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Stichtag Versorgungsausgleich („Rentenausgleich bei Scheidung“)

Kurz erklärt: Stichtag Versorgungsausgleich

 

Als zu berücksichtigende Ehezeit gilt für den Versorgungsausgleich die Zeit vom 1. des Monats der Heirat bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Die Zustellung der Scheidung ist als Stichtag für die Berechnung der auszugleichenden Ehezeit maßgebend. Ein Ausgleich der Rentenansprüche erfolgt daher auch für die Zeit der Trennung. Bei einer kurzen Ehe muss für die Berechnung des 3-Jahreszeitraums das Trennungsjahr vollständig abgelaufen sein, damit der Versorgungsausgleich nicht durchzuführen ist.

 

Für welchen Zeitraum wird der Versorgungsausgleich durchgeführt?

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch, es sei denn dieser wurde wirksam ausgeschlossen. Ein Antrag einer der Beteiligten ist daher in den meisten Fällen nicht erforderlich. Im Versorgungsausgleichsverfahren werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen.

Stichtag für den Versorgungsausgleich (VA)

Stichtag für den Versorgungsausgleich ist daher nicht etwa der Zeitpunkt der Trennung, sondern maßgeblich ist die gesamte Zeit der bestehenden Ehe. Stichtag ist aber nicht der zutreffende Begriff, da das Gesetz einen festen Zeitraum bestimmt, der regelmäßig am Monatsende endet. Der Zeitraum wird auch als gesetzliche Ehezeit bezeichnet. Die Ehezeit bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 VersAusglG. Danach gilt als Ehezeit die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Für die Ermittlung der Ehezeit ist daher die Zustellung des Scheidungsantrages als „Stichtag“ maßgebend.

Stichtag Versorgungsausgleich ScheidungBeispiel: Frau Muster und Herr Muster haben am 12.05.2015 geheiratet.

Am 11.02.2024 reicht Frau Muster die Scheidung ein. Der Scheidungsantrag wird durch das Gericht Herrn Muster erst am 14.04.2024 zugestellt.

Als Ehezeit in diesem Beispiel gilt der 01.05.2015 bis 31.03.2024. Die in dieser Zeit erworbenen Rentenanwartschaften werden ausgeglichen.

„Was ist mit dem Ausgleich der Rentenansprüche, wenn ich verheiratet bin und getrennt lebe?“

Wer den entsprechenden „Stichtag“ für den Versorgungsausgleich nicht im Auge hat, muss nach langer Trennungszeit u.U. feststellen, dass auch für die lange Zeit der Trennung ein Ausgleich der Rentenanwartschaften erfolgt. Dies kommt in der Praxis häufig vor. Meist hat man sich keine Gedanken gemacht und die Einreichung der Scheidung hinausgezögert, da ja alles auch ohne Scheidung gut lief. Oft führt dann ein Ereignis, z.B. das absehbare Rentenalter oder die Absicht wieder zu heiraten dazu, die Frage der Scheidung und Rente anzudenken. Wenn Sie sich einig sind mit Ihrem getrenntlebenden Ehegatten, können Sie das nicht gewollte Ergebnis, den Ausgleich auch für die langjährige Trennungszeit vorzunehmen „reparieren“, indem Sie eine entsprechende Vereinbarung zum Versorgungsausgleich bei einem Notar schließen. Hier können Sie beispielsweise vereinbaren, dass Ihr Stichtag für den Ausgleich des Versorgungsausgleichs ein Jahr nach der Trennung liegen soll. Achten Sie darauf, dass das Datum auf ein Monatsende fällt. In der Praxis führen Daten im laufenden Monat oft zu Berechnungsproblemen, die eine dann einzureichende einvernehmliche Scheidung unnötig aus mathematischen Gründen in die Länge zieht.

Sollten Sie uns über das Online Formular mit der Durchführung Ihrer Scheidung beauftragen wollen, benötigen wir dann für die Einreichung der Scheidung neben der Heiratsurkunde und den Geburtsurkunden eventuell vorhandener minderjähriger Kinder auch die entsprechende notarielle Urkunde zur Vorlage beim Familiengericht.

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Kein Ausgleich erfolgt bei einer kurzen Ehezeit, wenn keiner der Beteiligten einen Antrag stellt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Als Kurzehe gilt ein Zeitraum von bis zu drei Jahren. Die Berechnung des Dreijahreszeitraums erfolgt wie oben dargestellt. Die Trennung ist auch hier als Stichtag nicht maßgebend sondern die drei Jahre beinhalten auch das Trennungsjahr. Das Trennungsjahr muss also innerhalb der errechneten Ehezeit abgelaufen sein. Soll der Versorgungsausgleich gleichwohl durchgeführt werden, genügt es, wenn ein Ehegatte einen Antrag auf Durchführung stellt. Die Zustimmung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs durch den anderen Ehegatten ist nicht erforderlich.

Wenn Paare nur kurz verheiratet sind, möchten diese meist auch gar nicht, dass ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Die Praxis zeigt, dass trotzdem vielen nicht bewusst ist, dass es auf die Zustellung des Scheidungsantrages als „Stichtag“ ankommt, welcher Zeitraum als gesetzliche Ehezeit gilt. Sie sollten daher, wenn Sie die Absicht haben sich scheiden zu lassen, immer auch Bedenken, dass eine verzögerte Zustellung des Scheidungsantrages durch das Gericht Einfluss auf die Ehezeit hat. Denken Sie daher daran, bei bereits gefasstem Entschluss geschieden zu werden, rechtzeitig alles zu veranlassen, damit Ihre Scheidung vor Ablauf der Dreijahresfrist zugestellt wird.

Tipp: Wer ohnehin die Scheidung einreichen möchte, sollte sich als Besserverdiener nicht mehr als nötig Zeit damit lassen, um Nachteile beim Versorgungsausgleich zu vermeiden. Da nicht das Trennungsdatum für die Berechnung des Versorgungsausgleichs maßgeblich ist, führt eine lange Trennungszeit oder die angedachte Trennung ohne Scheidung meist zu unerwünschten Folgen, wenn dann (doch) die Scheidung eingereicht wird. Die Zeit der Trennung ist beim Rentenausgleich einzubeziehen. Der Ausgleich eines Anrechts unterbleibt dann nur, wenn der Ausgleichswert geringfügig ist.


Notarvertrag – Scheidungsfolgevereinbarung, Ehevertrag und Regelung zum VersorgungsausgleichTipp: Wer sich einig ist, kann bei einer längeren Trennungszeit vereinbaren, dass z.B. der Zeitpunkt der Trennung als „Stichtag“ für die Berechnung des Versorgungsausgleichs gelten soll.

mehr Informationen …


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Ihre Anfrage ist kostenlos und unverbindlich. Sie erhalten von uns umgehend eine kurze Zusammenfassung des Ablaufs der Scheidung sowie einen für Sie erstellten Entwurf eines Scheidungsantrages und eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns mit der Einreichung Ihrer Scheidung beauftragen möchten. Die Eingaben der Daten dauern nur wenige Minuten:

    1. Persönliche Angaben (Antragssteller/in)






    2. Angaben Ehefrau / Ehemann / Lebenspartner/in (Antragsgegner/in)




    3. Heirat und Trennung











    4. Einkommen



    5. Korrespondenz

    6. Gemeinsame minderjährige Kinder







    7. Anmerkungen und Fragen

    8. Unterlagen


    Geburtsurkunde/n Kind/er
    Notarurkunde
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    Ihre Daten sind bei uns sicher. Alle Angaben die Sie hier oder auch am Telefon machen, werden streng vertraulich behandelt und nur von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt verwendet, um Ihre Anfrage zu beantworten. Selbst wenn es nicht zur Mandatserteilung kommt gilt uneingeschränkt die anwaltliche Schweigepflicht. Prüfen Sie das Impressum, bevor Sie auf einer anderen Seite Ihre Daten für eine Online-Scheidung übersenden, damit Ihre Daten nicht über einen Dritten an einen Ihnen nicht bekannten Rechtsanwalt geschickt werden. Nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann nach aktueller Gesetzeslage (Stand 2024) für Sie den Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht stellen.

     


    Wir begleiten Sie Schritt für Schritt bei Ihrer Scheidung – von der Anfrage bis zum rechtskräftigen Scheidungsbeschluss.


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    Besteht Einvernehmen zwischen den Ehegatten, sind lediglich einige Daten für den Scheidungsanwalt erforderlich, um den Scheidungsantrag für den Mandanten beim Familiengericht einzureichen. Das von uns bereitgestellte Formular berücksichtigt die in der Regel erforderlichen Angaben.

    Wir bieten Ihnen an, das Formular unverbindlich an uns zu übersenden. Die Übersendung kann online, per E-Mail, Post oder Fax erfolgen. Von uns erhalten Sie daraufhin per E-Mail oder nach Wunsch auch per Post

    • eine Kostenschätzung Ihrer Scheidung
    • den Entwurf des Scheidungsantrages
    • eine Vollmacht

    übersandt. Sie können dann in Ruhe entscheiden, ob Sie uns beauftragen. Hierzu übersenden Sie uns einfach die unterschriebene Verfahrensvollmacht zusammen mit den erforderlichen Urkunden (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder). Idealerweise haben Sie bis dahin mit uns telefoniert. Ihr Scheidungsantrag wird daraufhin unverzüglich, in der Regel online am selben Werktag, bei dem für Sie zuständigen Familiengericht eingereicht. Gerne können Sie uns auch eine Anfrage senden, wenn die Scheidung nicht im aktuellen Jahr 2024 geplant oder möglich ist. Info: Ablauf Scheidung (online) 


     

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    Info: Das Gericht entscheidet über die Scheidung im Verbund. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ergeht daher i.d.R. zusammen mit der Scheidung in einem Beschluss.

    Anforderung Formular Versorgungsausgleich durch Gericht
    Einleitung VA Verfahren

    Stichtag für die Berechnung der Versorgungsanwartschaften ist gem. § 3 I VersAusglG der letzte Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Umfasst der Zeitraum der Ehezeit einschließlich mindestens einjähriger Trennung weniger als 3 Jahre, ist der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten durchzuführen (§ 3 III VersAusglG).

    Gut zu wissen bei Trennung: Nicht das Trennungsdatum, sondern die Zustellung des Scheidungsantrages ist für die Bestimmung der Ehezeit maßgebend, für die der Rentenausgleich erfolgt. Erst nach Zustellung des Scheidungsantrags steht das Ende der Ehezeit fest. Während der Trennung erwachsen daher weitere Ansprüche beim Versorgungsausgleich. Eine lange Trennungszeit kann daher Vor- und Nachteile haben. Je nachdem, ob man weniger oder mehr Beiträge zur Rentenversicherung als der andere Ehegatte in der Zeit der Trennung einzahlt. Für denjenigen, der höhere Anwartschaften erwirbt, ist es wirtschaftlich sinnvoll, unmittelbar nach dem Trennungsjahr die Scheidung einzureichen. Grundsätzlich möglich ist nach einem Jahr Trennung auch eine Scheidung ohne Zustimmung des Ehepartners.


    Gesetz DeutschlandIn § 3 Versorgungsausgleichsgesetz (kurz VersAusglG) heißt es:

    (1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

    (2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

    (3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.


     


    gut zu wissen …

    Wann ist der Versorgungsausgleich fällig?

    Immer wieder begegnet uns die Frage, wann und wie lange der Versorgungsausgleich zu zahlen ist. Tatsächlich muss keine Zahlung selbst geleistet werden. Versorgungsausgleich bedeutet, dass das Gericht den Rentenversicherungsträger anweist, den hälftigen Ehezeitanteil von bestehenden Rentenanwartschaften oder –ansprüchen des einen Ehegatten auf das Renten- oder Versicherungskonto des anderen Ehegatten zu übertragen. Liegen die Voraussetzungen für die Zahlung der Rente vor, also in der Regel mit dem erreichten Rentenalter, erhält jeder Ehegatte die Rente unmittelbar von seinem eigenen Versorgungsträger als Rentenanspruch auf Grundlage des bestehenden Rentenkontos.

    Inhalt dieser Seite: Für welche Zeit ist der Versorgungsausgleich durchzuführen – Stichtag und Zeitraum Versorgungsausgleich


    Aktualisiert am 20. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach