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Was bedeutet Aufhebung Lebenspartnerschaft?
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Ihre Anfrage ist kostenlos und unverbindlich. Sie erhalten von uns umgehend eine kurze Zusammenfassung des Ablaufs der Scheidung sowie einen für Sie erstellten Entwurf eines Scheidungsantrages und eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns mit der Einreichung Ihrer Scheidung beauftragen möchten. Die Eingaben der Daten dauern nur wenige Minuten:
Ihre Daten sind bei uns sicher. Alle Angaben die Sie hier oder auch am Telefon machen, werden streng vertraulich behandelt und nur von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt verwendet, um Ihre Anfrage zu beantworten. Selbst wenn es nicht zur Mandatserteilung kommt gilt uneingeschränkt die anwaltliche Schweigepflicht. Prüfen Sie das Impressum, bevor Sie auf einer anderen Seite Ihre Daten für eine Online-Scheidung übersenden, damit Ihre Daten nicht über einen Dritten an einen Ihnen nicht bekannten Rechtsanwalt geschickt werden. Nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann nach aktueller Gesetzeslage (Stand 2025) für Sie den Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht stellen.
Aufhebung Lebenspartnerschaft (Scheidung LP) online
Wir sind bundesweit tätig. Rechtsanwalt Steinbach betreut Sie von der Anfrage bis zur rechtskräftigen Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
Bei der Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner spricht das Gesetz von Aufhebung der Lebenspartnerschaft statt von Scheidung. Wie auch bei einer Scheidung ist der Antrag auf Aufhebung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beim Familiengericht einzureichen. Nach Anhörung der Lebenspartner/innen spricht das Gericht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch Beschluss aus.
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft konnte bis September 2017 begründet werden. Seitdem gilt die Ehe auch bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften. Die (gleichgeschlechtliche) Ehe ist dann durch Scheidung aufzulösen. Für bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften gilt das bisherige Recht auch im Jahr 2025 fort. Online kann die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nicht beantragt werden. Sie können uns aber gerne über das Internet kontaktieren und auch beauftragen. Ein Termin bei uns in der Kanzlei ist so meist nicht nötig.
Was sind die Voraussetzungen der (einvernehmlichen) Aufhebung der Lebenspartnerschaft?
Ist der Versorgungsausgleich durchzuführen?
Bei vor dem 01.01.2005 begründeten Lebenspartnerschaften ist der Versorgungsausgleich nur durchzuführen, wenn die Lebenspartner bis zum 31.12.2005 gegenüber dem Amtsgericht eine Erklärung abgegeben haben, dass ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll (§ 21 LPartG).
Bei den nach dem 31.12.2004 begründeten Lebenspartnerschaften ist im Falle der Aufhebung der Lebenspartnerschaft der Versorgungsausgleich entsprechen der Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes durchzuführen (§ 20 LPartG). Es gelten daher gegenüber einer Scheidung keine Beonderheiten. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Seite Ausschluss und Regelung Versorgungsausgleich.
Was sind die Folgen bei Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe?
Ist die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ohne Anwalt möglich?
Ist die Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder Scheidung mit nur einem Anwalt möglich?
Wenn Sie sich nach einem Jahr Trennung mit Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner einig sind, dass die Lebenspartnerschaft beendet werden soll, bietet sich die komfortable Möglichkeit an, eine Anwalt mit der Einreichung des entsprechenden Antrages online zu beauftragen. Ein Anwaltsbesuch ist dann nicht erforderlich. Bestehende Fragen können telefonisch oder per E-Mail geklärt werden. Ihr persönlicher Ansprechpartner für Ihre „Scheidung“ ist Rechtsanwalt Bernd Steinbach. Lediglich in dem vom Gericht bestimmten Termin müssen Sie persönlich erscheinen, der ca. eine 10-15 minütige Dauer hat.
Beauftragen Sie bundesweit bequem von zu Hause aus die Durchführung Ihres Verfahrens zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
Für ein kostenfreies Orientierungsgespräch stehen wir Ihnen gerne unter ✆ 06251 8565952 zur Verfügung.
Gerne sichern wir Ihnen zu, im Rahmen der Online-Scheidung nur die gesetzlichen Gebühren zu berechnen, so dass Ihr Aufhebungsverfahren zu den geringstmöglichen Kosten durchgeführt wird.
Wir berechnen Ihnen unverbindlich Ihre Kosten einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft für Anwalt und Gericht. Die Berechnung der Aufhebungskosten erhalten Sie direkt am Telefon ✆ 06251 8565952 oder Sie senden uns eine Anfrage:
Scheidung nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz:
Bei der Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Partner spricht das Gesetz von Aufhebung der Lebenspartnerschaft statt von Scheidung. Die Voraussetzungen sind jedoch weitestgehend an die des Scheidungsverfahrens angeglichen, so dass Sie weitere Informationen auf den Seiten Ablauf, Informationen und Kosten erhalten.
Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
§ 1 Lebenspartnerschaft
Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. Dieses Gesetz gilt für
1. vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und
2. im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.
…
§ 6 Güterstand
Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
…
§ 15 Aufhebung der Lebenspartnerschaft
(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben.
(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn
1. die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und
a) beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder
b) nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
2. ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,
3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.
Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf, wenn bei einem Lebenspartner ein Willensmangel im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorlag; § 1316 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Die Lebenspartnerschaft soll nach Absatz 2 Satz 1 nicht aufgehoben werden, obwohl die Lebenspartner seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wenn und solange die Aufhebung der Lebenspartnerschaft für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Lebenspartnerschaft auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
(4) Die Aufhebung nach Absatz 2 Satz 2 ist bei einer Bestätigung der Lebenspartnerschaft ausgeschlossen; § 1315 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und § 1317 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(5) Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. § 1567 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
…
(1) Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, findet in entsprechender Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten (§ 2 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes) statt, soweit sie in der Lebenspartnerschaftszeit begründet oder aufrechterhalten worden sind.
(2) Als Lebenspartnerschaftszeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrages auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgeht.
(3) Schließen die Lebenspartner in einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind die §§ 6 bis 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden ist und die Lebenspartner eine Erklärung nach § 21 Abs. 4 nicht abgegeben haben.
§ 20a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
(1) Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn beide Lebenspartner vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Für die Umwandlung gelten die Vorschriften über die Eheschließung und die Eheaufhebung entsprechend. Die Lebenspartnerschaft wird nach der Umwandlung als Ehe fortgeführt.
(2) Bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe kann ein Ehename nicht mehr bestimmt werden, wenn die Lebenspartner zuvor bereits einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 bestimmt hatten.
(3) Ein Lebenspartnerschaftsvertrag gilt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe als Ehevertrag weiter.
(4) Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat keine Auswirkungen auf ein nach § 10 Absatz 4 errichtetes gemeinschaftliches Testament.
(5) Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist für Rechte und Pflichten der Ehegatten der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend.
(6) Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe gilt für den Versorgungsausgleich der erste Tag des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, als Beginn der Ehezeit.
…
Auszug aus dem
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 269 Lebenspartnerschaftssachen
(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:
- die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
- die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft,
- die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe in Bezug auf ein gemeinschaftliches Kind,
- die Annahme als Kind und die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
- Wohnungszuweisungssachen nach § 14 oder § 17 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
- Haushaltssachen nach § 13 oder § 17 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
- den Versorgungsausgleich der Lebenspartner,
- die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind der Lebenspartner,
- die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
- Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind,
- Entscheidungen nach § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2 und den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- Entscheidungen nach § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430, 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder mit § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft.
(2) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:
- Ansprüche nach § 1 Abs. 4 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der bis einschließlich 21. Dezember 2018 geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 1298 bis 1301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- Ansprüche aus der Lebenspartnerschaft,
- Ansprüche zwischen Personen, die miteinander eine Lebenspartnerschaft führen oder geführt haben, oder zwischen einer solchen Person und einem Elternteil im Zusammenhang mit der Trennung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Lebenspartnerschaftssache handelt.
(3) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 270 Anwendbare Vorschriften
(1) In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 1 sind die für Verfahren auf Scheidung geltenden Vorschriften, in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 2 die für Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. In den Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 bis 12 sind die in Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 4, 5 und 7 bis 9 jeweils geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) In sonstigen Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2 und 3 sind die in sonstigen Familiensachen nach § 111 Nr. 10 geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Exkurs:
Begriffe Familienstand
Der Familienstand gibt im Personenstandswesen an, ob eine Person, ledig, verheiratet, getrennt lebend, geschieden oder verwitwet ist. Bei einer Begründung oder nach einer Beendigung einer Lebenspartnerschaft kann dieser Familienstand mangels fetstehender Bergriffe nur umschrieben werden. Beim Einwohnermeldeamt werden hierfür folgende Formulierungen verwendet: verpartnert (nach Begründung einer Lebenspartnerschaft), entpartnert (nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft) und partnerhinterblieben (Lebenspartner verstorben).
Begriffe gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft
Rechtlich wird die sogenannte Homoehe, also die „Ehe“ zwischen Schwulen oder Lesben gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft genannt. Hintergrund ist, dass das deutsche Recht eine gleichgeschlechtliche Ehe bis zum 01.10.2017 nicht kannte. Schwule und Lesben durften bis zum 30.09.2017 in Deutschland nur eine sog. eingetragene Lebenspartnerschaft schließen, welche dem Institut der Ehe angenähert ist. Auch wenn im Zusammenhang mit Homosexuellen oft von einer Scheidung die Rede ist, handelt sich rechtlich um eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft, wenn diese nicht in eine Ehe umgewandelt wurde. Die Voraussetzungen der Aufhebung der Lebenspartnerschaft entsprechen weitestgehend der Ehescheidung, weshalb umgangssprachlich auch häufig von Homoscheidung gesprochen wird.
Die Begründung neuer eingetragener Lebenspartnerschaften ist seit dem 1. Oktober 2017 nicht mehr möglich. An diesem Tag trat das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts in Kraft. Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten die Regeln einer Ehescheidung. Der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft wird als Tag der Heirat behandelt.
Übrigens: Die einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt und Teilung der Kosten ist die günstigste Möglichkeit, sich scheiden zu lassen. Besondere Kosten der Online Scheidung gibt es auch 2025 nicht. Die gesetzlichen Gebühren können Sie unserer Seite Scheidungskosten Tabelle entnehmen.
Nutzen Sie unser kostenfreies Orientierungsgespräch. Wir sind bundesweit tätig und reichen für Sie den Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder den Scheidungsantrag an jedem Familiengericht in Deutschland ein. Ihre Online-Anfrage ist unverbindlich und kostenfrei.
Persönliche Betreuung und Beratung ausschließlich durch Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung bei der Online-Betreuung im Verfahren auf Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und Scheidungsverfahren. Die gemeinsame Beauftragung eines Anwalts ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
Zur Info: Bedeutung unserer Domain
Advoscheidung.de (Abkürzung für Advokat=Rechtsanwalt & Scheidung) Deutschland
Inhalt dieser Seite: Rechtsanwalt Aufhebung eingetragene Lebenspartnerschaft
Aktualisiert am 2. Januar 2025 durch Rechtsanwalt Steinbach