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„Muss der Versorgungsausgleich durchgeführt werden oder können wir auf einen Rentenausgleich verzichten?“
– Ausschluss und Vereinbarung zum Versorgungsausgleich („Rentenausgleich bei Scheidung“)
Kurz erklärt: Vereinbarung zum Versorgungsausgleich
Durch notarielle Vereinbarung oder in einem Ehevertrag können die Ehegatten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Falle der Scheidung ganz oder teilweise verzichten oder diesen näher regeln (§§ 6 – 8 VersAusglG). Das Familiengericht ist an die Vereinbarung grundsätzlich gebunden. Der Inhalt der Vereinbarung unterliegt einer Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Gericht. Im Scheidungsverfahren kann auch durch die Anwälte der Ehegatten eine Vereinbarung zu Protokoll gegeben werden. Die hierdurch entstehenden Kosten sind meist höher als bei Beurkundung einer Vereinbarung beim Notar.
Versorgungsausgleich durch das Familiengericht
Scheidung und Rentenausgleich
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens entscheidet das Familiengericht im sogenannten Scheidungsverbund auch über andere Folgesachen. Der Versorgungsausgleich (VA) ist hierbei die einzige Folgesache, welche das Gericht auch ohne ausdrücklichen Antrag prüft und in der Regel auch durchführt. In den Versorgungsausgleich wird die gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betriebliche Altersversorgung und Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes, berufsständische Altersversorgungen (z.B. Versorgungswerk) und private Altersvorsorgeverträge (private Rentenversicherungen) einbezogen. Wie die zu berücksichtigende Ehezeit ermittelt wird, ob ein Ausgleich auch bei kurzer Ehezeit erfolgt und eine nähere Regelung oder ein teilweiser oder vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs erfolgen kann und welche Kosten hierfür anfallen, sind Fragen, die in den meisten hier geführten Scheidungsverfahren auftauchen. Das seit 2009 das „neue“ Recht gilt, hat sich auch Jahre später noch immer nicht überall herumgesprochen.
– Ehezeit und Ausgleich durch das Familiengericht (Stichtag für den Versorgungsausgleich)
Was bedeutet Versorgungsausgleich bei Scheidung?
Beim Versorgungsausgleich (VA) werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften im Rahmen des Scheidungsverfahrens durch das Familiengericht ausgeglichen. Als Ehezeit gilt dabei die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats vor Zustellung (= Rechtshängigkeit) des Scheidungsantrags ( § 3 Abs. 1 VersAusglG). Beispiel: A und B haben am 23.08.2003 geheiratet. Am 02.02.2024 reicht B die Scheidung ein. Der Scheidungsantrag wird durch das Gericht an A aber erst am 12.04.2024 zugestellt. Als Ehezeit in diesem Beispiel gilt der 01.08.2003 bis 31.03.2024.
Der Versorgungsausgleich wird durch das Familiengericht von Amts wegen im Rahmen der Scheidung und in den meisten Fällen auch bei einer Aufhebung einer Lebenspartnerschaft durchgeführt. Ein Antrag einer der Beteiligten ist (in der Regel) nicht erforderlich.
Sollte ein Antrag erforderlich sein, weist das Gericht hierauf hin, wie z.B. unter bestimmten Voraussetzungen bei der Beteiligung von zwei Ehegatten, die beide keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder eine kurze Ehezeit vorliegt. Ein entsprechender Antrag kann ohne anwaltliche Vertretung gestellt werden.
„Kann die Scheidung ohne Versorgungsausgleich erfolgen?“
– Scheidung ohne Versorgungsausgleich
Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung wird der Versorgungsausgleich von Amts wegen durch das Familiengericht durchgeführt. Die Scheidung wird ohne Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn z.B. eine kurze Ehezeit (Kurzehe) vorliegt, die auszugleichenden Anrechte keinen hohen Wert haben oder der Verzicht des Versorgungsausgleichs (form-)wirksam vereinbart wurde. Liegt keine entsprechende Ausnahme vor, führt das Gericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung durch. Unabhängig davon, ob sich die Ehegatten einig sind oder Streit besteht.
Im Einzelfall können die Ehegatten auch die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausschließen. Ein entsprechender wechselseitiger Verzicht bedarf nach den gesetzlichen Voraussetzungen der notariellen Beurkundung. Dies kann auch im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung erfolgen. Ein entsprechender Ausschluss kann auch während des anhängigen Scheidungsverfahrens bis zur mündlichen Verhandlung (sog. Scheidungstermin) erfolgen.
Näheres zu einer kurzen Ehe oder der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich wie z.B. den Ausschluss zu vereinbaren, können Sie nachfolgend nachlesen:
Wir begleiten Sie Schritt für Schritt bei Ihrer Scheidung – von der Anfrage bis zum rechtskräftigen Scheidungsbeschluss.
– Kein Versorgungsausgleich (VA) bei kurzer Ehezeit und Geringfügigkeit (Bagatellgrenze)
Bei einer Ehezeit (Berechnung siehe oben) von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich (VA) im Rahmen der Scheidung nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt ( § 3 Abs. 3 VersAusglG) . Zu beachten ist hierbei, dass der Dreijahreszeitraum die Trennungszeit beinhaltet. Dieser Antrag kann im Scheidungsverfahren auch ohne Rechtsanwalt gestellt werden.
Das Familiengericht soll die beiderseitigen Anrechte nicht ausgleichen, wenn bei Ende der Ehezeit die Differenz der Ausgleichswerte nur gering ist ( § 18 VersAusglG) . Auch bei nur einem geringen Ausgleichswert soll ein Ausgleich nicht erfolgen. Gering ist die Differenz oder der Ausgleichswert gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG, wenn die sog. Bagatellgrenze nicht überschritten wird. Die Bezugsgröße liegt bei (2023, 2024 und 2025):
2025:
bei einer Rente mtl. EUR 37,45 (1% von EUR 3.745 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert EUR 4.494,00 (120% von EUR 3.745 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
2024:
bei einer Rente mtl. EUR 35,35 (1% von EUR 3.535 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert EUR 4.242,00 (120% von EUR 3.535 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
2023:
bei einer Rente mtl. EUR 33,95 (1% von EUR 3.395 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
bei einem Kapitalwert EUR 4.074,00 (120% von EUR 3.395 = Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV)
→ Geringfügigkeitsgrenze aktuell und Vorjahre
Was bedeutet Ausschluss des Versorgungsausgleichs?
Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich bedarf der notariellen Beurkundung. Der Beurkundung steht der Abschluss eines Vergleichs im Scheidungsverfahren bei Beteiligung von 2 Anwälten gleich. Wurde der Ausschluss oder der Verzicht vereinbart, führt das Gericht keinen Versorgungsausgleich durch.
– Ausschluss, Verzicht und Vereinbarung zum Versorgungsausgleich beim Notar
Versorgungsausgleich außergerichtlich vereinbaren
Die rechtlichen Grundlagen zu Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (VA) nach neuem Recht finden sich in den §§ 6 – 8 VersAusglG. Hieraus ergibt sich, dass die Ehegatten den Versorgungsausgleich näher ausgestalten oder aber auch ganz oder teilweise den Versorgungsausgleich ausschließen können und das Familiengericht grundsätzlich an die Regelung oder den Verzicht gebunden ist. In Betracht kommt hier neben dem vollständigen Verzicht (Ausschluss) z.B. eine Regelung dahingehend, dass nicht alle Anwartschaften in den Versorgungsausgleich einbezogen werden und z.B. keine Betriebsrenten oder nur die Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden sollen, Anwartschaften saldiert werden (z.B. Pensionsansprüche mit Anwartschaften aus der gesetzlichen Rente) oder aber ein Ausgleich nur für einen bestimmten Zeitraum erfolgen soll, da sich z.B. während der Ehe nicht über den gesamten Zeitraum einseitig Nachteile ergeben haben oder die Ehefrau und der Ehemann bereits seit vielen Jahren getrennt leben und nicht die gesamte Zeit der Trennung berücksichtigt haben möchten.
Gerichtliche Prüfung der Vereinbarung
Eine entsprechende Regelung unterliegt der Inhalts- und Wirksamkeitskontrolle durch das Familiengericht. Unwirksam kann diese z.B. sein, wenn die Vereinbarung dazu führt, dass ein Ehegatte durch den Verzicht nicht mehr über eine hinreichende Alterssicherung verfügt. Bei z.B. einer sogenannten „Hausfrauenehe“ oder Alleinverdienerehe, also einer Ehe, bei der die Ehefrau nicht in die Rentenversicherung einzahlen konnte, da diese sich um die Kinder und den Haushalt während der Ehe gekümmert hat, wird ein Ausschluss oder Verzicht in der Regel nicht wirksam zu vereinbaren sein. Dies allenfalls dann, wenn auf andere Weise ein wirtschaftlicher Ausgleich erfolgt (vgl. BGH). Nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Alleinverdienerehe hat das Familiengericht die Unwirksamkeit nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern nur dann, wenn „das Vorbringen der Beteiligten oder die Sachverhaltsumstände hierzu Veranlassung geben“.
Form der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich
Eine Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich ist grundsätzlich beim Notar abzuschließen. Die Vereinbarung zwischen den Ehegatten bedarf der notariellen Beurkundung (eine Beglaubigung, wie auf manchen Seiten im Internet zu lesen ist, ist nicht ausreichend) und kann im Rahmen eines Ehevertrages, einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder aber auch als gesonderte Vereinbarung erfolgen. Auch eine nachträgliche Änderung eines Ehevertrages oder einer bereits bestehenden Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung.
Bei der Vereinbarung zum Versorgungsausgleich im Rahmen eines Ehevertrages / einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist außerdem die besondere Vorschrift des § 1410 BGB zu beachten, wonach die Vereinbarung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars erfolgen muss (§ 7 III VersAusglG). Auch bei großen Entfernungen zwischen den Wohnorten der Ehegatten muss die Vereinbarung daher in einem Beurkundungstermin abgeschlossen werden. Notarkosten
Kurz erklärt: Verzicht und Ausschluss Versorgungsausgleich
Der wechselseitige Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Fall der Scheidung wird auch Ausschluss des Versorgungsausgleichs genannt. Auch beim einseitigen Verzicht ist immer eine Vereinbarung beider Ehegatten erforderlich, die beim Notar beurkundet werden muss (§§ 6 – 8 VersAusglG). Verzichtet werden kann auch auf einen Teil des Rentenausgleichs wie z.B. Betriebsrenten oder privaten Rentenversicherungen.
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– Verzicht auf den Versorgungsausgleich sinnvoll?
Ein guter Rat bevor Sie auf einen Rentenausgleich verzichten und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbaren:
Auf mancher Seite im Internet kann man zumindest als indirekten Tipp lesen, dass Sie durch den Ausschluss des Versorgungsausgleichs das Scheidungsverfahren zeitlich verkürzen können. Einen Ausschluss oder Verzicht zum Versorgungsausgleich sollten Sie nie vereinbaren, um die Scheidungsdauer zu verkürzen. Sich einige Wochen oder vielleicht auch Monate bei der Dauer der Scheidung zu sparen, erkaufen Sie sich unter Umständen teuer damit, auf Rentenanwartschaften zu verzichten, die im gesamten Rentenalter erhebliche monatliche Einbußen bedeuten können. Sie können auch auf andere Weise auf die Verfahrensdauer der Scheidung Einfluss nehmen, auch schon in der Trennungszeit, wie Sie auf unserer Seite Dauer Scheidungsverfahren nachlesen können. Eine notarielle Vereinbarung oder einen Ehevertrag nur deshalb abzuschließen, um die Scheidung ohne Versorgungsausgleich durchzuführen, ist selten sinnvoll. Ob der Verzicht auf den Versorgungsausgleich sinnvoll ist, sollte daran beurteilt werden, wie sich ein Verzicht wirtschaftlich auswirkt.
Der Verzicht auf Rentenansprüche sollte immer gut überlegt sein.
Ein Verzicht oder einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs sollten Sie daher nur beim Notar beurkunden lassen, wenn Sie auch konkret wissen, worauf Sie verzichten und eventuell entstehende Nachteile anderweitig ausgeglichen werden. Sinnvoll kann das u.U. dann sein, wenn einseitig ein großer Vermögenswert, wie z.B. der Anteil am Haus, auf einen Ehegatten übertragen wird und im Gegenzug auf den VA verzichtet wird. Diese Vereinbarung können Sie natürlich auch ohne Anwalt beim Notar beurkunden lassen. Sollten Sie sich unsicher sein, lassen Sie sich vom Notar und/oder einem Anwalt beraten. Geben Sie sich auch nicht Mühe, nach einem Muster einer entsprechenden Vereinbarung (z.B. Ausschluss Versorgungsausgleich Muster) zu suchen. Bei den Kosten des Notars ist die Formulierung der Vereinbarung inklusive, so dass dieser im Zweifel ohnehin nicht Ihr Muster verwenden würde oder nur diesem Aufwand spart, ohne dass Sie selbst einen Kostenvorteil haben. Es gibt auch kein Formular für den Verzicht auf Versorgungsausgleich oder eine Verzichtserklärung, die Sie verwenden können. Die formelle Wirksamkeitsvoraussetzung sieht die Beurkundung beim Notar vor.
Verzicht Versorgungsausgleich: Auch bei einem einseitigen Verzicht ist immer eine Vereinbarung beider Ehegatten erforderlich, die beim Notar beurkundet werden muss.
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– Kosten: Notar oder Vereinbarung Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren (Protokoll Scheidungstermin)
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in das Protokoll ersetzt (§ 7 II VersAusglG, § 127a BGB). Dies bedeutet, dass die Parteien eine entsprechende Vereinbarung (Vergleich) noch im Scheidungstermin zu Protokoll geben können. Hierzu ist allerdings erforderlich, dass beide Seiten anwaltlich vertreten sind, da nur ein Anwalt wirksam entsprechende Erklärungen vor dem Familiengericht abgeben darf (Anwaltszwang, (§ 114 FamFG). Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist allerdings oft nur die Antragstellerseite anwaltlich vertreten, so dass es für die Protokollierung im Scheidungstermin der Beauftragung eines zweiten Anwaltes bedarf. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich meistens bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens oder aber spätestens bis zum Scheidungstermin eine entsprechende Vereinbarung bei einem Notar beurkunden zu lassen. Die Notarkosten* hierfür sind geringer als gemeinhin angenommen, bei jedem Notar gleich hoch und wesentlich günstiger als die Beauftragung eines zweiten Anwalts. Selbst wenn ohnehin zwei Anwälte im Verfahren beteiligt sind, ist die gerichtliche Protokollierung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs meistens nicht der günstigere Weg zur Einigung. Bei beiden Anwälten fällt in diesem Fall immer auch eine Einigungsgebühr abhängig vom Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich an.
* Kosten Verzicht Versorgungsausgleich: Als Notarkosten fällt die Mindestgebühr für Beurkundungen in Höhe von EUR 120,00 zuzüglich Auslagen und gesetzlicher Mehrwertsteuer an, da die doppelte Gebühr aus einem Gegenstandswert / Geschäftswert von EUR 5.000,00 (Regelwert gem.§ 36 Abs. 1 u. 3 GNotKG ) lediglich EUR 90,00 beträgt.
– Jahresfrist, Genehmigung durch Familiengericht und Gütertrennung nach altem Recht
Ausschluss Versorgungsausgleich nach neuem Recht: Mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches sind zahlreiche Änderungen zum 01.09.2009 in Kraft getreten. Im Hinblick auf die Neureglung wurde insbesondere die Bestimmung über die Vereinbarung zum Ausgleich von Anrechten und Anwartschaften gem. § 1587o BGB a.F. aufgehoben. Auf vielen nicht aktualisierten Seiten im Internet kann man auch 2024 noch Hinweise nach altem Recht finden. Teilweise wird auch auf Seiten neueren Datums altes und neues Recht vermengt. Bis zum 31.08.2009 galt, dass ohne Vereinbarung in einem Ehevertrag der Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung stattfand. Ein im Ehevertrag vereinbarter Ausschluss ist jedoch unwirksam geworden, wenn innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Vereinbarung ein Scheidungsantrag gestellt wurde (§ 1408 Abs. 2 S. 2 BGB a.F.*). Die Folgen konnten nur durch ausdrückliche Genehmigung durch das Familiengericht im damaligen Scheidungsprozess umgangen werden. Auch ist nach § 1414 S. 2 BGB a.F. mit Ausschluss des Versorgungsausgleiches gleichzeitig Gütertrennung eingetreten. Diese Einschränkungen gelten seit dem 01.09.2009 nicht mehr. Der Verzicht lässt die güterrechtliche Situation unberührt. Die Jahresfrist gibt es nicht mehr. Eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich ist daher heute selbst noch im laufenden Scheidungsverfahren möglich, was in der Praxis gar nicht selten vorkommt, da auf Grundlage bereits eingeholter Auskünfte pragmatische Vereinbarungen zwischen den Ehegatten getroffen werden, um z.B. unwirtschaftliche Teilungskosten zu vermeiden, unterschiedliche Anwartschaften zu saldieren, bestimmte Anwartschaften wie z.B. private Rentenversicherungen auszuschließen oder insgesamt auf einen Ausgleich zu verzichten.
*a.F. = alte Fassung
Kurzinfo: Ausschluss Versorgungsausgleich nach neuem Recht
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann nach neuem Recht auch außerhalb eines Ehevertrages durch notarielle Vereinbarung vereinbart werden. Einer Genehmigung durch das Familiengericht bedarf es nicht. Die Vereinbarung unterliegt – wie auch schon nach altem Recht – der Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Gericht. Auch hier gilt also die Kernbereichslehre im Scheidungsrecht, wonach der andere Ehegatte nicht unzumutbar benachteiligt werden darf. Das Gericht ist an die wirksame Vereinbarung zwischen den Ehegatten gebunden.
– Ehevertrag Versorgungsausgleich
Wenn Sie auf Seiten im Internet lesen, der Versorgungsausgleich könne nur im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung notariell ausgeschlossen oder geregelt werden oder das Gericht müsse unter bestimmten Bedingungen zustimmen, wird dort entweder altes Recht zugrunde gelegt oder der Verfasser hat den Unterschied zum neuem Recht nicht verstanden. Es ist nach neuem Recht nicht mehr notwendig, die Vereinbarung zum Versorgungsausgleich, z.B. den Ausschluss, im Rahmen eines Ehevertrages zu vereinbaren. Es ist lediglich eine notarielle Beurkundung notwendig, damit die Vereinbarung formwirksam ist. Güterrechtliche Folgen gibt es nicht mehr (§ 1408 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.). Diese Regelung kann allerdings nach wie vor im Rahmen eines Ehevertrages (unter Beachtung von § 1410 BGB) erfolgen.
Vereinbarungen, die unter der Geltung des alten Rechts in einem Ehevertrag abgeschlossen wurden, sind weiter wirksam und müssen durch Auslegung der neuen Rechtslage angepasst werden.
Näheres zum Thema Versorgungsausgleich (Rentenausgleich bei Scheidung) finden Sie auch bei Wikipedia.
Über die Notarauskunft der Bundesnotarkammer können Sie einen Notar vor Ort finden. Auskünfte erteilen auch die regionalen Notarkammern. Der Notar kann Sie auch zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs näher beraten.
– Lange Verfahrensdauer bei Scheidung mit Versorgungsausgleich
Die Dauer des Scheidungsverfahren hängt bei einer einvernehmlichen Scheidung wesentlich davon ab, wie lange es dauert, bis das Gericht bei allen Versorgungsträgern die Höhe der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften ermitteln konnte. Zeitverzögerungen sind hier oft nicht von den Betroffenen verschuldet. Um Ehegatten ohne Streit nicht eine übermäßig lange Verfahrensdauer zuzumuten, hat der Gesetzgeber im Rahmen der letzten Reform des familienrechtlichen Verfahrens die Möglichkeit eingeräumt, die Abtrennung des Versorgungsausgleiches zu beantragen, so dass auch vor endgültiger Klärung des VA die Scheidung vorab ohne Versorgungsausgleich ausgesprochen werden kann.
– Einvernehmliche Scheidung und Versorgungsausgleich
Einvernehmliche Scheidung ohne Versorgungsausgleich
Auch eine einvernehmliche Scheidung ohne Versorgungsausgleich wird nur dann durchgeführt, wenn z.B. eine kurze Ehezeit (Kurzehe) vorliegt, die auszugleichenden Anrechte keinen hohen Wert haben oder der Ausschluss des Versorgungsausgleichs beim Notar vereinbart wurde.
Liegen die entsprechenden Ausnahmen nicht vor, wird das Gericht auch bei aller Einigkeit den Versorgungsausgleich durchführen. Es gelten daher uneingeschränkt auch bei einer einvernehmlichen Scheidung die obigen Ausführungen.
– Eingetragene Lebenspartnerschaft und Versorgungsausgleich
Die Ausführungen oben gelten sinngemäß auch bei Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Bei vor dem 01.01.2005 begründeten Lebenspartnerschaften können Sie die Besonderheiten hier nachlesen. Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist für Rechte und Pflichten der Ehegatten der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend. Dies bedeutet, dass die nunmehrigen Ehegatten so behandelt werden, als hätten Sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet. Nach Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten daher uneingeschränkt die obigen Ausführungen zum Versorgungsausgleich, dessen Ausschluss und einer Vereinbarung.
Beauftragen Sie bundesweit bequem von zu Hause aus die Durchführung Ihres Scheidungsverfahrens. Auch bei der Scheidung Online werden Sie persönlich betreut und haben die Möglichkeit, sich telefonisch, persönlich oder per E-Mail an Ihren Anwalt zu wenden und individuellen Rat einzuholen.
Für Fragen zum Ablauf und den voraussichtlichen Kosten stehen wir Ihnen gerne unter ✆ 06251 8565952 zur Verfügung.
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Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
§ 127a Gerichtlicher Vergleich
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
Kurzinfo: Vereinbarung Versorgungsausgleich
Eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich, welche die Ausgestaltung, den Verzicht oder Ausschluss regelt, muss notariell beurkundet werden, damit diese wirksam ist. Ohne Vereinbarung wird der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren auch ohne Antrag durchgeführt. Ausnahmen gelten bei einer kurzen Ehe (3 Jahre), vor 2005 begründeten gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften und Ehen von Ausländern.
Da die notarielle Form eingehalten werden muss, damit eine Vereinbarung wirksam ist, lohnt es sich nicht, nach einem Formular oder Muster für den Verzicht auf Versorgungsausgleich im Internet zu suchen. Die Kosten des Notars werden dadurch nicht niedriger. Die Ausformulierung der beabsichtigten Vereinbarung ist in den Gebühren des Notars enthalten.
Die Vereinbarung muss dem Gericht spätestens im Scheidungstermin vorliegen, damit diese noch im Scheidungsbeschluss berücksichtigt werden kann. Man kann also im Nachhinein noch auf den Versorgungsausgleich verzichten. Nicht mehr möglich ist dies, wenn das Gericht den Versorgungsausgleich bereits ausgesprochen hat und die Entscheidung des Gerichts rechtskräftig ist.
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Aktualisiert am 26. November 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach