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„Was ist der Verfahrenswert beim Familiengericht?“

Verfahrenswert Scheidung

Kurz erklärt: Verfahrenswert Scheidung

 

Verfahrenswertbeschluss Scheidung
Festsetzung Verfahrens-wert durch Familiengericht

Die Gebühren für Gericht & Anwalt berechnen sich im familienrechtlichen Verfahren gem. § 3 FamGKG nach dem Verfahrenswert. Dieser wird bei einer Scheidung aus dem Einkommen und Vermögen der Ehegatten ermittelt. Der Verfahrenswert für die Scheidung beträgt mindestens 3.000,00 € (§ 43 FamGKG). Am Ende des Verfahrens wird der Verfahrenswert durch das Familiengericht verbindlich festgesetzt. Bis 2009 wurde der Gegenstandswert der Scheidung Streitwert genannt.

 

Was ist mit Verfahrenswert bei Scheidung gemeint?

Gegenstandswert der Scheidung

Wenn Sie sich vielleicht schon erschrocken haben, als Sie den Verfahrenswert auf der Rechnung Ihres Anwaltes (dort normalerweise Gegenstandswert genannt), der Rechnung des Familiengerichts (Gerichtskostenrechnung) oder im Scheidungsantrag gesehen haben, können wir Sie beruhigen. Der Verfahrenswert ist nicht der Betrag, der von Ihnen zu zahlen ist oder der insgesamt an Kosten im Scheidungsverfahren anfällt. Der Verfahrenswert dient lediglich als Berechnungsgrundlage für die gesetzlichen Gebühren des Gerichts und des Rechtsanwalts.

Verfahrenswert Scheidung und Versorgungsausgleich
Verfahrenswert leicht berechnen

Die gesetzlich festgelegten Gebühren für das Gericht und den Rechtsanwalt richten sich im zivilrechtlichen Verfahren immer nach dem Wert der Sache. Umso niedriger der Wert, umso niedriger werden auch die Gebühren und damit Kosten sein. Der Wert der Sache wird in einem gerichtlichen Verfahren durch den Richter festgesetzt. Endgültig aber erst am Ende des Verfahrens. In familienrechtlichen Angelegenheiten vor dem Familiengericht, also auch beim Scheidungsverfahren, nennt sich dieser Wert Verfahrenswert (nach altem Kostenrecht Streitwert) im FamGKG geregelt. Da eine Scheidung anders als z.B. eine bestimmte Geldforderung keinen konkreten Wert hat, regeln die gesetzlichen Vorgaben, wie im Regelfall der Wert durch das Gericht festzusetzen ist. Wie das Familiengericht den konkreten Verfahrenswert bei einer Scheidung ermittelt, können Sie nachfolgend und im Detail auf unserer Seite Kostenrechner nachlesen und so auch für Sie die zu erwartenden Kosten leicht selbst ermitteln. Gerne können Sie die zu erwartenden Kosten auch bei uns kostenfrei anfragen.

 

Verfahrenswert Scheidung berechnen:

Bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne Besonderheiten (z.B. kein Abzug für gemeinsame Kinder o. Ausschluss Versorgungsausgleich) ist der Verfahrenswert der Scheidung mit Versorgungsausgleich leicht zu berechnen:

(Nettomonatseinkommen beider Ehegatten x 3) +10% pro zu überprüfender Rentenanwartschaft= Verfahrenswert Scheidungsverfahren ohne streitige Folgesachen. Vorhandenes Vermögen der Ehegatten kann auch ohne Streit den Verfahrenswert erhöhen und gemeinsame minderjährige Kinder reduzieren. Beispiel: Beide Ehegatten verdienen zusammen EUR 2.500,00 im Monat und sind jeweils in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Verfahrenswert beträgt in diesem Fall: (2.500 x 3 = 7.500) + 20 % (= 1.500) = EUR 9.000,00 Verfahrenswert.

Unerheblich ist bei Berechnung des Verfahrenswerts für die Scheidung, ob der Antragsgegner der Scheidung zustimmt bzw. ebenfalls die Scheidung beantragt oder die Scheidung verweigert. Wurden weitere Anträge gestellt, so dass streitige Folgesachen zu entscheiden sind, wird für jede Folgesache ein eigener Verfahrenswert festgesetzt. Für die gesetzlichen Gebühren ist die Summe der einzelnen Verfahrenswerte maßgebend.

Zur Berechnung im Detail u. mögliche Besonderheiten erfahren Sie alles auf unserer Seite Kostenrechner,Verfahrenswert bei Vermögen und Verfahrenswert Folgesachen

Was bedeutet der Verfahrenswert der Scheidung für Sie?

Scheidung Kosten Tabelle
Gesetzliche Gebühren der Scheidung abhängig vom Verfahrenswert

Was kostet meine Scheidung?

Steht der Verfahrenswert für die Scheidung nach endgültiger Festsetzung durch das Familiengericht am Ende des Verfahrens fest, können die tatsächlich angefallenen Kosten leicht in einer Tabelle abgelesen werden.

Die gesetzlichen Gebühren (Stand 2024) können Sie der nebenstehenden Tabelle entnehmen oder als PDF-Datei nebst Erläuterung des Verfahrenswertes für die Scheidung hier herunterladen. Informationen erhalten Sie auch auf unserer Seite Scheidungskosten Tabelle.

Die Gebühren (sog. Wertgebühren) sind der Höhe nach gesetzlich festgelegt. Dies ist auch der Grund, warum Sie auch bei einem intensiven Preisvergleich von verschiedenen Anbietern einer Online-Scheidung, niemals die günstigste Scheidung finden können. Besondere Kosten der Online Scheidung gibt es nicht. Wer damit wirbt, nur die gesetzlichen Mindestgebühren abzurechnen, rechnet in Wahrheit die überall gleich hohen gesetzlichen Gebühren ab.

Lassen Sie sich daher nicht durch fragwürdiges Marketing wie z.B. einer Nirgendwo-Günstiger-Garantie in die Irre führen. Die Kosten werden bei Anwalt A im Normalfall weder günstiger noch teurer als bei Anwalt B sein, da die Höhe der Scheidungskosten im Ergebnis durch Festsetzung des Verfahrenswertes für das Scheidungsverfahren durch das Familiengericht am Ende des Verfahrens festgelegt werden. Dies unabhängig davon, ob eine Beauftragung des Anwalts im Rahmen einer Scheidung online oder in dessen Kanzlei erfolgt ist. Die Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgt in der Regel kurz vor oder nach Verkündung des Scheidungsbeschlusses im Scheidungstermin.

 

Kurz erklärt: Verfahrenswertfestsetzung Scheidung - Ermittlung Verfahrenswert durch Gericht

 

Sobald das Verfahren sich aufgrund Entscheidung oder aus anderweitigem Grund erledigt, setzt das Familiengericht von Amts wegen den Verfahrenswert der Scheidung und Folgesachen fest. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Gegen die Verfahrenswertfestsetzung kann von allen Beteiligten und der Staatskasse Beschwerde eingelegt werden. Hilft das Familiengericht der Beschwerde nicht ab, entscheidet das Oberlandesgericht.

Der Verfahrenswert für die Scheidung wird aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten ermittelt und beträgt mindestens 3.000 und höchstens 1 Mio. Euro. Aus der Summe mit den Verfahrenswerten der Folgesachen im Scheidungsverbund ergeben sich die gesetzlichen Gebühren für das Scheidungsverfahren.

Kosten einvernehmliche Scheidung

Kosten der Scheidung in dem Beispiel oben: Der Verfahrenswert für die Scheidung und den Versorgungsausgleich beträgt insgesamt EUR 9.000,00. Hieraus ergeben sich für das Scheidungsverfahren die gesetzlich festgelegten Gebühren für einen Anwalt und das Gericht (Scheidungskosten einvernehmliche Scheidung) in Höhe von insgesamt EUR 2.173,85 (Rechtsanwalt EUR 1.683,85 + Gerichtskosten EUR 490,00).

Kein individuelles Angebot der Scheidungskosten durch Rechtsanwalt

Kostenvoranschlag der ScheidungWenn Sie daher die Kosten bei einem Anwalt anfragen oder von einer Online-Scheidung einen irreführend bezeichneten „Kostenvoranschlag“ erhalten, ist dies immer nur eine Prognose, wie hoch das Gericht in Ihrem konkreten Fall den Verfahrenswert für die Scheidung festsetzen wird und welche gesetzlichen Gebühren sich hieraus ergeben und kein individuelles Angebot. Es nutzt Ihnen daher nichts, wenn die Ihnen vorliegende Kostenschätzung von Anwalt A einen niedrigeren Verfahrenswert für die Scheidung ausweist als bei einer Kostenschätzung von Anwalt B. In beiden Fällen werden Sie am Ende des Verfahrens die gleichen Kosten haben, da das für Sie zuständige Gericht den Verfahrenswert festsetzt und damit auch festlegt, welche gesetzlichen Gebühren im Scheidungsverfahren entstehen. Deswegen können Sie auch bei keinem Anbieter einer Online-Scheidung lesen, dass dort die Kosten günstiger sind, sondern nur, dass es nirgendwo günstiger ist. Wie auch, wenn es überall genauso viel kostet!? Eine entsprechende Kostenberechnung oder ein entsprechender „Kostenvoranschlag“ ist daher niemals ein konkretes Angebot, sondern soll Ihnen lediglich ermöglichen, die voraussichtlichen Kosten zu kalkulieren. Am Ende des Verfahrens freut sich derjenige, der verlässlich kalkulieren konnte und nicht, wer die vermeintlich günstigste Kostenschätzung erhalten hat, da die Kosten immer gleich sein werden. Der für Sie zuständige Familienrichter wird Sie bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für die Scheidung nicht anders behandeln, weil Sie Anwalt A beauftragt haben oder dieser wenig taktisch sinnvoll Anträge zum Verfahrenswert schon im Scheidungsantrag gestellt hat, wie Sie hier nachlesen können.

Die angeblichen Kosten der Online Scheidung erscheinen oft günstiger, da die Kostenschätzung einfach schöngerechnet wurde, wie Sie über den vorhergehenden Link nachlesen können.

Info: Ratenzahlung und Verfahrenskostenhilfe

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    Wer sich vor der Scheidung auf einen praxisfremden „Kostenvoranschlag“ verlässt, zahlt am Ende nach, da die Kosten der Höhe nach bundeseinheitlich geregelt sind und durch die Verfahrenswertfestsetzung am Ende des Verfahrens durch das Familiengericht der Höhe nach bestimmt werden.


    Streitwert Scheidung

    oder

    Ein Appell an ein Mindestniveau juristischer Informationen im Internet

    Seit der Reform des Familienrechts im Jahr 2009 ist der Wert der Angelegenheit in familienrechtlichen Verfahren als Verfahrenswert normiert. Es gilt seit diesem Zeitpunkt das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).  Streitwert ist ein Begriff aus dem Gerichtskostengesetz (GKG), welches im familienrechtlichen Verfahren, also auch bei einer Scheidung, nicht anwendbar ist. Es gibt daher auch keine Prozesskosten einer Scheidung, sondern Verfahrenskosten, die sich aus den Gerichtskosten und den Kosten des Anwalts oder der Anwälte zusammensetzen. Wer auf den Seiten im Internet den Begriff Streitwert statt Verfahrenswert im Zusammenhang mit dem Wert der Scheidung auch noch im Jahr 2024 verwendet, kennt möglicherweise die seit 2009 geltende aktuelle Gesetzeslage und das Kostenrecht nicht. Möglicherweise wird auch absichtlich der falsche Begriff verwandt. Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung wird im Scheidungsverfahren ausschließlich der Begriff Verfahrenswert und nicht Streitwert verwendet. Der Begriff Streitwert hat auch nichts damit zu tun, ob bei einer Scheidung Streit besteht, sondern ist der Begriff für den Wert der Angelegenheit im Gerichtskostengesetz (GKG), welches im familienrechtlichen Verfahren bereits seit bald 2 Jahrzehnten nicht mehr einschlägig ist. Es gilt das FamGKG.

    Warum ist es angebracht, den richtigen Begriff Verfahrenswert zu verwenden? Damit man weiß, worum es geht und welche Kostenvorschriften anwendbar sind. Der Gesetzgeber hat sich hierbei durchaus etwas gedacht. Streitwert ist ein Begriff des GKG, welches nicht im familienrechtlichen Verfahren gilt. Hier ist das FamGKG einschlägig und der Wert des Verfahrensgegenstandes als Verfahrenswert definiert. Die Begriffe Streitwert und Verfahrenswert alternativ zu verwenden, führt daher nur zu Verwirrung und zwar für den Rechtskundigen, der denkt es gehe um einen Zivilprozess statt um ein familienrechtliches Verfahren und für den Rechtsunkundigen, der sich nur wundert, warum das vermeintlich selbe unterschiedlich benannt wird.

    Das Finden der richtigen Seite zum Thema im Internet wird durch die Verwendung falscher Begrifflichkeiten ebenso erheblich erschwert. Möglicherweise ist auch das der Grund für die absichtliche Verwendung des falschen Begriffs Streitwert bei einer Scheidung, wie auch andere Begriffe z.B. „Streitwertreduzierung„, schnelle oder günstige Scheidung zum Zwecke des Marketings bei einer Online Scheidung verwandt werden. Das Niveau der juristischen Informationen wird allerdings nicht besser, wenn diese absichtlich statt aus Unkenntnis unzutreffend ist.

    Aktuelle Rechtsprechung ist mit den Begriffen des alten Rechts im Internet kaum zu finden.

    Verfahrenswert und StreitwertSchlicht falsch sind daher z.B. die Ausführungen auf einem aus rein kommerziellen Gründen selbsternannten „Ratgeber im Scheidungsrecht“, wonach es in der Rechtssprache zahlreiche Begriffe gebe, welche für denselben Bedeutungsinhalt verwandt werden und sich der Sprachgebrauch nach dem Rechtsgebiet richte. „Streitwert“ werde daher bei strittigen Verfahren verwendet. Die Rechtssprache hat man bei dem sogenannten Ratgeber offensichtlich nicht verstanden. Auch bei einer streitigen Scheidung mit vielen streitigen Folgesachen heißt der Wert des Verfahrensgegenstandes Verfahrenswert. „Streitwert“ und „Verfahrenswert“ sind keine synonym zu verwendende Begriffe, welche nach „Sprachusus“ Verwendung finden, sondern zwei Fachbegriffe des Gesetzgebers, die jeweils in unterschiedlichen Kostengesetzen durch den Gesetzgeber so definiert wurden. Die Verwendung des Begriffs „Streitwert“ im Zusammenhang mit der Scheidung ist daher schlicht falsch und kein synonymer Begriff für Verfahrenswert.

    Wer Fachinformationen veröffentlicht, sollte ruhig auch mal in die einschlägigen Rechtsvorschriften schauen, einfach den gesetzlich korrekten Begriff verwenden und nicht verwirrende Ausführungen zu einem angeblichen Sprachusus von synonymen Begriffen machen. In § 3 FamGKG heißt es in Absatz 1: „Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), …“. Eigentlich ganz einfach, wenn man in das Gesetz schaut: Es heißt immer und ausschließlich Verfahrenswert bei einem Scheidungsverfahren. Einen anderen Begriff werden Sie auch nicht von dem für Sie zuständigen Richter hören oder lesen.

    Auf der entsprechende Seite finden sich noch zahlreiche andere falsche Begrifflichkeiten und falsche Informationen, was den Rahmen sprengen würde, hierauf einzugehen.  Z.B. ist die Kostenfestsetzung kein Synonym für die Verfahrenswertfestsetzung, sondern etwas ganz anderes.

    Klartext: Nicht der Rechtsanwalt oder das Scheidungsportal bestimmt die Kosten der Scheidung, sondern alleine das Familiengericht durch Festsetzung des Verfahrenswertes am Ende des Verfahrens. Die Festsetzung dient der Abrechnung der Gerichtskosten, weshalb das Gericht immer auch die Interessen der Gerichtskasse im Auge haben wird. Die Festsetzung des Verfahrenswerts durch das Gericht ist gleichzeitig nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Bestimmung des Gegenstandswerts bei der Abrechnung des Anwalts verbindlich (§ 23 RVG).


    Kurz-Definition: Streitwert

    Bei den in § 1 des GKG genannten Verfahren vor den ordentlichen Gerichten wie z.B. der Zivilprozessordnung (ZPO) richten sich die Gebühren für Rechtsanwalt und Gericht nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert) (§ 3 GKG). Die Gebühren bei einer Scheidung hingegen richten sich nach dem Verfahrenswert entsprechend dem FamGKG.

     

     

     

    Zeitpunkt für die Berechnung des Verfahrenswerts

    Nach dem Gesetz ist für die Wertberechnung der Scheidung der Zeitpunkt der ersten Antragstellung entscheidend (§ 34 FamGKG). Hat sich das Einkommen oder das Vermögen nach Einreichung des Scheidungsantrages bis zum Scheidungstermin erhöht oder auch verringert, bleibt dies unberücksichtigt.

    Wer also weiß, dass das Einkommen oder das Vermögen in Zukunft deutlich höher oder niedriger sein wird, kann durch entsprechende Bestimmung des Zeitpunkts zur Einreichung des Scheidungsantrages auf die Höhe des Verfahrenswertes Einfluss nehmen und so möglicherweise Kosten sparen.

    Sozialleistungen bleiben oft bei Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Ausdrücklich anders sieht dies z.B. das OLG Bamberg, wonach die insgesamt bezogenen Sozialleistungen als Einkommen zu berücksichtigen sind.

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    Auszug aus dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
    § 34 Zeitpunkt der Wertberechnung

    Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

     

    Vorläufiger Verfahrenswert

    Was genau ist der Unterschied zwischen dem vorläufigen Verfahrenswert und dem Verfahrenswert bei einer Scheidung?

    Reduzierung wegen Einvernehmlichkeit
    Grundsatz: Keine Reduzierung bei Einvernehmlichkeit

    Der Verfahrenswert wird erst am Ende des Verfahrens im oder nach dem Scheidungstermin abschließend durch das Familiengericht für das Scheidungsverfahren festgesetzt. Erst dann steht auch fest, wie hoch die tatsächlichen Kosten des Verfahrens sind. Da zu Beginn des Verfahrens ein Vorschuss auf die Gerichtskosten zu zahlen ist, wird auch schon am Anfang des Verfahrens ein vorläufiger Wert für das Verfahren benötigt. Die Abrechnung des Gerichtskostenvorschusses erfolgt daher auf Grundlage des vorläufigen Verfahrenswerts. Dieser ist oft (deutlich) niedriger als der tatsächliche Verfahrenswert, da zu Beginn des Verfahrens noch nicht feststeht, was alles beim Verfahrenswert zu berücksichtigen ist. Grundlage des vorläufigen Verfahrenswerts können die Vorgaben des Anwalts im Scheidungsantrag oder aber die vorläufige Festsetzung des Gerichts sein. Bei einer vorläufigen Festsetzung des Gerichts wird meist vereinfacht das 3-fache Nettoeinkommen der Ehegatten nach Angabe im Scheidungsantrag für die Scheidung zuzüglich 20 % (2 Versorgungen) oder der Mindestverfahrenswert von EUR 1.000,00 als vorläufiger Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Für die abschließende Festsetzung des Verfahrenswerts am Ende des Verfahrens, ist es unerheblich, wie hoch der vorläufige Verfahrenswert als vorläufige Berechnungsgrundlage war. Die Beantragung einer Verfahrenswertreduzierung schon im Scheidungsantrag, wie von vielen Online-Scheidungen beworben, führt daher meist nur zu einer Verfahrensverzögerung durch erforderlich gewordener Festsetzung des vorläufigen Verfahrenswerts und/oder zu einer Nachzahlung am Ende des Verfahrens statt zu dem gewünschten Erfolg. Einem entsprechenden Antrag auf Herabsetzung geben die Gerichte im Jahr 2024 regelmäßig nicht statt.

    Der vorläufige Verfahrenswert ist, wie der Name schon sagt, nur vorläufig, um zu Beginn des Verfahrens eine Gerichtskostenrechnung erstellen zu können. Wie hoch die tatsächlichen Kosten der Scheidung sind, steht erst fest, wenn das Gericht den Verfahrenswert am Ende endgültig festgesetzt hat.

     

    Gut zu wissen: Gegenstandswert ist der Wert einer Angelegenheit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im familienrechtlichen Verfahren wie bei einer Scheidung entspricht der für die Anwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert dem Verfahrenswert bei Gericht (§ 23 RVG). In einem Zivilprozess nach der ZPO entspricht dieser dem Streitwert.


     

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    Kurz erklärt: Streitwert Scheidung

     

    Streitwert ist ein Begriff aus dem Gerichtskostengesetz (GKG), das im familienrechtlichen Verfahren, so auch bei Scheidung, nicht anwendbar ist. Seit 2009 ist der Gegenstandswert in familienrechtlichen Verfahren als Verfahrenswert normiert. Es gilt das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Danach wird die Berechnung des Verfahrenswerts für das Scheidungsverfahren meist so vorgenommen: (Nettomonatseinkommen beider Ehegatten x 3) +10% pro zu überprüfender Rentenanwartschaft = Verfahrenswert Scheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich. Die gesetzlichen Gebühren für Gericht und Anwalt sind abhängig von der Höhe des Verfahrenswertes.

     


     

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    Kurz erklärt: Verfahrenswert Scheidung berechnen

     

    Verfahrenswert ist eine Legaldefinition des Gesetzgebers im FamGKG, welches seit dem 01.09.2009 bei Ermittlung der Gerichtskosten in familienrechtlichen Angelegenheiten wie eine Scheidung anwendbar ist. Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren entspricht dem Verfahrenswert (§ 23 RVG).

    Sowohl das Gericht als auch der Rechtsanwalt erhält sog. Wertgebühren. Die Höhe der Gebühren hängt von der Höhe des Werts der Sache ab. Für das Scheidungsverfahre wird daher ein Verfahrenswert durch das Gericht festgesetzt. Der Verfahrenswert berechnet sich für die Scheidung aus dem 3-fachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten. Hinzu kommen 10 Prozent aus dem errechneten Wert für jede zu überprüfende Rentenanwartschaft im Rahmen des Versorgungsausgleichs. Für gemeinsame minderjährige Kinder gewähren einige Gerichte einen Abschlag in Form einer monatlichen Pauschale zwischen EUR 250,00 und 350,00. Von dem Wert des vorhandenen Vermögens wird nach Abzug eines Freibetrages häufig noch 5% hinzuaddiert. Der Mindestwert beträgt für die Scheidung EUR 3.000,00 und für den Versorgungsausgleich EUR 1.000,00. Die Berechnung des Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 43, 50 FamGKG und wird am Ende des Verfahrens durch das Gericht festgesetzt.

     

     

    Kurz erklärt: Wie setzt sich der Verfahrenswert zusammen?

     

    Der Verfahrenswert im Scheidungsverfahren setzt sich aus der Summe der Verfahrenswerte für die Scheidung und der Folgesachen zusammen. Im Rahmen der Scheidung entscheidet das Gericht auch über den Versorgungsausgleich und im Streitfall ebenso über weitere Folgesachen. Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren. Der Verfahrenswert der Scheidung und die Verfahrenswerte der Folgesachen sind daher zu addieren. Aus der Summe der Verfahrenswerte ergeben sich die Kosten des Verfahrens (Scheidung mit Folgesachen). Bei einer einvernehmlichen Scheidung ergibt sich der Verfahrenswert daher aus der Summe des Verfahrenswerts für die Ehesache und den Verfahrenswert für die Versorgungsausgleichssache. Aus dem Gesamtwert sind die gesetzlichen Gebühren für den Rechtsanwalt und das Gericht zu ermitteln. 

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    Aktualisiert am 21. März 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach