FAQ Scheidung | Familienrecht-ABC | Rechtsirrtümer Scheidung | Scheidung online
Noch Fragen zum Thema dieser Seite? Rufen Sie unverbindlich an ✆ 06251 8565952
„Wie kann ich den Versorgungsausgleich beschleunigen?“
Schnelle Scheidung trotz Versorgungsausgleich
Wurde der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht und besteht sonst kein Streit, wird durch das Gericht auch immer das Versorgungsausgleichsverfahren eröffnet. Ist aufgrund kurzer Ehezeit oder Vereinbarung der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, wird das Gericht zeitnah den Scheidungstermin bestimmen.
Ansonsten wird das Gericht zunächst bei den einzelnen Versorgungsträgern eine Auskunft einholen, welche Rentenanwartschaften oder –ansprüche während der sog. gesetzlichen Ehezeit entstanden sind. Da das Gericht grundsätzlich im Verbund (Scheidung und Folgesachen) entscheidet, wird es den Termin zur Scheidung erst bestimmen, wenn von allen Versorgungsträgern die entsprechenden Auskünfte vorliegen. Die Einholung dieser Auskünfte ist der maßgebliche Anteil bei der Dauer eines Scheidungsverfahrens.
❍ Direkt online eine unverbindliche Anfrage zur Scheidung senden ❍
Ihre Anfrage ist kostenlos und unverbindlich. Sie erhalten von uns umgehend eine kurze Zusammenfassung des Ablaufs der Scheidung sowie einen für Sie erstellten Entwurf eines Scheidungsantrages und eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns mit der Einreichung Ihrer Scheidung beauftragen möchten. Die Eingaben der Daten dauern nur wenige Minuten:
Ihre Daten sind bei uns sicher. Alle Angaben die Sie hier oder auch am Telefon machen, werden streng vertraulich behandelt und nur von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt verwendet, um Ihre Anfrage zu beantworten. Selbst wenn es nicht zur Mandatserteilung kommt gilt uneingeschränkt die anwaltliche Schweigepflicht. Prüfen Sie das Impressum, bevor Sie auf einer anderen Seite Ihre Daten für eine Online-Scheidung übersenden, damit Ihre Daten nicht über einen Dritten an einen Ihnen nicht bekannten Rechtsanwalt geschickt werden. Nur eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann nach aktueller Gesetzeslage (Stand 2024) für Sie den Antrag auf Ehescheidung beim Familiengericht stellen.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung, welche im Idealfall zwischen den Ehegatten abgestimmt wurde, hat der Gesetzgeber erkannt, dass eine lange Verfahrensdauer bei entsprechenden Einvernehmen die Ehegatten nicht mit einer langen Verfahrensdauer belastet werden sollen, so dass vorab über die Scheidung entschieden werden kann. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass der Scheidungsantrag mindestens schon vor 3 Monaten zugestellt worden sein muss und beide Seiten bezüglich der Klärung des Versorgungsausgleichs hinreichend mitgewirkt haben. Sind die Voraussetzungen gegeben, kann durch beide Ehegatten die Abtrennung des Versorgungsausgleichs beantragt werden. Gibt das Gericht dem übereinstimmenden Antrag statt, kann das Gericht vorab durch Beschluss die Scheidung aussprechen und am Ende des Verfahrens gesondert über den Versorgungsausgleich entscheiden. Wer sich einig ist, kann also den Ausspruch der Scheidung beschleunigen. Mehrkosten entstehen bei dieser Vorgehensweise nicht.
Verzögerungen können aber auch vermieden werden, indem beide Seiten alle Fristen nicht voll ausschöpfen und sofort auf Anfragen des Gerichts oder der Rentenversicherung reagieren. Dies beginnt bereits mit dem Formular zum Versorgungsausgleich, welches die meisten Gerichte nach Zustellung des Scheidungsantrags mit einer großzügigen Frist von 4 Wochen anfordert. Wenn die Beteiligten das Formular sofort zurücksenden, wurden bereits annährend 4 Wochen des Verfahrens eingespart. Besondere Unterlagen für den Versorgungsausgleich müssen nicht vorgelegt werden, so dass das Formular in wenigen Minuten ausgefüllt werden kann. Wer die Frist hingegen nicht einhält, hat bereits nicht hinreichend mitgewirkt, so dass die oben erläuterte Abtrennung des Versorgungsausgleichs nach 3 Monaten nicht erfolgen kann. In den meisten Fällen werden die Ehegatten auch Post von der eigenen Rentenversicherung erhalten, da diese eine vollständige Kontenklärung durchführt und daher meistens Fragen zum Versicherungsverlauf hat. Ohne Klärung der Lücken kann keine Auskunft gegenüber dem Gericht erteilt werden. Auch hier empfiehlt sich daher, die von der Versicherung erbetene Frist zur Klärung und/oder Übersendung von Unterlagen nicht voll auszuschöpfen und sofort zu reagieren. So lassen sich oft mehrere Wochen Verfahrensdauer einsparen. Wird durch einen Ehegatten nicht innerhalb der erbeteten Fristen reagiert, ist von einer nicht hinreichenden Mitwirkung auszugehen und eine Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens nicht (mehr) möglich.
„Wie kann ich den Versorgungsausgleich verzögern?“
Lange Dauer wegen Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich sorgt meistens für die größten Verzögerungen bei einer Scheidung. Selbst ohne streitige Folgensachen kann ein Scheidungsverfahren mitunter 1 Jahr oder länger dauern, da das Versorgungsausgleichsverfahren manchmal besonders viel Zeit in Anspruch nimmt. Die Gründe hierfür können viele sein. Neben langsamer Arbeitsweise oder Überlastung des Gerichts ist es auch denkbar, dass der Versorgungsträger überlastet ist und daher von der Anfrage des Gerichts bis zur Auskunftserteilung durch die Rentenversicherung besonders viel Zeit vergeht. In dem meisten Fällen sind Verzögerungen aber darauf zurückzuführen, dass zumindest einer der Ehegatten nicht mitarbeitet und erforderliche Unterlagen nicht zeitnah vorlegt. Das Gericht wird dem entgegenwirken, indem es dem entsprechenden Ehegatten Zwangsgeld androht und nach gesetzter Frist auch festsetzt. Das entsprechende Zwangsgeld wird bei Nichtzahlung vollstreckt. Kommt der Ehegatte seiner Mitwirkungspflicht nach, wird die Anordnung der Zahlung von Zwangsgeld wieder aufgehoben. Kommt dieser seiner Mitwirkung nicht nach, werden weitere Zwangsgelder festgesetzt, die dann höher ausfallen. Der Versuch, das Verfahren durch unterlassene Mitwirkung hinauszuzögern, kann daher ein teures Unterfangen werden.
Wer die Scheidung einreicht, wird in der Regel alles dafür tun, damit eine schnelle Klärung des Versorgungsausgleichs herbeigeführt wird. Auf die andere Seite, die das Verfahren verzögert, hat die Antragstellerseite allerdings wenig Einfluss.
Die Gründe einer entsprechenden Verzögerung durch den anderen Ehepartner sind höchst unterschiedlich. Diese beginnen bei bloßer Gleichgültigkeit bis hin zu taktischen Gründen, um so beispielsweise die Dauer von Trennungsunterhaltsansprüchen auszudehnen oder die Wirkungen des durchgeführten Versorgungsausgleichs hinauszuzögern, da mit der Kürzung der bereits bezogenen Rente zu rechnen ist. Um dem entgegen zu wirken, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, einseitig die Abtrennung einer Folgesache, wie z.B. dem Versorgungsausgleich, zu beantragen, wenn die Entscheidung über die Folgesache zu einer außergewöhnlichen Verzögerung des Scheidungsausspruchs führen und der Aufschub eine unzumutbare Härte bedeuten würde (§ 140 Abs. 2 S 2 Nr. 5 FamFG).
Von einer außergewöhnlichen Verfahrensdauer geht der Bundesgerichtshof (BGH) nach 2 Jahren seit Zustellung des Scheidungsantrags aus. Um die Abtrennung beantragen zu können, muss zu der langen Dauer hinzukommen, dass die Verzögerung der Scheidung eine besondere Härte darstellen muss. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Hierzu ist eine Abwägung der Interessen der beiden Ehegatten vorzunehmen. Alleine die lange Verfahrensdauer stellt für sich genommen noch keine besondere Härte dar, kann aber im Einzelfall bei einer ganz außergewöhnlichen Verzögerung von vielen Jahren eine Härte begründen.
FAQ Scheidung | Familienrecht-ABC | Rechtsirrtümer Scheidung | Scheidung online
Noch Fragen zum Thema dieser Seite? Rufen Sie unverbindlich an ✆ 06251 8565952
Scheidung beantragen: Veranlassen Sie alles bundesweit bequem online von zu Hause aus. Für Fragen zum Ablauf und den voraussichtlichen Kosten stehen wir Ihnen gerne unter ✆ 06251 8565952 zur Verfügung. Wir reichen für Sie als Anwalt die Scheidung ein und begleiten Sie Schritt für Schritt bis zum Scheidungsbeschluss.
→ Direkt zur Anfrage Scheidung Online
Einschlägige Gesetzesnorm (Hervorhebungen durch uns):
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 140 Abtrennung
(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.
(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn
- in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
- in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist,
- in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
- seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder
- sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.
(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.
(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.
(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.
Tags: wieso dauert der Versorgungsausgleich so lange | Scheidung dauert schon Jahre | Scheidung beschleunigen | Scheidung verzögern | lange Dauer Scheidung wegen Versorgungsausgleich | keine Auskunft Rentenversicherung |
Inhalt dieser Seite: Beschleunigung und Verzögerung beim Versorgungsausgleich
Aktualisiert am 20. Januar 2024 durch Rechtsanwalt Steinbach