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Einfluss der Scheidung auf das Erbrecht, Erbvertrag und Testament
Erbrecht des Ehegatten
Der Ehegatte ist gesetzlicher Erbe (§ 1931 BGB). Ehegatte ist, wer zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser verheiratet ist. Haben die Ehegatten Kinder (Erben 1. Ordnung), beträgt der Erbanteil des überlebenden Ehegatten ein Viertel. Sind nur Erben der 2. und 3. Ordnung vorhanden, erhöht sich der Erbanteil. Andernfalls ist der Ehegatte Alleinerbe.
Wer keine Regelung im Rahmen eines Ehevertrages getroffen hat, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinsacht. In diesem Fall wird im Fall des Todes eines Ehegatten nach § 1371 BGB „der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.“
Die Trennung der Ehegatten wirkt sich auf das Erbrecht nicht aus, da die Ehe erst mit rechtskräftiger Entscheidung des Familiengerichts als aufgelöst gilt. Grundsätzlich ist Voraussetzung der Scheidung, dass die Ehegatten wenigstens ein Jahr getrennt gelebt haben.
Liegen die Voraussetzungen der Scheidung vor und der Erblasser hatte bereits beim zuständigen Gericht die Scheidung eingereicht oder dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt, ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen (§ 1933 BGB).
Insbesondere im Hinblick auf die erbrechtlichen Konsequenzen sollte gut überlegt werden, ob trotz Trennung keine Scheidung erfolgen soll. Die Folgen werden hierbei oft nicht bedacht.
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„Bleibt ein Erbvertrag auch nach Scheidung wirksam?“
Gemeinsames Testament und Erbvertrag nach Trennung
Häufig existiert eine letztwillige Verfügung. Hat ein Ehegatte ein Testament (alleine) errichtet, kann dieses jederzeit ganz oder zum Teil widerrufen, geändert oder ergänzt werden. Im Falle der Trennung ist der Ehegatte daher frei bei der Entscheidung, ob das Testament in dieser oder geänderter Form bestehen bleiben soll.
Meistens aus Vorsorge oder zur gegenseitigen Absicherung, haben die Ehegatten ein gemeinsames Testament oder Erbvertrag abgeschlossen, um sich z.B. wechselseitig als Alleinerben (vor den Kindern) einzusetzen. Mit dem Entschluss oder des Vollzugs der Trennung ist dies oft nicht mehr gewollt. Der Erbvertrag oder das gemeinsame Testament bleibt auch im Falle der Trennung bestehen und kann nur gemeinsam, z.B. im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung, geändert werden. In manchen Fällen wurde ein freies Rücktrittsrecht für den Fall z.B. der Trennung oder Scheidung vereinbart. Hier ist es dann auch einseitig möglich, sich von der gemeinsamen letztwilligen Verfügung zu lösen.
Ansonsten gilt nach § 2077 BGB: „Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.“
Das gemeinsame Testament oder der Erbvertrag verliert also seine Wirksamkeit, wenn die Ehe durch Scheidung aufgelöst wurde oder zum Zeitpunkt des Erbfalls das Scheidungsverfahren bereits lief und zur Scheidung geführt hätte, wenn der Ehegatte nicht zuvor verstorben wäre.
Der Wegfall der Erbeinsetzung des Ehegatten bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass auch die Schlusserbeneinsetzung wegfällt und deshalb auch nach Scheidung Bestand haben kann.
Haben die Ehegatten bereits vor der Heirat einen Erbvertrag abgeschlossen, wird dieser in den meisten Fällen ebenfalls nicht von der Regelung des § 2077 BGB umfasst, so dass sich die Scheidung nicht zwangsläufig auf die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung auswirkt.
Zusammenfassung Erbrecht und Erbvertrag bei Scheidung:
Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten entfällt, sobald ein Scheidungsverfahren bei Gericht anhängig ist und die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen, spätestens aber mit Rechtskraft der Scheidung. Ein bestehendes Testament oder ein Erbvertrag verlieren die Wirksamkeit.
Info: Letztwillige Verfügung
Mit einer letztwilligen Verfügung kann der Erblasser die gesetzliche Erbfolge vollständig oder zum Teil aufheben oder ändern. Im Erbfall gelten dann statt der Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge die in der letztwilligen Verfügung bestimmten Regelungen. Als letztwillige Verfügung kommen das Testament (§§ 1937, 2064 ff. BGB), das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten (§§ 1937, 2265 ff. BGB) sowie der Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff. BGB) in Betracht.
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Relevante Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Hervorhebungen durch uns!
§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
§ 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall
§ 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts
§ 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
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Inhalt dieser Seite: Erbvertrag und Testament bei Scheidung
Aktualisiert am 20. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach