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Kurz erklärt: Abtrennung Versorgungsausgleich beantragen
Tipp: Schnelle Scheidung mit Versorgungsausgleich
Nach drei Monaten Verfahrensdauer kann bei einer einvernehmlichen Scheidung die Abtrennung des Versorgungsausgleichs (VA) durch die Ehegatten beantragt werden. Das Gericht kann dann vorab durch Beschluss die Scheidung aussprechen und am Ende des Verfahrens gesondert über den VA entscheiden. In den meisten Fällen erfolgt die abschließende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren.
Schnell zur Scheidung trotz Versorgungsausgleich
Wer die Scheidung 2024 einreicht, möchte meistens das Verfahren möglichst schnell hinter sich bringen. Dies gilt erst recht, wenn kein Streit besteht und daher das Gericht über streitige Folgesachen nicht zu entscheiden braucht. Allerdings ergibt sich auch bei einer einvernehmlichen Scheidung eine gewisse Verfahrensdauer, da von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Zu diesem Zweck erhalten die Beteiligten ein Formular zur Auskunftserteilung. Nach Rücksendung fragt das Familiengericht bei den Rentenversicherungsträgern die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ab, was insbesondere bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine Kontenklärung erforderlich macht. Dies nimmt in der Regel mehrere Monate in Anspruch. Das amtliche Formular zum Versorgungsausgleich können Sie auch bei uns auf der Seite Download herunterladen und sich dieses näher ansehen oder auch schon vorbreitend für Ihr Scheidungsverfahren ausfüllen. Die Übersendung an das Gericht schon zu Beginn des Verfahrens oder bereits zusammen mit dem Scheidungsantrag kann das Verfahren beschleunigen.
Liegen alle Auskünfte der Rentenversicherungen für beide Ehegatten vor, bestimmt das Gericht den Termin zur mündlichen Verhandlung (sog. Scheidungstermin) und entscheidet zusammen mit der Scheidung durch Beschluss auch über den Ausgleich der Versorgungen. Dies dauert oft 6 bis 9 Monate.
Das Gericht spricht also im Normalfall die Scheidung erst aus, wenn alle Auskünfte der Rentenversicherer vorliegen und es auch über den Versorgungsausgleich (VA) entscheiden kann. Das ist auch nicht anders bei der angeblichen Blitzscheidung, die laut der Werbung eine schnelle Scheidung verspricht.
Die Dauer des Verfahrens bei einer einvernehmlichen Scheidung hängt daher im Wesentlichen davon ab, wie lange es dauert, bis alle Auskünfte zum Versorgungsausgleich vorliegen. Ein Kontenklärungsantrag im Trennungsjahr durch die Ehegatten bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen, kann das spätere Scheidungsverfahren daher beschleunigen.
Abtrennung Versorgungsausgleich (VA)
Sind beide Ehegatten ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen und haben insoweit das Versorgungsausgleichsverfahren nicht verzögert, können diese drei Monate nach Zustellung des Scheidungsantrags übereinstimmend beantragen, dass das Gericht den Versorgungsausgleich abtrennt und vorab die Scheidung ausspricht. Der Versorgungsausgleich erfolgt dann später, wenn alle Auskünfte der Rentenversicherer vorliegen.
Schnelle Scheidung mit Versorgungsausgleich
Einvernehmliche Scheidung beschleunigen
Um die Scheidung nicht aufgrund langer Kontenklärungszeiten unnötig hinauszuzögern, kann nach § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG der Versorgungsausgleich abgetrennt und über die Scheidung vorab entschieden werden. Eine Abtrennung vom Verbund kann erfolgen, wenn
- seit der Rechtshängigkeit des Antrags auf Scheidung (Zustellung des Scheidungsantrags beim Antragsgegner) ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist und
- beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und
- beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen.
Zu beachten ist hierbei, dass die dreimonatige Frist frühestens mit Ablauf des Trennungsjahres beginnt. Wird die Versorgungsausgleichsfolgesache abgetrennt, entscheidet das Familiengericht vorab über die Scheidung nach Anhörung der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung (Scheidungstermin) und später mit gesondertem Beschluss über den Versorgungsausgleich. Das Gericht bestimmt daher direkt den Scheidungstermin, indem die Scheidung ausgesprochen wird und entscheidet später in einem weiteren Beschluss über den Versorgungsausgleich, wenn alle Auskünfte vorliegen und die Versorgungsausgleichssache entscheidungsreif ist.
Der Antrag unterliegt wie auch die Zustimmung zur Scheidung nicht dem Anwaltszwang, so dass dieser auch durch den nicht anwaltlich vertretenen Ehegatten gestellt werden kann. Ein Muster eines entsprechenden Schreibens finden Sie auf unserer Seite Download oder direkt hier. Die Entscheidung des Gerichts über die Abtrennung des Versorgungsausgleichs erfolgt durch gesonderten Beschluss, häufig erst im (vorgezogenen) Scheidungstermin. Der entsprechende Beschluss ist nicht anfechtbar, so dass sich die Abtrennung bei Ablehnung des Gerichts nicht durchsetzen lässt. In der Praxis empfiehlt sich daher, besondere Gründe für den Antrag, wie z.B. die bevorstehende Geburt bei der Ehefrau, darzulegen, um auf Verständnis des Gerichts zu hoffen, auch wenn besondere Gründe nicht Voraussetzung für eine Abtrennung sind. Rechtlich besteht kein Anspruch, aufgrund der Schwangerschaft den Versorgungsausgleich abzutrennen. In der Praxis scheitert der Antrag meistens an der nicht ausreichenden Mitwirkung der Ehegatten im Rahmen der Kontenklärung, da Rückfragen der Rentenversicherer nicht zeitnah beantwortet werden oder bereits vorher das Formular zum Versorgungsausgleich verspätet an das Gericht übersandt wurde.
Zur Abtrennung einer Folgesache aufgrund langer Verfahrensdauer finden Sie weitere Informationen auf unserer Seite Beschleunigung und Verzögerung beim Versorgungsausgleich.
Schneller zum Scheidungsbeschluss durch Abtrennung der Folgesache VA
Wer sich einig ist, kann die Scheidung beschleunigen.
Der Vorteil bei einer Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich ist, dass die Scheidung früher ausgesprochen wird. Das Verfahren ist damit nicht insgesamt schneller, sondern es wird lediglich der Scheidungsbeschluss verkündet, bevor die Folgesache Versorgungsausgleich entscheidungsreif ist. Grundsätzlich fallen weder beim Gericht noch dem Rechtsanwalt zusätzliche Gebühren an, so dass die Kosten des Scheidungsverfahrens nicht höher werden, wenn der Versorgungsausgleich abgetrennt wird. Die Abrechnung erfolgt einheitlich als Verbund. Wenn eine Seite kurzfristig wieder heiraten, die Ehefrau in der neuen Beziehung schwanger geworden ist oder sich der Versorgungsausgleich aus nicht bei den Ehegatten liegenden Gründen verzögert, sind häufig die Motivation der Ehegatten, eine Abtrennungsantrag zu stellen.
Nachteil im Falle einer Abtrennung könnte unter Umständen sein, dass das Gericht einen weiteren Termin für den noch zu entscheidenden Versorgungsausgleich anberaumt, was in der Praxis selten vorkommt, da meist im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden wird.
Ihre Scheidung ist eine sehr persönliche und individuelle Angelegenheit.
So sollte diese auch behandelt werden.
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§ 140 Abtrennung
(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.
(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn
- in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
- in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist,
- in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
- seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder
- sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.
(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.
(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.
(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.
Zusammenfassung: Schneller zur Scheidung – Scheidung beschleunigen durch Abtrennung Versorgungsausgleich (VA): Der Versorgungsausgleich kann auf Antrag beider Ehegatten vom Scheidungsverfahren abgetrennt werden, wenn 3 Monate seit Zustellung des Scheidungsantrages verstrichen sind und beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben. Besondere Gründe müssen bei der Abtrennung nicht vorliegen. Im Falle der Abtrennung entscheidet das Familiengericht vorab über die Scheidung ohne Versorgungsausgleich.
Inhalt dieser Seite: Abtrennung Versorgungsausgleich
Aktualisiert am 20. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach