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BGH: Obligenheit des Unterhaltsverpflichteten Vermögenswerte zu realisieren
BGB §§ 1601, 1603 Abs. 2 Satz 1, 1612, 2303, 528; ZPO § 852
Verletzt der Unterhaltspflichtige die Obliegenheit, Vermögenswerte zu realisieren, ist er unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als habe er die Obliegenheit erfüllt. Ein einklagbarer Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung oder Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs besteht dagegen nicht.
BGH, Urteil vom 28. November 2012 – XII ZR 19/10 – OLG Schleswig
Anmerkung: Die Entscheidung im Volltext können Sie auf der der Seite des BGH (bundesgerichtshof.de) abrufen.
Auf der Seite des Bundesgerichtshofs können Entscheidungen, die nach dem 01.01.2000 ergangen sind, in einer Online-Datenbank abgerufen werden.
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Aktualisiert am 4. Januar 2023 durch Rechtsanwalt Steinbach