sodann unverbindlich und kostenfrei als PDF-Datei oder per Post

  • eine Kostenschätzung Ihrer Scheidung
  • den Entwurf des Scheidungsantrages
  • eine Vollmacht

sowie eine kurze Zusammenfassung des Ablaufs. Sollten Sie sich zur Beauftragung entschließen, bestätigen Sie uns dies kurz oder senden Sie uns die Vollmacht unterschrieben zu, falls diese noch nicht im Formular unterschrieben wurde. Eventuell noch nicht vollständig vorliegende Urkunden / Unterlagen können Sie uns mit der Vollmacht zusammen nachreichen.

Ein Mandatsverhältnis kommt erst zustande, wenn wir sämtliche Eingaben geprüft und Sie nach unserer Rückmeldung ausdrücklich bestätigen haben, dass der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht werden soll. Dies unabhängig davon, ob Sie per Post, per E-Mail oder online mit uns in Kontakt getreten sind.

Sollten Sie vor, beim oder nach dem Ausfüllen des Formulars Fragen haben, rufen Sie einfach an: 06251 8565952

Hinweis: Wenn Sie bei einem Scheidungsservice Ihre Daten eingeben, sind Sie zur Handelsware eines Anwaltsvermittlers geworden. Die Scheidung beantragen können Sie dort nicht. Die Werbung der Online Scheidung verspricht oft mehr als in der Praxis möglich ist. Dies auch in Zusammenhang mit der Scheidung und dem Corona-Virus.

Tipp: Sollte es derzeit zu Diskussionen oder Streit im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht aufgrund der Gefahren des Corona-Virus geben, sollte regelmäßig der erste Schritt vor Anrufung des Gerichts sein, telefonischen Kontakt zum Jugendamt aufzunehmen. Das Jugendamt kann Sie beraten und hilft auch bei einer Vermittlung mit dem anderen Elternteil. Im Falle eines gerichtlichen Streits wird das Jugendamt im gerichtlichen Verfahren angehört und spricht auch eine Empfehlung aus.


Anstieg der Scheidungsrate durch Corona?

Scheidung wegen Corona? Es lohnt sich nicht nach einer Scheidungsrate in Deutschland aufgrund der Corona-Pandemie zu suchen, da es diesbezüglich derzeit noch keine Zahlen geben kann. Damit die Scheidung erfolgen kann, muss grundsätzlich das Trennungsjahr eingehalten werden. Eine Trennung aufgrund der Situation in der Pandemie kann daher auf die Scheidungsrate 2020 noch keinen Einfluss haben. Ein gemutmaßten Anstieg der Scheidungen wird sich daher ab dem Frühling 2021 bemerkbar machen. Die entsprechenden Zahlen wird das Statistische Bundesamt nicht vor 2022 veröffentlichen. Dass aus der Statistik hervorgeht, dass die Scheidung aufgrund Corona erfolgte, ist wenig wahrscheinlich. Die Ehe muss zerrüttet sein, damit diese geschieden wird. Nach Scheidungsgründen wird das Gericht nicht fragen, so dass bei einer Scheidung meist offen bleibt, weshalb diese beantragt wurde.

Info: Scheidungen im Jahr 2020



Einen Scheidungsantrag online ausdrucken können Sie nirgendwo im Internet. Der Antrag auf Ehescheidung kann wirksam nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden. Unser Formular für die Scheidung können Sie ausdrucken oder auch direkt online an uns übersenden. Auf Grundlage der Angaben fertigen wir einen Scheidungsantrag und lassen Ihnen diesen vor Einreichung unverbindlich zukommen. Info: Online Scheidung

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Thema auf dieser Seite: Info zu SARS-CoV-2 Coronavirus (COVID-19) im gerichtlichen Scheidungsverfahren (Corona Scheidung) in Deutschland. Sprachlich halten wir es nicht für angebracht, den Begriff Corona-Krise zu verwenden, da die ohnehin schwierige Situation sprachlich hierdurch noch verschärft wird. Wir wissen, dass häufig mit dem Suchbegriffen „Scheidung Corona Krise“ gesucht wird.

Info: Uneinigkeit der Eltern über Durchführung einer Corona-Schutzimpfung – Beschluss OLG Frankfurt am Main

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Inhalt auf dieser Seite: Scheidung während Corona-Zeit


Aktualisiert am 13. März 2023 durch Rechtsanwalt Steinbach