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Wie werden die Kosten der Scheidung aufgeteilt?
„Muss ich auch Kosten zahlen, wenn ich die Scheidung nicht möchte?“
Wer trägt bei Einreichung der Scheidung die Kosten für Rechtsanwalt und Gericht?
Kurz erklärt: Wer zahlt die Kosten der Scheidung?
Der Antragsteller der Scheidung hat die eigenen Anwaltskosten und zunächst einen Vorschuss in Höhe der Gerichtskosten zu zahlen. Das Gericht entscheidet im Scheidungsbeschluss über die Kosten. Danach haben die Beteiligten ihre Anwaltskosten selbst und Gerichtskosten jeweils hälftig zu zahlen (Kostenaufhebung). Der Antragsteller kann sodann die Erstattung der überzahlten Gerichtskosten vom Antragsgegner verlangen. Dieser Anspruch ist nach Festsetzung durch das Gericht vollstreckbar. Der Erstattungsbetrag ergibt sich aus dem gezahlten Gerichtskostenvorschuss auf Grundlage des vorläufigen Verfahrenswerts am Anfang des Verfahrens abzüglich der tatsächlich entstandenen halben Gerichtsgebühren auf Grundlage des abschließend durch das Gericht festgesetzten Verfahrenswerts. Die Teilung auch der Anwaltskosten muss vereinbart werden. Auch eine Vereinbarung bezüglich der Gerichtskosten ist möglich. Ohne Vereinbarung müssen die halben Gerichtskosten nach Ausspruch der Scheidung vom Antragsgegner erstattet werden, unabhängig davon, ob einer einvernehmlichen Scheidung zugestimmt wurde oder keine Zustimmung erfolgt ist.
Wichtig: Die Beauftragung des Scheidungsanwalts als gemeinsamer Anwalt für das Scheidungsverfahren ist nicht zulässig. Kostenschuldner des Anwalts ist daher immer nur der beauftragende Ehegatte. Dies auch bei der Vereinbarung der Kostenteilung. Es besteht sodann lediglich ein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Anwaltskosten.
Wer zahlt die Scheidungskosten?
Wer sich einig ist und keinen Streit im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat, fragt sich zu Recht, wer eigentlich die Kosten für die Scheidung zu tragen hat. Meist ist in solchen Fällen nur ein Anwalt am Verfahren beteiligt, da dieser zwingend für die wirksame Einreichung des Scheidungsantrages erforderlich ist. Es fallen daher bei den Scheidungskosten sowohl Rechtsanwaltskosten für mindestens einen Anwalt wie auch Gerichtskosten an.
Kostenschuldner des Rechtsanwalts ist immer derjenige, der diesen auch beauftragt. Das Gericht fordert bei der Antragstellerseite zunächst einen Vorschuss an, der sich der Höhe nach an den voraussichtlichen Gesamtkosten orientiert (sog. Gerichtskostenvorschuss). Zahlen muss daher zunächst die Antragstellerseite den eigenen Anwalt und das Gericht.
Im Rahmen des Scheidungsbeschlusses spricht das Familiengericht auch nach § 150 FamFG eine Kostenfolge aus. Bezüglich der Gerichtskosten wird das Familiengericht im Scheidungsbeschluss im Normalfall die hälftige Teilung vorsehen. Die Antragstellerseite kann daher die Erstattung der halben Gerichtskosten von der Antragsgegnerseite verlangen. Der Erstattungsbetrag kann auch im Rahmen des Gerichtskostenausgleichs vollstreckbar durch das Gericht festgesetzt werden. Die eigenen Anwaltskosten hat nach der Entscheidung des Gerichts jeder selbst zu tragen. Ist nur ein Anwalt am Verfahren beteiligt, ergibt sich daher für die Antragstellerseite eine erheblich höhere finanzielle Belastung, da dieser den überwiegenden Teil der Scheidungskosten tragen muss. Dies natürlich unabhängig davon, ob die Frau oder der Mann die Scheidung eingereicht hat.
Einige haben Angst, dass im Falle der Zustimmung zur Scheidung auch ein Zugeständnis im Hinblick auf die entstandenen Kosten gemacht wird. Dies ist allerdings nicht der Fall. Geht es im Verfahren lediglich um die Scheidung (und den Versorgungsausgleich), wird das Gericht die gleiche Kostenfolge im Falle der Zustimmung wie auch bei Verweigerung der Zustimmung aussprechen, wenn die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen.
Wer muss für die Scheidung bezahlen?
Wer die Scheidung bezahlt, entscheidet das Gericht auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Danach hat jeder die eigenen Rechtsanwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten zu bezahlen (sog. Kostenaufhebung). Eine andere Aufteilung oder Teilung der Kosten kann vereinbart werden.
Info: gemeinsamer Anwalt bei Trennung und Scheidung
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Ihre Anfrage ist kostenlos und unverbindlich. Sie erhalten von uns umgehend eine kurze Zusammenfassung des Ablaufs der Scheidung sowie einen für Sie erstellten Entwurf eines Scheidungsantrages und eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns mit der Einreichung Ihrer Scheidung beauftragen möchten. Die Eingaben der Daten dauern nur wenige Minuten:
Ihre Daten sind bei uns sicher. Alle Angaben die Sie hier oder auch am Telefon machen, werden streng vertraulich behandelt und nur von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt verwendet, um Ihre Anfrage zu beantworten. Selbst wenn es nicht zur Mandatserteilung kommt gilt uneingeschränkt die anwaltliche Schweigepflicht. Prüfen Sie das Impressum, bevor Sie auf einer anderen Seite Ihre Daten für eine Online-Scheidung übersenden, damit Ihre Daten nicht über einen Dritten an einen Ihnen nicht bekannten Rechtsanwalt geschickt werden. Nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann nach aktueller Gesetzeslage (Stand 2024) für Sie den Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht stellen.
Vereinbarung Kosten Scheidung – Kostenteilung Scheidung
„Wer trägt welche Kosten bei Scheidung?“
Wer trägt die Kosten bei einer Scheidung? Wer die Scheidungskosten trägt, lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Antragstellerseite muss zunächst alle anfallenden Kosten der Scheidung (ein Anwalt und Gericht) zahlen und hat nach dem Scheidungsverfahren einen Erstattungsanspruch in Höhe der halben Gerichtskosten gegenüber der Antragsgegnerseite. Dieser lässt sich nötigenfalls auch im Rahmen der Vollstreckung durchsetzen. Die (eigenen) Anwaltskosten müssen in voller Höhe selbst getragen werden. Die Höhe der Kosten der Scheidung wird durch Festsetzung des Verfahrenswertes durch das Gericht bestimmt.
Wer dieses Ergebnis als ungerecht oder nicht fair empfindet, da schließlich beide Seiten die Scheidung wollen und Streit nicht besteht, sollte bei Beteiligung nur eines Anwalts im Verfahren im Vorfeld eine Vereinbarung über die Kostenteilung oder aber einer anteiligen Übernahme der Kosten durch die Antragsgegnerseite abschließen. Welche Kostenaufteilung Sie vornehmen, steht Ihnen bei einer Vereinbarung frei. Ein Muster über die Vereinbarung der Teilung der Kosten bei einer einvernehmlichen Scheidung finden Sie auf unserer Seite Download. Bei wirksamer Vereinbarung hat dann die Antragstellerseite nicht nur für die anteiligen Gerichtkosten, sondern auch für die anteiligen Kosten des Scheidungsanwalts des Antragstellers der Scheidung einen Erstattungsanspruch. Von den gesamten Scheidungskosten hat daher bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung jeder die Hälfte zu tragen. In einigen Fällen findet sich schon im Ehevertrag oder der Scheidungsfolgenvereinbarung eine entsprechende Vereinbarung. Meist bezieht sich diese aber nur auf die Kostentragung der Beurkundung.
Übrigens: einen gratis Kostenvoranschlag bei einer Scheidung gibt es nicht, wird Ihnen aber bei vielen Online-Scheidungen so verkauft.
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Das Familiengericht ist an die Vereinbarung über die Teilung der Kosten der Scheidung zwar nicht gebunden, soll dies aber gem. § 150 Abs. 4 FamFG berücksichtigen. In der entsprechenden Vorschrift heißt es: „Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.“
Liegt eine entsprechende Vereinbarung vor, beantragen wir daher schon im Scheidungsantrag, dass das Familiengericht die Kostenteilung entsprechend ausspricht.
Vor Einreichung der Scheidung übersenden wir Ihnen eine entsprechende Vereinbarung über die Teilung der Kosten der Scheidung, die Sie sich von Ihrem Ehegatten unterschreiben lassen können. Sie haben noch Fragen zur Kostentragungspflicht und Teilung der Scheidungskosten oder der Höhe der anfallenden Kosten für das Gericht und den Scheidungsanwalt? Rufen Sie uns unverbindlich an ✆ 06251 8565952 oder senden Sie uns eine Anfrage.
Info: Was kostet eine Scheidung? Eine Gebührentabelle mit Erläuterungen können Sie auf der entsprechenden Seite ebenfalls herunterladen. Sie finden auch eine Übersicht auf unserer Seite Scheidungskosten Tabelle (Kosten für ein Anwalt und das Gericht).
Vorsicht bei einer Online-Scheidung, die nicht von einer Anwaltskanzlei betrieben wird und die eine einfache und günstige Scheidung verspricht. Dort kann man weder die Scheidung einreichen, noch ist die Online-Scheidung eine besondere und/oder neue Form der Scheidungsabwicklung. Auch kann die Scheidung dort nicht günstiger sein. Es gibt nur einen Weg, die Scheidung einzureichen, nämlich einen Anwalt zu beauftragen. Dies entweder in dessen Kanzlei oder auf dessen Homepage online. Die Vergütung des Rechtsanwaltes ist gesetzlich festgelegt und überall gleich hoch. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens kann daher ein Scheidungsanwalt oder eine Scheidung online nicht günstiger als der/die andere sein. Auch wenn die vorab mitgeteilten Kosten etwas anderes erwarten lassen.
Vergleichen spart Geld. Dieser häufig zutreffende Satz gilt nicht bei den Scheidungskosten. …mehr Info
Finanzierung der Scheidungskosten: Verfahrenskostenhilfe und Verfahrenskostenvorschuss
„Wer zahlt die Scheidung wenn man kein Geld hat?“
Wer über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt, aber gleichwohl die Scheidung einreichen möchte, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen oder aber einen Verfahrenskostenvorschuss gegenüber dem anderen Ehegatten geltend machen. Auch wenn nur ein Anwalt am Verfahren beteiligt ist, können beide Seiten Verfahrenskostenhilfe (früher Prozesskostenhilfe / PKH) beantragen. Im Falle der Bewilligung werden dann aus der Staatskasse für den Antragsteller die Rechtsanwaltsgebühren und anteiligen Gerichtskosten und für den Antragsgegner die anteiligen Gerichtskosten übernommen. Der beigeordnete Anwalt darf dann keine Kosten bei Ihnen abrechnen.
Wenn Sie keine Verfahrenskostenhilfe gewährt bekommen oder aber nicht beantragen wollen, können Sie uns gerne auf die Möglichkeit der Ratenzahlung Ihrer Rechtsanwaltsgebühren ansprechen.
Übrigens: Die einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt und Teilung der Kosten ist die günstigste Möglichkeit, sich scheiden zu lassen. Besondere Kosten der Online Scheidung gibt es auch 2024 nicht. Die gesetzlichen Gebühren können Sie unserer Seite Scheidungskosten Tabelle entnehmen.
Kurz erklärt: Wer zahlt den Anwalt bei Scheidung?
Wer muss die Scheidung bezahlen?
Wer den Anwalt beauftragt, muss diesen auch zahlen und als Antragsteller zu Beginn des Verfahrens ebenso die vollen Gerichtskosten an das Gericht überweisen. Im Scheidungsbeschluss spricht das Gericht eine Kostenfolge aus, wonach die halben Gerichtskosten vom Antragsgegner zu erstatten sind.
Die Teilung auch der Anwaltskosten ist nur dann möglich, wenn eine entsprechende Vereinbarung der Ehegatten getroffen wurde.
Ohne Vereinbarung zwischen den Ehegatten muss der Antragsgegner bei Beteiligung nur eines Anwalts im Scheidungsverfahren nach der Kostenentscheidung des Gerichts im Durchschnitt rund 10 bis 12 % der gesamten Scheidungskosten tragen. Der Antragsteller muss die restlichen Kosten alleine tragen.
Kurz erklärt: Wer trägt die Gerichtskosten bei einer Scheidung?
Der Antragsteller muss zu Beginn des Verfahrens die voraussichtlich entstehenden Gerichtskosten als Vorschuss zahlen. Im Scheidungsbeschluss spricht das Gericht in der Regel die Kostenaufhebung aus, d.h. das jeder seine Anwaltskosten trägt und die Gerichtskosten zu teilen sind. Zu viel gezahlte Gerichtskosten kann der Antragsteller dann vom Antragsgegner erstattet verlangen. Nach Festsetzung des Erstattungsbetrages durch das Gericht in einem Kostenfestsetzungsbeschluss kann der Betrag auch vollstreckt werden.
Welche Kosten entstehen mir, wenn ich einer einvernehmlichen Scheidung zustimme?
Wer der Scheidung lediglich zustimmt und hierfür keinen Anwalt beauftragt hat, muss ohne ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten am Ende die halben Gerichtskosten tragen. Im Durchschnitt sind dies gerundet 180,00 bis 325 € für den Antragsgegner der Scheidung. Diese Kosten entstehen auch, wenn der Scheidung nicht zugestimmt wird und das Gericht die Scheidung ausspricht.
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Scheidung online spart Zeit und Aufwand
Ihre Scheidung mit so wenig Aufregung und Aufwand wie möglich
Besteht Einvernehmen zwischen den Ehegatten, sind lediglich einige Daten für den Scheidungsanwalt erforderlich, um den Scheidungsantrag für den Mandanten beim Familiengericht einzureichen. Das von uns bereitgestellte Formular berücksichtigt die in der Regel erforderlichen Angaben.
Wir bieten Ihnen an, das Formular unverbindlich an uns zu übersenden. Die Übersendung kann online, per E-Mail, Post oder Fax erfolgen. Von uns erhalten Sie daraufhin per E-Mail oder nach Wunsch auch per Post
- eine Kostenschätzung Ihrer Scheidung
- den Entwurf des Scheidungsantrages
- eine Vollmacht
übersandt. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie uns beauftragen. Hierzu übersenden Sie uns einfach die unterschriebene Verfahrensvollmacht zusammen mit den erforderlichen Urkunden (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder). Idealerweise haben Sie bis dahin mit uns telefoniert. Ihr Scheidungsantrag wird daraufhin unverzüglich, in der Regel online am selben Werktag, bei dem für Sie zuständigen Familiengericht eingereicht. Gerne können Sie uns auch eine Anfrage senden, wenn die Scheidung nicht im aktuellen Jahr 2024 geplant oder möglich ist. Info: Ablauf Scheidung (online)
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Grundlage für die Kostenentscheidung des Gerichts:
Auszug aus dem
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG):
(Hervorhebungen im Gesetzestext durch uns)
§ 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.
Kurz erklärt: Kostenaufhebung bei Scheidung
Nach der Kostenentscheidung des Familiengerichts werden in der Regel gem. § 150 Abs. 1 FamFG die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Dies bedeutet, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten (Anwaltskosten) selbst und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte zu tragen haben. Die Beteiligung an den eigenen Anwaltskosten kann nur verlangt werden, wenn dies vereinbart wurde.
Kurz erklärt: Scheidung einreichen Kosten
Wer kein höheres Honorar durch Vergütungsvereinbarung mit seinem Rechtsanwalt vereinbart, zahlt für den Anwalt und das Gericht immer die überall gleich hohen gesetzlichen Gebühren. Die Höhe der Gebühren ist abhängig vom Verfahrenswert, der auf Grundlage der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten durch das Gericht festgesetzt wird. Streitige Folgesachen erhöhen den Verfahrenswert und damit auch die Kosten.
Einvernehmliche Scheidung Kosten teilen | Fakten zu den Scheidungskosten – eine Übersicht | Irreführendes Marketing – Begriffe der Scheidung online
Wer einen Anwalt beauftragt, muss diesen auch bezahlen. Gleiches gilt zunächst auch für die im Voraus zu zahlenden Gerichtskosten. Im Scheidungsbeschluss spricht das Gericht aus, dass der andere Ehegatte die halben Gerichtskosten zu tragen hat. Wer eine Kostenvereinbarung abschließt, kann auch die Kosten des Anwalts teilen.
Die Kostenentscheidung des Gerichts im Tenor des Scheidungsbeschluss lautet im Regelfall:
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Welche Kosten entstehen mir, wenn ich einer einvernehmlichen Scheidung zustimme?
Wer zahlt Anwalt bei einvernehmlicher Scheidung?
Im Falle der Scheidung werden nach der Entscheidung des Gerichts die Kosten gegeneinander aufgehoben. Beide Seiten haben danach die halben Gerichtskosten und den eigenen Anwalt zu zahlen. Dies unabhängig davon, ob der Scheidung zugestimmt wurde oder nicht. Wer als Antragsgegner keinen Anwalt hat, zahlt also mit oder ohne Zustimmung die halben Gerichtskosten.
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Aktualisiert am 20. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach