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„Wann wird Verfahrenskostenhilfe bei einer Scheidung bewilligt?“
Die Kostenbeihilfe bei Scheidung
Kurz erklärt: Verfahrenskostenhilfe Scheidung
Erhalte ich Beihilfe bei einer Scheidung?
Scheidungskosten – Hilfe vom Staat: Wer die Kosten der Scheidung aufgrund geringen Einkommens oder hohen monatlichen Belastungen nicht aufbringen kann, kann für die beabsichtigte Scheidung Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe durch das Familiengericht zahlt die Staatskasse. Für die Gerichtskosten und für die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung muss dann durch den Antragsteller je nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe keine Zahlung (ratenfreie Bewilligung) oder eine monatliche Teilzahlung geleistet werden. Die Raten sind höchstens 48 Monate zu zahlen, auch wenn damit nicht die gesamten Scheidungskosten getilgt werden.
Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung
Kann ich 2024 für die Scheidung Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen oder Raten zahlen?
– Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung
Arbeitslos, Kurzarbeit, Krankengeld, geringes Einkommen oder hohe Schulden und dann steht die Scheidung bevor und es steht kein Geld zur Verfügung? Wenn Sie die Gerichtskosten und den Scheidungsanwalt nicht zahlen können, gibt es dank staatlicher Hilfe die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Im günstigsten Fall trägt die Staatskasse die vollständigen Scheidungskosten.
Seit dem 01.09.2009 heißt in Familiensachen die frühere Prozesskostenhilfe (PKH) nunmehr Verfahrenskostenhilfe (VKH). Wenn Sie daher auf anderen Seiten von Prozesskostenhilfe (PKH) im Zusammenhang mit der Scheidung lesen, sind die dortigen Ausführungen möglicherweise nicht mehr aktuell oder der Verfasser nicht rechtskundig bezüglich der aktuellen Gesetzeslage. Für das Scheidungsverfahren, insbesondere für eine einvernehmliche Scheidung, kann grundsätzlich Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, soweit Sie die Scheidungskosten für einen Rechtsanwalt und das Gericht aus eigenen Mitteln nicht bestreiten können. Zum Zeitpunkt der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe müssen die Voraussetzungen einer Scheidung vorliegen, das Trennungsjahr also in der Regel abgelaufen sein. Auch die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dies auch, wenn kein eigener Anwalt im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung beauftragt wurde und nur ein Anwalt am Verfahren beteiligt ist. Die VKH umfasst dann die zu tragenden Gerichtskosten.
Wann erhält man Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren?
Nach den § 76 FamFG, § 114 ZPO wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt, wenn
- ein Beteiligter aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse die Kosten des Verfahrens nicht oder nur in Raten aufbringen kann;
- die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung wird nach Ablauf des Trennungsjahres und Vorliegen der Bedürftigkeit regelmäßig Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Gerichtskosten und Anwaltskosten bei Verfahrenskostenhilfe
Verfahrenskostenhilfe kann für die Scheidung und Folgesachen beantragt werden. Die Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren bewirkt, dass der Beteiligte auf die Gerichtskosten und auf die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung je nach Bewilligung keine Zahlungen oder eine der Höhe nach festgelegte monatliche Teilzahlung (Rate) zu leisten hat. Die staatliche Hilfe umfaßt daher die gesamten Scheidungskosten. Ein Gerichtskostenvorschuss muss nicht gezahlt werden. Die Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts werden aus der Staatskasse gezahlt. Ob Verfahrenskostenhilfe ratenfrei oder mit Raten bewilligt wird, entscheidet das Familiengericht auf entsprechenden Antrag* auf Grundlager Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Verfahrenskostenhilfeantrag ist in der Regel unbegründet, wenn ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss besteht.
„Welche Freibeträge gelten bei Verfahrenskostenhilfe (VKH) oder Prozesskostenhilfe (PKH)?“
– Aktuelle Freibeträge und Berechnung Verfahrenskostenhilfe (ohne oder mit monatlicher Rate) – Einkommensgrenze
Eine Einkommensgrenze für Prozesskostenhilfe im Zivilprozess oder Verfahrenskostenhilfe bei einer Scheidung gibt es nicht, da auch Belastungen zu berücksichtigen sind. Wer trotz gutem Einkommen hohe Ausgaben hat, wird häufig auch kein Geld haben, um die Kosten der Scheidung aufzubringen. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen liegen vor, wenn nach Abzug der laufenden Kosten und Belastungen das Einkommen weniger als folgende aktuelle Freibeträge beträgt (PKHB 2024 – Geltung ab 01.01.2024):
Freibetrag 2024* für Verfahrenskostenhilfe (VKH) und Prozesskostenhilfe (PKH)
Einkommensfreibetrag für Rechtsuchende | 619 EUR |
Zusätzlicher Freibetrag, falls Rechtsuchender erwerbstätig | 282 EUR |
Unterhaltsfreibetrag für jede weitere Person, der aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt geleistet wird in Abhängigkeit von ihrem Alter:
Erwachsene | 496 EUR |
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 518 EUR |
Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres | 429 EUR |
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres | 393 EUR |
Beispiel Berechnung Freibetrag: Person A ist erwerbstätig und gegenüber einem 5-jährigen Kind unterhaltspflichtig. Hieraus ergibt sich folgender Gesamtfreibetrag:
Person A 619 + Freibetrag Erwerbstätigkeit 282 + Unterhaltspflicht ggegenüber Kind (5 Jahre) 393 Freibetrag insgesamt 1.294
Übersteigt Ihr verbleibendes Einkommen diese Freibeträge, kommt eine ratenweise Gewährung von Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Raten sind für höchstens 48 Monate bis max. zur Höhe der tatsächlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten zu zahlen. Eine Berechnung der Verfahrenskostenhilfe können Sie leicht selbst vornehmen. Auf der Seite von NRW-Justiz finden Sie einen Rechner nebst Anleitung: Verfahrens- und Prozesskostenhilfe – Rechner und Anleitung via justiz.nrw.de
*In den Landkreisen Fürstenfeldbruck, Starnberg, München und der Stadt München gelten höhere Freibeträge. … zu den Freibeträgen
Die Freibeträge werden regelmäßig für das Jahr in der Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung – aktuell PKHB 2024) veröffentlicht.
– Antrag Verfahrenskostenhilfe (VKH) und Scheidungsantrag
Verfahrenskostenhilfe beantragen: Die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verfahrenskostenhilfe mit Erläuterungen (einheitliches PKH und VKH Formular) finden Sie auf unserer Seite Download zum Herunterladen. Wenn Sie uns mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens beauftragen und Verfahrenskostenhilfe beantragt werden soll, benötigen wir das Formular von Ihnen ausgefüllt, unterschrieben und mit Belegen (z.B. Lohnbescheinigung, Bescheid über Bewilligung von Arbeitslosengeld oder Hartz IV-Bezüge, Kindergeld, Wohngeld, Mietvertrag, aktueller Kontoauszug) versehen im Original. Weitere Hinweise finden Sie in unserem Formular zur Scheidung Online. Bei einer Anfrage senden wir Ihnen das Formular für die Verfahrenskostenhilfe automatisch zu, wenn Sie im „Scheidungsformular“ angegeben haben, dass VKH beantragt werden soll. Bei dauerhafter Trennung muss das Einkommen des Ehegatten im Formular nicht angegeben werden.
Tipp: Formular Verfahrenskostenhilfe dialoggestützt online ausfüllen via justiz.de (öffnet im neuen Fenster)
Hinweis: Es gibt nur noch ein Formular für Prozesskostenhilfe (PKH) und Verfahrenskostenhilfe (VKH). Seit dem 22. Januar 2014 ist die neue Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) einschließlich der neuen Formulare in Kraft, so dass ab diesem Tag auch nur das neue Formular verwendet werden kann, welches Sie auf unserer Seite Download oder weiter unten herunterladen können, unabhängig davon, ob Prozesskostenhilfe (PKH) in einem Zivilprozess oder Verfahrenskostenhilfe (VKH) in einem familienrechtlichen Verfahren zu beantragen ist.
Zustellung an den Ehegatten: Das Gericht stellt den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) – ohne die Angaben der wirtschaftlichen Verhältnisse – zusammen mit einer Abschrift des Scheidungsantrags an die andere Seite mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu. Nach Stellungnahme oder Fristablauf entscheidet das Gericht über den VKH-Antrag. Nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe wird die formelle Zustellung des Scheidungsantrags durch das Gericht an die Antragsgegnerseite veranlasst. Erst mit dieser Zustellung ist die Scheidung rechtshängig. Es dauert also regelmäßig mindestens 3-4 Wochen, bevor das eigentliche Scheidungsverfahren betrieben wird.
Häufig ist nur ein Anwalt am Verfahren der Scheidung beteiligt. Die Verfahrenskostenhilfe umfasst dann auch die Anwaltskosten des Antragstellers. Nicht nur der Antragsteller, sondern auch der Antragsgegner kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Dies auch dann, wenn dieser nicht anwaltlich vertreten ist. Die in der Regel zur Hälfte zu tragenden Gerichtskosten nach der Scheidung werden dann im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aus der Staatskasse getragen. Eine Scheidung ist daher auch möglich, wenn Sie kein Geld für die Scheidung zur Verfügung haben. Auch ohne der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist bei einer einvernehmlichen Scheidung für den Antragsgegner eine Scheidung ohne Anwaltskosten möglich, da die Zustimmung zur Scheidung auch ohne Anwalt erfolgen kann.
– Rückzahlung Verfahrenskostenhilfe
Sollte sich innerhalb von 4 Jahren seit Rechtskraft der Scheidung bei zuvor bewilligter Verfahrenskostenhilfe eine Verbesserung Ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse ergeben, ist grundsätzlich denkbar, dass eine Rückforderung seitens der Staatskasse Ihnen gegenüber erfolgt. Dies kann z.B. bei einer Erbschaft oder der Verbesserung Ihrer Einkommenssituation sein. In der Regel wird dies auch jährlich durch das Gericht überprüft und gilt auch dann, wenn Sie in einem nicht familienrechtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen haben. Die Rückzahlung erfolgt zinslos. Ach wenn Sie daher absehen können, dass Sie die Verfahrenskostenhilfe bei einer Scheidung (oder Prozesskostenhilfe in einem anderen Verfahren) evtl. zurückzahlen müssen, kann der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Sie sinnvoll sein. Beispiel: Aufgrund Arbeitslosigkeit oder einer Ausbildung verfügen Sie nicht über ausreichend Einkommen, um die Kosten der Scheidung zu zahlen und erhalten Verfahrenskostenhilfe. Innerhalb des Vierjahreszeitraums ist Ihre Arbeitslosigkeit oder Ausbildung beendet und Ihre Einkommenssituation hat sich wesentlich verbessert. Die Verfahrenskostenhilfe ist dann gegebenenfalls in Raten zinslos zurückzuzahlen. Auch wenn Sie Bürgergeld erhalten, ist daher denkbar, dass Sie bei späterem eigenem Einkommen die Verfahrenskostenhilfe, die Ihnen für die Scheidung bewilligt wurde, zurückzahlen müssen.
Scheidung zum Nulltarif?
Gibt es eine Scheidung ohne Kosten? Wer sich auf den verschieden Seiten einer „Scheidung online“ umschaut, findet an der einen oder anderen Stelle oft einen Hinweis zu einer kostenlosen Scheidung, Gratisscheidung oder der „Scheidung zum Nulltarif“. Gibt es das? Nein! Das sind nur irreführende Marketingbegriffe. Jedes Scheidungsverfahren kostet Geld. Auch wenn Ihnen ohne Raten Verfahrenskostenhilfe gewährt wird und daher die Kosten aus der Staatskasse getragen werden, ist vor dem Hintergrund der möglichen Rückforderung (auch bei Bürgergeld) aufgrund der geänderten Einkommensverhältnisse der Begriff der Gratis-Scheidung schlicht irreführend. Auch ist theoretisch denkbar, dass sich im Verfahren ein Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite ergibt. Auch diese Kosten sind von der Verfahrenskostenhilfe nicht umfasst. Auch wer kein Geld hat, muss der Gegenseite dann die Kosten erstatten. Sprechen Sie daher immer mit Ihrem Anwalt über die Erfolgsaussichten Ihrer beabsichtigten Scheidung oder sonstigem Antrag in einem Gerichtsverfahren.
Ratenzahlung Scheidungskosten
Wenn Sie keine Verfahrenskostenhilfe gewährt bekommen oder aber nicht beantragt haben, können Sie uns gerne auf die Möglichkeit der Ratenzahlung Ihrer Rechtsanwaltsgebühren ansprechen. Eine Ratenzahlung der Rechtsanwaltsgebühren ist grundsätzlich immer möglich. Nach Kalkulation der Gesamtkosten und der zu erwartenden Verfahrensdauer unterbreiten wir Ihnen auf Wunsch ein individuelles Angebot oder prüfen Ihren Ratenzahlungswunsch.
Für Eilige: Verfahrenskostenhilfe kurz erklärt:
Was ist Verfahrenskostenhilfe?
Die Verfahrenskostenhilfe (VKH) gibt die Möglichkeit, in Verfahren nach dem FamFG wie z.B. bei einer Scheidung, einem Beteiligten aufgrund geringem Einkommens oder hohen monatlichen Belastungen von den Verfahrenskosten (Anwalt und Gericht) zu befreien oder diese in Raten zu zahlen. Die Voraussetzungen entsprechen denen der Prozesskostenhilfe (PKH) im Verfahren nach der ZPO.
FamFG = Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
ZPO = Zivilprozessordnung
Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe
Einen Anspruch auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe haben Sie,
- wenn Sie ein Verfahren führen müssen und die dafür erforderlichen Kosten nicht oder nur teilweise aufbringen können und
- nach Überprüfung des Familiengerichts nicht nur geringe Aussichten auf Erfolg haben und
- nicht von der Verfahrensführung absehen würden, wenn Sie die Kosten selbst tragen müssten.
Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung: Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können.
Wird Verfahrenskostenhilfe durch das Gericht bewilligt, sind keine Gerichtskosten zu zahlen und die Staatskasse zahlt die Kosten des eigenen Rechtsanwalts.
Prozesskostenhilfe bei Scheidung gibt es nicht (mehr)
Info Prozesskostenhilfe (PKH): Nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wird die frühere Prozesskostenhilfe im Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe genannt, da es sich nicht mehr um einen Prozess entsprechend der Zivilprozessordnung (ZPO) handelt. So heißt die Entscheidung nunmehr auch Scheidungsbeschluss und nicht mehr Scheidungsurteil. Grundlegendes hat sich bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe nicht geändert. Die Regelungen über die Prozesskostenhilfe gem. § 114 ZPO werden weiterhin entsprechend angewandt.
Der Selbstbehalt (Freibetrag) für Verfahrenskostenhilfe und Prozesskostenhilfe wird jährlich angepasst und in der Prozesskostenhilfebekanntmachung (PKHB) veröffentlicht.
Wer auf seiner Internetseite den Begriff Prozesskostenhilfe (PKH) im Zusammenhang mit der Scheidung trotz der Gesetzesänderung im Jahr 2009 auch noch aktuell 2024 verwendet, kennt oder versteht die aktuelle Gesetzeslage nicht oder benutzt den Begriff absichtlich falsch. Warum ist es angebracht, den richtigen Begriff Verfahrenskostenhilfe zu verwenden? Damit man weiß, worum es geht und welche Verfahrensvorschriften anwendbar sind. Der Gesetzgeber hat sich hierbei durchaus etwas gedacht. Prozesskosten ist ein Begriff der ZPO, welche nicht im familienrechtlichen Verfahren gilt. Hier ist das FamFG einschlägig und die staatliche Hilfe als Verfahrenskostenhilfe definiert. Die Begriffe Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe alternativ oder synonym zu verwenden, führt daher nur zu Verwirrung und zwar für den Rechtskundigen, der denkt, es gehe um einen Zivilprozess statt um ein familienrechtliches Verfahren und für den Rechtsunkundigen, der sich nur wundert, warum das vermeintlich selbe unterschiedlich benannt wird.
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Besteht Einvernehmen zwischen den Ehegatten, sind lediglich einige Daten für den Scheidungsanwalt erforderlich, um den Scheidungsantrag für den Mandanten beim Familiengericht einzureichen. Das von uns bereitgestellte Formular berücksichtigt die in der Regel erforderlichen Angaben.
Wir bieten Ihnen an, das Formular unverbindlich an uns zu übersenden. Die Übersendung kann online, per E-Mail, Post oder Fax erfolgen. Von uns erhalten Sie daraufhin per E-Mail oder nach Wunsch auch per Post
- eine Kostenschätzung Ihrer Scheidung
- den Entwurf des Scheidungsantrages
- eine Vollmacht
übersandt. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie uns beauftragen. Hierzu übersenden Sie uns einfach die unterschriebene Verfahrensvollmacht zusammen mit den erforderlichen Urkunden (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder). Idealerweise haben Sie bis dahin mit uns telefoniert. Ihr Scheidungsantrag wird daraufhin unverzüglich, in der Regel online am selben Werktag, bei dem für Sie zuständigen Familiengericht eingereicht. Gerne können Sie uns auch eine Anfrage senden, wenn die Scheidung nicht im aktuellen Jahr 2024 geplant oder möglich ist. Info: Ablauf Scheidung (online)
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Fakten zu den Scheidungskosten – eine Übersicht | Irreführendes Marketing – Begriffe der Online Scheidung
Thema auf dieser Seite: Scheidungskosten Hilfe – Verfahrenskostenhilfe im Scheidungsverfahren beantragen
Zusammenfassung Verfahrenskostenhilfe
Staatliche Hilfe bei Scheidungskosten: Mit der Verfahrenskostenhilfe kann gem. § 76 FamFG, § 114 ZPO bedürftigen Personen eine staatliche Leistung zur Durchführung des familiengerichtlichen Verfahren (z.B. Scheidung) gewährt werden. Bei ratenfreier Bewilligung werden die Anwalts- und Gerichtskosten vollständig übernommen. Die Verfahrenskostenhilfe im familienrechtlichen Verfahren entspricht der Prozesskostenhilfe in einem Zivilprozess.
Inhalt dieser Seite: Verfahrenskostenhilfe (VKH) bei Scheidung 2024
Aktualisiert am 5. Dezember 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach